Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 619/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_619/2017  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Erich Züblin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 12. Juli 2017 (IV.2017.72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dem 1964 geborenen A.________ wurde gestützt insbesondere auf den Bericht
des Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom
23. Mai 2001 und das Gutachten des Dr. med. C.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 24. Juni 2002 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von
70 % mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen
(Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. Oktober 2002). Die 2005 und 2010
in die Wege geleiteten Revisionsverfahren ergaben unveränderte
Rentenverhältnisse.  
 
A.b. Im Rahmen einer 2013 angehobenen Rentenüberprüfung veranlasste die
IV-Stelle erneut gutachtliche Abklärungen (Expertisen der Rheumatologischen
Klinik D.________ vom 25. Mai 2014 und der Psychiatrischen Klinik E.________
vom 7. Januar 2015). Ferner zog sie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) u.a. vom 2. Februar 2015 und 10. September 2016 bei.
Vorbescheidweise kündigte die Verwaltung daraufhin auf der Grundlage eines
ermittelten Invaliditätsgrads von 6 % in Anwendung der Schlussbestimmungen der
Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket;
nachfolgend: SchlBest. IVG) die Einstellung der bisherigen Rentenleistungen an.
Unter Berücksichtigung der dagegen vom Versicherten erhobenen Einwände sowie
nach Einholung eines weiteren RAD-Berichts vom 23. Februar 2017 wurde am 28.
März 2017 eine gleichlautende Verfügung erlassen.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt ab (Entscheid vom 12. Juli 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze, eventualiter eine halbe
Invalidenrente auszurichten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
(Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). 
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche
Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt,
selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März
2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann
offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel
nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen
hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 1.2
und 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit diversen Hinweisen).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz
die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2017
bestätigt hat. 
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze, namentlich zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (
BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; siehe zudem BGE 137 V 210 E.
6.2.2 S. 269), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für
die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (
BGE 141 V 281; 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13) und die Überprüfung der auf dieser
Basis zugesprochenen Renten nach lit. a SchlBest. IVG (BGE 139 V 547 E. 10.1.2
S. 569; Urteile 9C_620/2016 vom 9. März 2017 E. 4.3, 8C_413/2016 vom 2.
September 2016 E. 4.2.3 und 9C_131/2016 vom 9. August 2016 E. 2.2.4).  
 
3.   
Zu beurteilen ist im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition, ob das kantonale
Gericht die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente auf der Grundlage von lit.
a Abs. 1 SchlBest. IVG zu Recht geschützt hat. 
 
3.1. Die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
ursprünglichen, am 10. Oktober 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70
% verfügten Zusprache einer ganzen Rente stellen sich wie folgt dar:  
 
3.1.1. Dr. med. B.________ hatte in seinem Bericht vom 23. Mai 2001 ein
lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskusprotrusion L4/5, den Verdacht auf
eine somatoforme Schmerzstörung und einen Status nach idiopathischer
Fazialisparese links 1997 mit Restparese diagnostiziert. Es läge - so der Arzt
im Weiteren - ein chronifiziertes Schmerzsyndrom lumbal mit inkonstanter
spondylogener Ausstrahlung beidseits (rechtsbetont) ohne Anhaltspunkte für ein
radikuläres Geschehen vor, wobei sich klare Zeichen für ein vermehrtes
Schmerzgebaren fänden und es sich insgesamt mehr um ein psychiatrisches als um
ein rheumatologisches Krankheitsbild handle. Während schwere körperliche
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, könne der Versicherte leichte bis
mittelschwere Verrichtungen ohne repetitives Heben von Lasten über 15 Kilogramm
und ohne dauernde Arbeit in Zwangsstellung aus somatischer Sicht mindestens im
Umfang von 70 % ausführen.  
In seinem Gutachten vom 24. Juni 2002 war der Psychiater Dr. med. C.________
zum Schluss gelangt, diagnostisch bestehe eine mittelschwere bis schwere
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, F54) vor dem Hintergrund einer
schweren Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer Schizotypie (F21) sowie
narzisstisch-depressiven (F60.8) und abhängigen (F60.7) Komponenten. In Bezug
auf somatische Beschwerden nannte er die schwere Adipositas, die linksseitige
idiopathische Fazialisparese, die Tendenz zum Schwitzen inklusive
Hyperhidrosis, die Schlaf- und Stimmstörung sowie die anamnestischen
funktionellen Kreislaufbeschwerden. Abschliessend schätzte Dr. med. C.________
den Exploranden vor dem Hintergrund der schweren Persönlichkeitsstörung mit
Anteilen einer Schizotypie sowie narzisstisch-depressiven und abhängigen
Komponenten infolge seiner mittelschweren bis schweren somatoformen
Schmerzstörung auch für leichte Tätigkeiten zu mehr als 70 % arbeitsunfähig
ein. 
 
3.1.2.  
 
3.1.2.1. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Berentung auf
der Basis eines zu den sogenannten unklaren Beschwerdebildern gehörenden
Leidens erfolgt sei, verletzt in Anbetracht der aufgezeigten medizinischen
Aktenlage kein Bundesrecht. Zwar hatten dannzumal, wie vom kantonalen Gericht
zutreffend erkannt, auch degenerative Veränderungen und eine schwere
Persönlichkeitsstörung vorgelegen. Während letzterer psychiatrischerseits neben
der somatoformen Schmerzstörung indessen keine eigenständige Bedeutung
beigemessen wurde (gemäss Dr. med. C.________ "vor dem Hintergrund"), betonte
Dr. med. B.________ zu den organischen Befunden ebenfalls, es handle sich
letztlich mehr um eine psychiatrische als um eine rheumatologische Erkrankung.
Insgesamt hatten die "nichtsyndromalen" gesundheitlichen Beeinträchtigungen die
Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes somit lediglich verstärkt, was
rechtsprechungsgemäss einer Rentenrevision unter dem Rechtstitel von lit. a
SchlBest. IVG nicht entgegensteht (u.a. Urteil 9C_620/2016 vom 9. März 2017 E.
4.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.1.2.2. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers entkräften
diese vorinstanzliche Beurteilung nicht. Zum einen lässt sich nichts
Entscheidendes aus den dem (Renten) Vorbescheid vom 30. März 2001 zugrunde
gelegenen Arztberichten ableiten. Einzig massgebend ist, welche medizinische
Einschätzung - hier die später eingeholten Angaben der Dres. med. B.________
und C.________ vom 23. Mai 2001 und 24. Juni 2002 - letztendlich
ausschlaggebend für die Zusprechung der Rente war. Eine Verletzung der
Abklärungs- und Begründungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG
ist nicht erkennbar. Ebenso wenig kann, wie hiervor bereits dargelegt, aus dem
- grundsätzlich nicht bestrittenen - Umstand, dass am 10. Oktober 2002 auch
objektivierbare, "nichtsyndromale" Beschwerden vorlagen, auf ein anderes
Ergebnis geschlossen werden. Bei einer aus somatischem Blickwinkel
bescheinigten Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten von
noch mindestens 70 % zeichneten diese nicht verantwortlich für die damalige
Berentung.  
 
3.2. In einem zweiten Schritt hatte das kantonale Gericht die bei Erlass der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2017bestehende gesundheitliche
Situation zu beurteilen. Für die Zulässigkeit der Aufhebung der Rente nach
Massgabe von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG ist erforderlich, dass diese auch in
diesem Zeitpunkt noch immer auf einem unklaren Beschwerdebild gründete (BGE 140
V 197; 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569).  
 
3.2.1. Gemäss Gutachten der Rheumatologischen Klinik D.________ vom 25. Mai
2014 wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom mit zeitweise auftretenden lumbospondylogenen
Ausstrahlungen beidseits festgehalten. Aus rheumatologischer Sicht gehe man -
so die Gutachter im Weiteren - für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bei
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs von einem um
20 % eingeschränkten Leistungsvermögen aus.  
In der Expertise der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 7. Januar 2015
erwähnten die Gutachter diagnostisch eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41). Diese
vermindere die Leistungsfähigkeit im Rahmen körperlich angepasster Tätigkeiten
ohne zusätzliche externe Stressoren um rund 50 %. Bidisziplinär attestierten
die Experten dem Versicherten anlässlich ihrer Konsensbesprechung vom 17.
Dezember 2014 aus rein somatischer Optik für körperlich adaptierte Arbeiten
eine 100%ige Einsatzfähigkeit. Infolge der psychischen Defizite sei indessen
von einem um 50 % reduzierten Leistungsvermögen auszugehen. 
 
3.2.2. Gestützt auf diese vorinstanzlich als beweiskräftig eingestufte
gutachtliche Einschätzung gelangte das kantonale Gericht zur - nicht
qualifiziert unrichtigen - Feststellung, im Vordergrund stehe auch aktuell die
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und damit ein unklares
Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung. Zwar besteht immer noch, wie
bereits im Zeitpunkt der Berentung, eine lumbovertebrale Symptomatik, welche
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Damals wie heute beruht die
rentenbegründende Invalidität indessen ausschlaggebend auf unklaren
Beschwerden. Die SchlBest. IVG sind demnach mit der Vorinstanz grundsätzlich
anwendbar.  
 
3.2.3.  
 
3.2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, gestützt auf die
gutachtlichen Ausführungen der Rheumatologischen Klinik D.________ und der
Psychiatrischen Klinik E.________ zeige sich ein weitgehend unveränderter
gesundheitlicher Zustand seit der Rentenzusprechung, weshalb kein
Revisionsgrund vorliege, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die SchlBest. IVG gelangen vielmehr gerade in Fällen zur Anwendung, in welchen
die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. lit. a
Abs. 1 SchlBest. IVG).  
 
3.2.3.2. Auch liegt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Betrachtungsweise, nach dem hiervor Ausgeführten auch kein sog.
Mischsachverhalt vor (vgl. dazu E. 3.3 am Ende hiernach), der einer Anwendung
der SchlBest. IVG entgegenstünde.  
 
3.3. Zusammenfassend beruhte somit nicht nur die ursprüngliche Rentenzusprache
auf unklaren Beschwerden, sondern lag auch im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 28. März 2017 mit der chronischen Schmerzstörung eine syndromale
Gesundheitsbeeinträchtigung vor. Der Umstand, dass zusätzlich degenerative
Veränderungen nachweisbar sind, die mit einzelnen Beschwerden korrelieren, ist
mangels Mitverursachung der anspruchserheblichen Arbeitsunfähigkeit - und damit
selbstständigen Beitrags zur Begründung des Rentenanspruchs - nicht von Belang.
Die Rentenrevision unter dem Rechtstitel von lit. a SchlBest. IVG bleibt,
worauf bereits vorstehend hingewiesen wurde (vgl. E. 3.1.2.1 am Ende),
zulässig, wenn die nichtsyndromalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die
Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärken und es sich nicht
um einen sog. Mischsachverhalt handelt, bei dem eine exakte Abgrenzung von
unklaren sowie klaren Beschwerdebildern und ihren Folgen für die
Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist (u.a. Urteile 8C_380/2017 vom 7. August 2017
E. 3.3 und 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S.
137). Organisch abgrenzbare Beeinträchtigungen, die für die
Leistungszusprechung nicht erheblich waren, sind irrelevant (Urteil 9C_131/2016
vom 9. August 2016 E. 2.2.4).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Im Weiteren wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, der
Umstand, dass anlässlich der Begutachtung durch die Psychiatrische Klinik
E.________ (vom 7. Januar 2015) keine Prüfung der Arbeitsfähigkeit nach dem
nunmehr relevanten strukturierten Beweisverfahren anhand von
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 2015; ferner BGE 143 V
409 und 418) vorgenommen worden sei, führe nicht per se zum Verlust des
Beweiswerts der entsprechenden Schlussfolgerungen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
Der RAD habe in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 10. September 2016 denn
auch gestützt auf die Feststellungen der Psychiatrischen Klinik E.________ die
entsprechenden Indikatoren eingehend geprüft. Er sei jedoch zum überzeugenden
Ergebnis gelangt, dass die diagnostizierte Schmerzstörung - entgegen der
gutachtlichen Einschätzung - nicht zu einer massgeblichen und dauerhaften
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Vielmehr liege eine
Aggravationstendenz vor und bestünden weitere Diskrepanzen und Inkonsistenzen
im Verhalten des Beschwerdeführers bei erhaltenem Funktionsprofil auch für
kognitiv anspruchs- und verantwortungsvolle Tätigkeiten im Alltag. Die von der
Beschwerdegegnerin - allein gestützt auf die Einschätzung der Rheumatologischen
Klinik D.________ (vom 25. Mai 2014) - angenommene 20%ige Leistungsminderung
erweise sich daher als korrekt.  
 
3.4.2.  
 
3.4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zum einen ein, das kantonale
Gericht verletze, indem es die aktuelle Arbeitsfähigkeit ohne nähere Begründung
einzig basierend auf der Stellungnahme des RAD beurteilt habe, seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dem kann nicht gefolgt werden.
Wie in der Beschwerde selber eingeräumt wird - und sich auch aus den Akten
ergibt -, hatte der Versicherte nach Erlass des Vorbescheids der
Beschwerdegegnerin (vom 27. Januar 2017) Kenntnis erhalten von der
RAD-Stellungnahme vom 10. September 2016 und der darin vorgenommenen
Indikatorenprüfung. Er war somit in der Lage, sich in seiner Eingabe auf den
Vorbescheid hin und in seiner gegen die Verfügung vom 28. März 2017 gerichteten
Beschwerde zur betreffenden Thematik zu äussern, was er denn auch getan hat.  
 
3.4.2.2. Ebenfalls fehl geht der Beschwerdeführer, soweit er beanstandet, es
hätte zur Vornahme der Indikatorenprüfung zwingend ein Gerichtsgutachten
eingeholt werden müssen. Die Ärzte des RAD haben sich über Jahre eingehend
fachärztlich mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen befasst und sich auf
dieser Grundlage ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Verhältnisse des
Versicherten verschafft (vgl. Stellungnahmen vom 2. Februar 2015, 10. September
2016 und 23. Februar 2017). Soweit abweichende ärztliche Einschätzungen
insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehen, haben sie sich damit
auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese zu relativieren sind.
Namentlich den beiden letztgenannten Berichten des Dr. med. F.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kann daher, auch wenn nicht
auf eigenen Untersuchungen basierend, ungeschmälerte Aussagekraft und damit
Beweiswert beigemessen werden (Urteil 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2.1
mit Hinweisen). Auf dessen eingehend begründete Schlussfolgerung, wonach mit
der festgestellten Aggravationstendenz sowie mit den nachweislich vorhandenen
Diskrepanzen und Inkonsistenzen ein Ausschlusskriterium im Sinne der Grundsätze
nach BGE 141 V 281 (E. 2.2 ff. S. 287 f.) vorliege, welches nicht erlaube, die
im Gutachten der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 7. Januar 2015
bescheinigte 50%ige Leistungsfähigkeit unbesehen zu übernehmen, zumal ein
Funktionsprofil mit umfangreichen Fähigkeiten auch für kognitiv anspruchsvolle
Tätigkeiten, die soziale Interaktion und die Partizipation gegeben sei, ist
somit abzustellen. Stichhaltige Gründe gegen diese Sichtweise sind denn auch
weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer vorgebracht.  
 
4.   
Das kantonale Gericht hat die erwerblichen Auswirkungen einer nach
gutachtlicher Einschätzung um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit beurteilt.
Die auf dieser Basis ermittelten und dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten
Verdienste (Valideneinkommen von Fr. 57'000.-, Invalideneinkommen von Fr.
53'352.- [recte gemäss Verfügung vom 28. März 2017: Fr. 53'322.-), deren
Gegenüberstellung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 6 %
ergibt, werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Da diesbezüglich auch
keine offenkundigen Mängel ersichtlich sind, hat es dabei sein Bewenden (vgl.
E. 1.1 hiervor). 
 
5.   
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen somit allesamt keine
willkürliche oder sonstwie Bundesrecht verletzende vorinstanzliche
Beweiswürdigung zu begründen. Sie sind nicht geeignet, die
entscheidwesentlichen Sachverhaltsdarstellungen des kantonalen Gerichts als
offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen zu
lassen. Die gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorgenommene Aufhebung der
bisherigen Rente verletzt somit, nachdem die in Abs. 4 der Bestimmung
stipulierten Ausschlussgründe unstrittig nicht gegeben sind, Bundesrecht
nicht. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) kann
indessen entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ausdrücklich wird jedoch
auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage
ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Erich Züblin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juni 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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