Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 615/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_615/2017  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Peter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Pensionskasse B.________, 
2. 17 von der Pensionskasse A.________ zur Pensionskasse B.________
übergetretene Versicherte, 
alle vertreten durch die Pensionskasse B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, 3007 Bern. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 
(A-1024/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem die Versicherungsgesellschaft C._______ AG die
Versicherungs-Gesellschaft D.________ AG übernommen hatte, wechselten deren
Mitarbeiter - in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht - von der Pensionskasse
A.________ auf den 1. Januar 2012 zur Pensionskasse B.________. Dies führte zu
einer Teilliquidation der Pensionskasse A.________ per 31. Dezember 2011. Dabei
stellten die Pensionskasse B.________ sowie eine Gruppe ehemaliger
Mitarbeitender der D.________ AG unter anderem den Verteilplan betreffend die
kollektiv mitzugebenden Rückstellungen in Frage und ersuchten die Bernische
BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) um entsprechende Überprüfung. Diese verfügte
am 19. Januar 2016, soweit sie auf den Überprüfungsantrag eintrat, dass die
kollektiven Rückstellungen mit Ausnahme derjenigen für pendente
Invaliditätsfälle den kollektiv ausgetretenen Versicherten anteilsmässig
mitzugeben sind, die Pensionskasse A.________ die Teilliquidationsbilanz im
Sinne der Erwägungen neu zu erstellen und unter gegebenen reglementarischen
Voraussetzungen auch die kollektiven Rückstellungen neu zu berechnen hat. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 19. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der
Pensionskasse A.________ gegen die Verfügung der BBSA vom 19. Januar 2016
erhobene Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem sprach es den ehemaligen
Mitarbeitenden der D.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- zu
(Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.   
Die Pensionskasse A.________ reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein und stellt Antrag auf Aufhebung des Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 und Gutheissung ihrer Beschwerde
gegen die Verfügung der BBSA vom 19. Januar 2016. Eventualiter sei der
Entscheid vom 19. Juli 2017 teilweise aufzuheben und sie zu verpflichten,
einzig die Rückstellungen für Versicherungsrisiken anteilsmässig mitzugeben.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die BBSA zurückzuweisen.
Ferner sei der Entscheid vom 19. Juli 2017 betreffend die Zusprechung einer
Parteientschädigung zu Gunsten der (mit-) prozessierenden ehemaligen
Mitarbeitenden der D.________ AG aufzuheben. Ausserdem sei der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Die Pensionskasse B.________ und eine Gruppe ehemaliger Mitarbeitender der
D.________ AG schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des
Rechtsmittels. Die BBSA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, ohne dass sie
materiell Stellung nimmt. 
Die Pensionskasse A.________ gelangt mit einer weiteren Eingabe an das
Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Aus der Beschwerdebegründung, welche für die Auslegung der Rechtsbegehren
heranzuziehen ist, ergibt sich, dass der Anspruch der aktiven Versicherten, die
per 1. Januar 2012 kollektiv aus der Pensionskasse A.________ ausgetreten sind,
auf folgende Rückstellungen streitig ist: für die Finanzierung der
Besitzstände, für Pensionierungsverluste und für den nicht finanzierten Teil
der Risikoprämie.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- und Gesamtliquidation der
Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und
nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat
bezeichnet diese Grundsätze.  
 
1.2.2. Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung
über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien
Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und
Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen
Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der
Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf
Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken
übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht
anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital (Art. 27h Abs. 1
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVV 2;    SR 831.441.1]).  
 
1.2.3. Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen
wird, ist einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant.
Die künftige vorsorgerechtliche Situation bei der neu zuständigen Pensionskasse
hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe des Anspruchs aus der Teilliquidation
der abgebenden Kasse (BGE 140 V 121 E. 4.4 S. 127). Durch die Rückstellungen
abgesicherte versicherungstechnische Risiken werden übertragen, wenn die
fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet wurden.
Diesfalls sind gleiche Verhältnisse zwischen verbleibendem und abgehendem
Bestand gegeben, die dem Abgangsbestand in Nachachtung des
Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich Anspruch auf seinen Anteil verleihen: Mit
dem Austritt muss die Vorsorgeeinrichtung die bis dahin vorhandenen
versicherungstechnischen Risiken des Abgangsbestandes nicht länger tragen
(a.a.O., E. 4.3 in fine S. 126 f.).  
 
2.  
 
2.1. Technische Rückstellungen werden ergänzend zu den individuellen
Deckungskapitalien kollektiv und pauschal als Sicherheitsmassnahme für
gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen gebildet, die durch die
Beiträge nicht genügend gedeckt sind oder Risikoschwankungen unterliegen
(SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer
Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer
Teilliquidation, Basel 2016, S. 69 Rz. 211; vgl. auch Fachrichtlinie 2 der
Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [FRP 2], Fassung 2014, S. 2
Ziff. 1 Abs. 3, und Rückstellungsreglement der Pensionskasse A.________, gültig
ab 31. Dezember 2011 [nachfolgend: Rückstellungsreglement], Art. 1 Abs. 6). Die
Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 97
Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), dass in concreto ausschliesslich
bestehende technische Rückstellungen im Streit liegen; es geht weder um deren
Erhöhung noch um die Bildung neuer Rückstellungen. BGE 140 V 121 ist dabei
klar: Soweit der Abgangsbestand vom Zweck der fraglichen Rückstellung
miterfasst ist, hat er anteilsmässigen Anspruch darauf. Diesen davon abhängig
zu machen, ob sich "das Risiko aufgrund seiner Definition und der Austritte gar
nicht mehr verwirklichen kann" und eine entsprechende Rückstellung daher im
Umfang des austretenden Kapitals aufzulösen und den übrigen Mitteln
zuzuschlagen ist, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ziff. 1 Abs.
6 der Fachrichtlinie 3 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten
(FRP 3, Stand 29. November 2011) meint, greift im Zusammenhang mit Art. 27h
Abs. 1 BVV 2 zu kurz.  
 
2.2. Bei technischen Rückstellungen handelt es sich nicht um kaufmännische
Rückstellungen wie beispielsweise für ein laufendes Gerichtsverfahren, die nach
dem gewonnenen Prozess resp. infolge des sich nicht verwirklichten (Prozess-)
Risikos zwingend wieder aufzulösen sind. Technische Rückstellungen haben
künftige Leistungspflichten zur Grundlage und dienen der - vertikalen
(masslichen) oder horizontalen (zeitlichen) - Absicherung der
Leistungsversprechen im Vorsorgefall (vgl. E. 2.1 vorne). Mit anderen Worten
ist zwischen den  berufsvorsorgerechtlichen Risiken (Alter, Invalidität, Tod [
Art. 67 BVG i.V.m. Art. 42 BVV 2]), die zu verschiedenen Versichertengruppen
führen (Aktive sowie [Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen-]Rentenbezüger),
und den  versicherungstechnischen Risiken (u.a. technischer Zinsfuss, Annahmen
über den Verlauf von Sterblichkeit und Invalidität), die rein rechnerischer
Natur sind, zu differenzieren. Sie spielen jedoch insoweit zusammen, als
Letztere bezogen auf Erstere resp. bezogen auf die damit verbundenen Ansprüche
und Finanzierungsrisiken gebildet werden (vgl. FRP 2 S. 3 f. Ziff. 5; vgl. auch
Rückstellungsreglement S. 4). Dabei ist einem (kollektiven) Austritt resp. dem
Abgangsbestand immanent, dass sich seine versicherungstechnischen Risiken nicht
mehr bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung verwirklichen können. Wie aus BGE
140 V 121 unmissverständlich erhellt, werden die entsprechenden Rückstellungen
deswegen nicht automatisch "obsolet". Wurden die versicherungstechnischen
Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet, oder anders gesagt, sind
Fort- und Abgangsbestand gleichermassen von ihrem Bestimmungszweck erfasst,
sind sie anteilsmässig mitzugeben (vgl. E. 1.2.3 vorne). Wäre der Teil der
technischen Rückstellungen, der für den Abgangsbestand bestimmt ist,
aufzulösen, würde der Fortbestand besser gestellt, indem er an den frei
gewordenen Mitteln mitpartizipiert.  
Davon ist die Konstellation zu unterscheiden, dass die Versicherten- resp.
Zielgruppe einer bestimmten technischen Rückstellung gar nicht im
Abgangsbestand enthalten ist. Hat sich zum Beispiel das
berufsvorsorgerechtliche Risiko der Invalidität im Zeitpunkt der
Teilliquidation einzig im Fortbestand verwirklicht, liegt auf der Hand, dass
diesbezügliche technische Risiken nicht übertragen werden und dafür gebildete
Rückstellungen nicht aufzuteilen, sondern unter Umständen (ganz oder teilweise)
aufzulösen sind (vgl. BGE 140 V 121 E. 5.4 S. 129). Anders als die
Beschwerdeführerin glauben zu machen versucht, ist im hier streitigen Rahmen
von Art. 27h BVV 2 daher (auch) nicht danach zu fragen, ob sich ein gewisses
berufsvorsorgerechtliches Risiko bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung noch
verwirklichen kann. 
 
2.3. Die Voraussetzungen einer Änderung der dargelegten Rechtsprechung (vgl.
dazu BGE 142 V 87 E. 5.1 S. 91; 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39 mit Hinweisen), die
wohl im Rahmen einer konkreten Fallbeurteilung, indessen unverkennbar in
allgemeingültiger Weise erging, liegen nicht vor. Sie werden auch seitens der
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Im Übrigen geht es vorliegend, nicht
anders als in BGE 140 V 121, ausschliesslich um den kollektiven Übertritt von
Aktivversicherten. Gleichzeitig ist anzufügen, dass die Aufteilung der
technischen Rückstellungen nicht im Sinne derjenigen der
Wertschwankungsreserven - im Verhältnis zum abgehenden Spar- und
Deckungskapital - stattfindet. Im Gegenteil besteht - wie in Art. 27h Abs. 1
BVV 2 stipuliert - nur insoweit Anspruch auf technische Rückstellungen, als
auch technische Risiken übertragen werden (vgl. auch WILSON, a.a.O., S. 90 Rz.
283).  
 
3.   
Was die streitigen Rückstellungen für die Finanzierung der Besitzstände und für
Pensionierungsverluste betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht
verbindlich (vgl. E. 2.1) festgestellt, dass beide Positionen für die
Aktivversicherten - in Bezug auf die Besitzstände für diejenigen, die am 31.
Dezember 2002 gemäss den damaligen Stauten versichert waren - mit Blick auf den
Vorsorgefall Alter gebildet wurden. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen
eine anteilsmässige Übertragung mit dem Einwand wehrt, dass hinsichtlich
sämtlicher dieser Versicherten keine Pensionierungen bei ihr anfallen werden,
kann sie nach dem Gesagten von vornherein nicht gehört werden. Gleiches gilt
hinsichtlich der - für die Aktivversicherten - gebildeten Rückstellungen für
den nicht finanzierten Teil der Risikoprämien: Das Argument der
Beschwerdeführerin, dass im Umfang des austretenden Kapitals keine
Unterfinanzierung im Risikobetrag mehr bestehen könne und die fragliche
Rückstellung folglich anteilsmässig aufzulösen sei, verfängt gemäss den
vorangehenden Erwägungen nicht. 
Auf Weiterungen kann verzichtet werden, zumal es an einer (substanziierten)
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die übrigens
überzeugen, fehlt (vgl. dazu BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). 
 
 
4.   
Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 64   Abs. 1 VwVG
(SR 172.021) und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR
173.320.2), indem die Vorinstanz den Beschwerdeführern 2-18 eine
Parteientschädigung zugesprochen hat. Die in der Beschwerde wiedergegebene
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach insbesondere dann keine
Entschädigung geschuldet ist, wenn der Vertreter eigene Interessen am Ausgang
des Verfahrens hat (BVGE 2011/19 E. 60), lässt eine Parteientschädigung für die
bereits im vorangegangenen Verfahren durch die Pensionskasse B.________
vertretenen Versicherten nicht zu. Zudem belegt die auch in eigenem Namen und
Interesse (vgl. Pra 1998 Nr. 70 S. 435, 2A.185/1997 E. 3c; in BGE 131 II 533
nicht publ. E. 1.1 des Urteils 2A.160/2004; Urteil 2A.14/2006 vom 4. Mai 2006
E. 2.1; vgl. auch BGE 140 V 22 E. 4.2 S. 27) prozessierende Pensionskasse
B.________ weder den behaupteten Aufwand an sich noch einen allfälligen
Mehraufwand für die Vertretung. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 
 
5.   
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens
aufzuteilen, wobei die Beschwerdegegner untereinander solidarisch haften (Art.
66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Vorsorgeeinrichtungen haben keinen Anspruch auf
Parteientschädigung      (Art. 68 Abs. 3 BGG). Gleiches gilt mangels
ersichtlicher Kosten für die Beschwerdegegner 2-18 (vgl. E. 4 in fine). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden zu Fr. 12'000.- der
Beschwerdeführerin und zu Fr. 3'000.- unter solidarischer Haftung den
Beschwerdegegnern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht
(BBSA), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, der Oberaufsichtskommission
BVG und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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