Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 614/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_614/2017  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Advokatin Nadia Tarolli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 
(C-4867/2014). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, deutscher Staatsangehöriger, ist seit 1969 in B.________
(Deutschland) wohnhaft und dort seit 1998 als selbstständig praktizierender
Zahnarzt tätig. 2006 schloss er sich zudem teilzeitlich einer zahnärztlichen
Praxisgemeinschaft in C.________ an und mietete sich eine Einzimmerwohnung in
D.________ (AG). Im Jahr 2010 übernahm er mit einem Geschäftspartner in
E.________ (BL) eine Zahnarztpraxis, wobei er zunächst ab 1. Juli 2010 in einer
Mietwohnung in F.________ (BL) und ab 1. Juli 2013 in einer Eigentumswohnung in
E.________ wohnte. Seit dem 1. Februar 2006 ist er bei der Ausgleichskasse
Arbeitgeber Basel (vormals Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes;
nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbender gemeldet und leistet
seither AHV-, IV- und EO-Beiträge.  
 
A.b. Mit Verfügungen vom 6. Mai 2014 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge
für das Beitragsjahr 2011 gestützt auf ein geschätztes Gesamteinkommen von Fr.
190'400.- auf Fr. 20'309.40 und diejenigen für 2012, auf der Basis eines
Einkommens von Fr. 226'100.-, auf Fr. 23'785.60 fest. Einspracheweise machte
A.________ geltend, dass in der Schweiz lediglich Beiträge von dem hierzulande
- nicht aber in Deutschland - generierten Verdienst zu erheben seien. Dem hielt
die Ausgleichskasse in ihrem Entscheid vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen
entgegen, gemäss den massgeblichen gemeinschaftsrechtlichen
Koordinationsbestimmungen unterliege A.________ auf Grund seines
schweizerischen Wohnsitzes für das gesamte in Deutschland und in der Schweiz
erzielte Einkommen der AHV-Beitragspflicht, und beschied die Einsprache
abschlägig.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
vom 27. Juni 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Ausgleichskasse anzuweisen, sich entweder mit der Baden-Württembergischen
Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA) in Deutschland zu
einigen oder die zuständige Verwaltungskommission anzurufen. Gleichzeitig sei
festzustellen, dass bis zu einer Einigung bzw. bis zu einem Entscheid der
Verwaltungskommission die vorläufige Festlegung der BWVA massgebend sei.
Eventualiter sei festzustellen, dass sich sein Lebensmittelpunkt - und damit
sein Wohnort - in Deutschland befinde, und seien ihm daher die in der Schweiz
geleisteten AHV-Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 zurückzuerstatten. 
 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Fraglich ist vorab, ob der verfahrensrechtliche (Haupt-) Antrag des
Beschwerdeführers ein neues und damit grundsätzlich unzulässiges Rechtsbegehren
darstellt (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand und
bemisst sich im Verhältnis zu den vorinstanzlich gestellten Anträgen (BGE 136 V
362 E. 3.4.3 S. 365 und E. 4.2 S. 367; Urteil 9C_530/2017 vom 23. März 2018 E.
1.2). Streitgegenständlich ist in concreto - nach dem Dispositiv des
angefochtenen Entscheids (Abweisung der Beschwerde und damit
AHV-Beitragspflicht des Beschwerdeführers in der Schweiz gemäss
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2014) - die Frage, ob
der Beschwerdeführer im Zeitraum 2011 und 2012 für sein gesamtes Einkommen
einer Beitragspflicht in der Schweiz unterliegt. Der letztinstanzliche Antrag
des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich vorgängig
einem im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Dialog- und Einigungsverfahren zu
unterziehen, weitet den Streitgegenstand weder aus noch ändert er ihn ab.
Streitig war und bleibt die Frage der Beitragspflicht. Anzufügen ist, dass die
aussergerichtliche Einigung der involvierten Sozialversicherungsträger bereits
im kantonalen Verfahren mehrfach Thema war und der Beschwerdeführer
entsprechende Sistierungsanträge gestellt hatte. Diese wurden jedoch wieder
zurückgezogen, nachdem offenkundig geworden war, dass Beschwerdegegnerin und
BWVA keinen weiteren Austausch in der Sache vornehmen würden (vgl. im Detail E.
7.2 hiernach). Schliesslich hat sich auch die Vorinstanz mit dem vom
Beschwerdeführer angestrebten Einigungsprozedere befasst.  
Ein neues Rechtsbegehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG liegt daher nicht vor,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
 
2.1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich von der Schweiz abgeschlossener
internationaler Verträge (BGE 135 II 243 E. 2 S. 248), erhoben werden (Art. 95
lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
3.   
 
3.1. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht, samt von der Schweiz
übernommenem Gemeinschaftsrecht im Bereich soziale Sicherheit, verletzte, indem
sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2014 bestätigt
und den Beschwerdeführer zur Leistung von gestützt auf das Gesamteinkommen
festgelegten AHV-Beiträgen in der Schweiz für die Jahre 2011 und 2012
verpflichtet hat.  
 
3.2. Unbestrittenermassen liegt angesichts der Gegebenheiten - der
Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, der sowohl in der Schweiz wie
auch in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt - ein
grenzüberschreitender Sachverhalt vor.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012
geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr.
1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909; nachfolgend VO Nr.
574/72) oder gleichwertige Vorschriften an.  
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11;
nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 143 V 52 E. 6.1 S. 55 f.;
141 V 246 E. 2.1 S. 248 f.; Urteil 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 4.1, zur
Publikation vorgesehen). 
 
4.2. Die erwähnten Verordnungen gelangen unstrittig in persönlicher und
sachlicher Hinsicht zur Anwendung (zu letzterem vgl. u.a. BGE 139 V 216 E. 4.3
S. 222).  
 
4.3. In Bezug auf die zeitliche Geltung ist Folgendes zu beachten:  
 
4.3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen
Entscheids (hier: Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2014)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140).
 
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Anders verhält es sich mit den
verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger
Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem
Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 S. 220 mit Hinweis). 
 
4.3.2. Vorliegend sind jene Bestimmungen anwendbar, welche für den jeweils
strittigen Beurteilungszeitraum (Beitragsjahre 2011 und 2012) Geltung hatten (
BGE 130 V 329 E. 2.3 S. 333; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 115/01
vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen). Diese Lösung stellt zufolge ihres
allgemein gültigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse - und
somit auch für die Beurteilung der Beitragspflicht - geltenden
intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; Urteil
9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1, in: SVR 2010 IV Nr. 59 S. 180).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Hinsichtlich des bis am 31. März 2012 eingetretenen Sachverhalts finden
somit namentlich die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 Anwendung.
 
 
4.4.2. Mit Blick auf die ab 1. April 2012 zu beurteilende Beitragspflicht sowie
den Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 2. Juli 2014 erweisen
sich ferner auch die VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 als relevant, indessen in
der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung (d.h. ohne die auf den 1.
Januar 2015 in Kraft getretene Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der
Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [AS 2015 3450]). Der in
Art. 87 Abs. 8 VO Nr. 883/2004 übergangsrechtlich geregelte Ausnahmefall ist
hier nicht gegeben.  
 
5.  
 
5.1. Die massgebliche Rechtslage gemäss VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 stellt
sich wie folgt dar:  
 
5.2. Die Art. 13-17a VO Nr. 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften. Während Art. 13 gemäss dessen Titel
allgemeine Regelungen beinhaltet, sehen die Art. 14-17a des Titels II der VO
Nr. 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Abs.
1 VO Nr. 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (BGE 143 V 402 E. 6.3.2
S. 407; 139 V 216 E. 2.3 S. 218 mit Hinweisen; 133 V 137 E. 6.1 S. 143; 132 V
53 E. 6.5 S. 61 f.; Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.1, in: SVR
2017 AHV Nr. 8 S. 19). Art. 13 wird in der Literatur als "die
kollisionsrechtlichen Grundnormen der Verordnung" bezeichnet, welche ein
Grundprinzip des zwischenstaatlichen und supranationalen Sozialrechts
darstelle, wonach für Personen, die der Verordnung unterliegen, die
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gelten (Urteile 9C_560/2015 vom 15.
April 2016 E. 3.2 und 9C_342/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1.2 mit weiteren
Hinweisen).  
 
5.2.1. Grundsätzlich ist auf abhängig Beschäftigte wie auf selbstständig tätige
Personen die lex loci laboris anwendbar. Demnach unterstehen Personen
grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht desjenigen Staats, auf dessen
Territorium sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Anknüpfung gilt unabhängig
vom Wohnort (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b VO Nr. 1408/71 [Beschäftigungsland-,
Tätigkeitsland-, Erwerbsortprinzip]; BGE 132 V 53 E. 4.1 S. 57).  
 
5.2.2. Art. 14-17 VO Nr. 1408/71 sehen sodann abweichende Zuständigkeitsregeln
insbesondere für Personen vor, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
nach Art. 14 Abs. 2, Art. 14a Abs. 2 oder Art. 14c VO Nr. 1408/71 erwerbstätig
sind (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 25/05 vom 29. März 2006 E. 3.1
und 4.2, nicht publ. in: BGE 132 V 310, aber in: SVR 2006 KV Nr. 33 S. 123).  
So unterliegt gemäss Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 eine Person, die
eine selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr
Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen
Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses
Mitgliedstaats ausübt (Wohnortprinzip). Für diesen Fall gilt, dass die
betroffene Person für die Anwendung der nach dieser Norm bestimmten
Rechtsvorschriften so behandelt wird, als ob sie ihre gesamten
Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (Art. 14d
Abs. 1 VO Nr. 1408/71; Urteile 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.2.1, in:
SVR 2017 AHV Nr. 8 S. 19, und 9C_560/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2.2 am
Ende). 
 
5.3. Die Durchführung der Vorschriften gemäss Art. 13-17 VO Nr. 1408/71 ist in
den Art. 10b ff. VO Nr. 574/72 geregelt.  
 
5.3.1. Art. 12a Abs. 2 Bst. a i) VO Nr. 574/72 sieht für die Anwendung u.a. von
Art. 14a Abs. 2-4 VO Nr. 1408/71 das Folgende vor: Gelten u.a. nach Art. 14a
Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei
oder mehr Mitgliedstaaten selbstständig tätig ist und die einen Teil ihrer
Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dessen Gebiet sie wohnt, die
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so stellt der von der zuständigen
Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine
Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats
für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger,
der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,
in dessen Gebiet die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübt.  
 
5.3.2. Im Titel VI "Verschiedene Vorschriften" werden in Art. 84a Abs. 3 VO Nr.
1408/71 die Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser
Verordnung wie folgt geregelt: Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung
oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich
dieser Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen
Staats bzw. des Wohnstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen
betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen
Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine
Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission
befassen.  
 
6.   
 
6.1. Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine
Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei
legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 - wie bereits Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1408/71
(vgl. E. 5.2 hiervor) - den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit
der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene
Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Unverändert gelten auch unter der Herrschaft der VO Nr. 883/2004 bei
Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden in der Regel die
Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben
(Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56; 140 V 98
E. 6.3 S. 102; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; vgl. E. 5.2.1
hiervor).  
 
6.2.2. Im Sinne einer Ausnahme unterliegt demgegenüber auch weiterhin eine
Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn
sie dort einen - neu - wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2
Bst. a VO Nr. 883/2004; vgl. E. 5.2.2 hiervor). Diese Bestimmung bezieht sich
namentlich auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere
gesonderte selbstständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt,
und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr.
987/2009). Die Ausübung eines wesentlichen Teils der selbstständigen
Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet ferner, dass die betreffende
Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber
nicht notwendigerweise der grösste Teil ihrer Tätigkeit sein muss. Dabei werden
als Orientierungskriterien der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der
erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als
25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der
Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs.
8 Bst. b VO Nr. 987/2009).  
 
Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach
diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob
sie ihre gesamte selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden
Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13
Abs. 5 VO Nr. 883/2004; E. 5.2.2 am Ende hiervor). 
 
6.3.   
 
6.3.1. Unter dem Titel V "Verschiedene Bestimmungen" wird in Art. 76 Abs. 1-7
VO Nr. 883/2004 die Zusammenarbeit der Behörden und Träger (sowie betroffenen
Personen) geregelt. Abs. 6 der Bestimmung sieht vor, dass, wenn durch
Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte
einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt werden, sich
der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der
betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder
den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung setzt. Wird
binnen einer angemessen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden
Behörden die Verwaltungskommission befassen (vgl. E. 5.3.2 hiervor).  
 
6.3.2.  
 
6.3.2.1. Art. 16 VO Nr. 987/2009 äussert sich sodann im Speziellen zum
Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004. Danach teilt eine
Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, dies
dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger
mit (Abs. 1). Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung
von Art. 13 VO Nr. 883/2004 und Art. 14 VO Nr. 987/2009 unverzüglich fest,
welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste
Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger
jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine
vorläufige Festlegung (Abs. 2). Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften nach Abs. 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den
zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon
in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn u.a., einer der
betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des
Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist
davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder
diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt (Abs. 3). Ist auf Grund
bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden
zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines
oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten
bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die
geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Art. 13 VO Nr. 883/2004
und der einschlägigen Bestimmungen von Art. 14 VO Nr. 987/2009 einvernehmlich
festgelegt (Abs. 4 Abschnitt 1). Sind die betreffenden Träger oder zuständigen
Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den
vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Art. 6 VO Nr. 987/2009 (Abs. 4
Abschnitt 2).  
 
6.3.2.2. In Kapitel II "Vorschriften über die Zusammenarbeit und den
Datenaustausch" ist in Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c VO Nr. 987/2009 die vorläufige
Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt. Besteht danach
zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine
Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so
unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser
Mitgliedstaaten, sofern in der VO Nr. 987/2009 nichts anderes bestimmt ist,
wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird: a) den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder
selbstständige Erwerbstätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird; b)
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil
ihrer Erwerbstätigkeit (en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder
eine selbstständige Tätigkeit ausübt; c) den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer
Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten nachgeht (zum Verfahrensprozedere gemäss Art. 16 und 6 VO Nr.
987/2009: vgl. Beschluss A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines
Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der
Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung
gemäss der VO Nr. 883/2004).  
 
6.3.3. Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III "Sonstige
allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung" in Art. 11 eine
Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern
eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für welche die
Grundverordnung gilt, besteht, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den
Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine
Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu
gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des
Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation
der Person, einschliesslich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher
ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in
der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer
jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären
Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von
Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren
dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz
der Person gilt. Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr.
987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten
verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der
Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter
Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel
veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person
als ausschlaggebend (BGE 142 V 590 E. 6.1 S. 595).  
 
7.   
 
7.1. Der Beschwerdeführer ist sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz als
Zahnarzt selbstständig erwerbstätig. Er untersteht daher grundsätzlich den
Rechtsvorschriften des Wohnstaats (vgl. Art. 14a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71
[E. 5.2.2 hiervor] und Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit
Art. 14 VO Nr. 987/2009 [vgl. E. 6.2.2 hiervor]).  
 
7.2. Nach unbestrittener - und daher für das Bundesgericht mangels
offensichtlicher Fehler verbindlicher (vgl. E. 2.2 hiervor) - Darstellung der
Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 beim GKV-Spitzenverband,
Deutsche Verbindungsstelle, Krankenversicherung-Ausland, Bonn, einen Antrag um
Festlegung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
eingereicht (Selbstdeklaration). Das Gesuch enthielt die Aussage, der
Beschwerdeführer übe seine selbstständige Tätigkeit "gewöhnlich in Deutschland
und in einem anderen Mitgliedstaat" aus. Er habe in Deutschland in den letzten
zwölf Monaten gewöhnlich "an 3,5 Tagen in der Woche (= ca. 15 Tage pro Monat)
gearbeitet" und werde auch in den kommenden zwölf Monaten in diesem Umfang in
Deutschland erwerbstätig sein. In der daraufhin ausgestellten "Bescheinigung
über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" (Formular "E 101" der
Verwaltungskommission für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) vom 17.
März 2015 führte die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
Versorgungseinrichtungen e.V., Berlin, aus, dass der Versicherte seit 1.
Oktober 1995 eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland und voraussichtlich
für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 eine vorübergehende
selbstständige Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft A.________ & H.________ in
E.________ ausübe, und bestätigte für letztgenannte Zeitspanne gestützt auf
Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1408/71 die Unterstellung des Versicherten unter die
Rechtsvorschriften Deutschlands. Als zuständiger Träger wurde die BWVA
bezeichnet. Am 12. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der BWVA mit, sie sei
mit der Beurteilung, dass der Versicherte vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017
den deutschen Sozialversicherungen unterstellt sei, nicht einverstanden. Sie
ersuche die BWVA, auf eine rückwirkende Unterstellung vor 2011 und vorläufig
auch auf die Erhebung der Beiträge auf dem schweizerischen Einkommen zu
verzichten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 hielt die BWVA fest, der Versicherte
habe seinen Hauptwohnsitz in B.________, weshalb er seine
Rentenversicherungsbeiträge gemäss Formular E 101 ab dem Zeitpunkt der
parallelen Tätigkeitsausübung in der Schweiz ab dem 1. Februar 2006 lediglich
an die BWVA abführen solle. Er sei verpflichtet, sowohl die in Deutschland als
auch die in der Schweiz erzielten Berufseinkünfte als Bemessungsgrundlage für
die an die BWVA abzuführenden Versorgungsabgaben anzugeben. Ein Verzicht auf
die Berücksichtigung der zwischen 2006 und 2010 in der Schweiz erzielten
Einkünfte bei der Berechnung der Versorgungsabgabe der betreffenden Abgabejahre
sei somit nicht möglich. Auf nochmaliges Insistieren der Beschwerdegegnerin hin
verzichtete die BWVA in der Folge für die Jahre 2006 bis 2009 auf eine
Rückabwicklung und berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung
der Versorgungsabgaben lediglich die in diesem Zeitraum in Deutschland
erzielten Einkünfte. Weitere Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und
der BWVA sind nicht aktenkundig. Im Rahmen seiner Triplik vom 17. Dezember 2015
informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz dahingehend, die BWVA habe auf
seinen Wunsch hin Mitte November 2015 telefonisch die Beschwerdegegnerin
kontaktiert und angefragt, ob diese weitere Informationen und Unterlagen
(betreffend den Unterstellungszeitraum ab 2010) benötige, "da sie offenbar das
Formular E 101 nicht akzeptiere". Dies sei von der Beschwerdegegnerin verneint
worden und ein weiterer Austausch sei unterblieben.  
 
7.2.1. Die BWVA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welcher der
Beschwerdeführer als in Deutschland tätiger Zahnarzt als Pflichtteilnehmer
angeschlossen und beitragspflichtig ist, war nach von keiner Seite bestrittenen
Feststellung der Vorinstanz berechtigt, als Träger der Grundversicherung an die
Stelle der deutschen Rentenversicherung zu treten und im Verhältnis zwischen
der Schweiz und Deutschland als zuständiger Rechtsträger zu fungieren. Deren
Entscheide sind folglich mit Entscheiden der schweizerischen
Versicherungsträger zu koordinieren (vgl. auch Urteil 9C_301/2014 vom 24.
November 2014 E. 3). Zutreffend wurde im angefochtenen Entscheid ferner
erwogen, hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren interessierenden
Beitragsjahre 2011 und 2012 sei zwischen der Beschwerdegegnerin - als
zuständigem schweizerischen Versicherungsträger - und der BWVA keine Einigung
zustande gekommen. Zwar habe die Beschwerdegegnerin gegenüber der BWVA zunächst
nur um Verzicht auf die rückwirkende Korrektur der Unterstellung vor 2011 und
die Erhebung der Beiträge auf dem schweizerischen Einkommen ersucht. Mit
Schreiben vom 12. Mai 2015 habe sie indessen deutlich signalisiert, dass sie
mit der Beurteilung der BWVA, der Beschwerdeführer sei für den Zeitraum vom 1.
Februar 2006 bis 16. März 2017 auf Grund einer gleichzeitigen selbstständigen
Erwerbstätigkeit und des Wohnsitzes in Deutschland den deutschen
Sozialversicherungen unterstellt, nicht einverstanden sei. Für die
Rechtsunterstellung ab 2010 sei überdies, so die Vorinstanz im Weiteren, weder
ein bilateraler Einigungsversuch zwischen den beiden Parteien durchgeführt noch
- gestützt auf Art. 76 Abs. 6 VO Nr. 883/2004 - die Verwaltungskommission
angerufen worden. Zwar habe die BWVA mittels der am 17. März 2015 ausgestellten
Bescheinigung (Formular E 101) und ihres Schreibens vom 22. Mai 2015 die
anzuwendenden Rechtsvorschriften vorläufig im Sinne von Art. 16 Abs. 1-3 VO Nr.
987/2009 festgelegt. Da am 12. Mai 2015 - und damit innerhalb der zweimonatigen
Frist gemäss Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 987/2009 - jedoch unmissverständlich durch
die Beschwerdegegnerin schriftlich betont worden sei, sie vertrete in Bezug auf
die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die deutschen
Sozialversicherungen für die Zeitspanne vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017
eine andere Auffassung, habe dieser vorläufige Rechtszustand keinen endgültigen
Charakter erlangt. Bei dieser Sachlage bestehe kein die schweizerischen
Behörden rechtlich bindender Entscheid zur Unterstellung. Die Frage des
überwiegenden Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts sei daher allein nach
schweizerischem Recht zu prüfen; die diesbezüglichen Orientierungskriterien in
Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009 könnten nicht berücksichtigt werden.  
 
7.2.2. Dem kann nicht beigepflichtet werden.  
 
7.2.2.1. Grundsätzlich gelangt auf die vorliegende Konstellation - Beurteilung
der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Falle einer Person, die in zwei oder
mehreren Mitgliedstaaten eine selbstständige Tätigkeit ausübt (Art. 13 VO Nr.
883/2004) - das Verfahren gemäss Art. 16 VO Nr. 987/2009 zur Anwendung. Dies
wird denn auch von keiner Seite in Frage gestellt. Ebenso ist unbestritten,
dass die beiden zuständigen Versicherungsträger - die Beschwerdegegnerin und
die BWVA - diesbezüglich keine Einigung erzielt haben. Das
Bundesverwaltungsgericht übersieht nun aber, dass bei einem derartigen Ergebnis
der Entscheid bezüglich der vorläufigen Festlegung der massgeblichen
Rechtsvorschriften nicht einfach hinfällig wird mit der Folge der unmittelbaren
Geltung der innerstaatlichen Rechtsnormen zur Wohnsitzbestimmung. Vielmehr
sieht Art. 16 Abs. 4 Abschnitt 2 VO Nr. 987/2009 ausdrücklich vor, dass sich
die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden diesfalls nach Massgabe des
in Art. 6 VO Nr. 987/2009 festgehaltenen Prozederes um eine Einigung zu bemühen
haben (vgl. E. 6.3.2.2 hiervor). Während dieses Verfahrens unterliegt die
betroffene Person vorläufig den Rechtsvorschriften des nach Art. 6 Abs. 1 Bst.
a-c VO Nr. 987/2009 zu bestimmenden Mitgliedstaats. Beim Auftreten von
Auffassungsunterschieden geht das Verständigungsverfahren nach Art. 16 VO Nr.
987/2009 somit in die vorläufigen Zuständigkeiten nach Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 987
/2009 über (vgl. Bernhard Spiegel, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian
Fuchs [Hrsg.], 7. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/2009).  
 
Hier käme grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 Bst. b VO Nr. 987/2009 zum Tragen ("den
Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer
Erwerbstätigkeit (en) ausübt [...]"). Da vorliegend aber gerade umstritten ist,
wer als zuständiger Wohnmitgliedstaat zu gelten hat, erweist sich die
betreffende Bestimmung als unbehelflich (vgl. Spiegel, a.a.O., N. 4 zu Art. 6
und 7 VO Nr. 987/2009). Vielmehr ist Bst. c heranzuziehen, wonach die
betroffene Person vorläufig den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
untersteht, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer
Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten nachgeht. Diese Norm ist eigentlich ausgerichtet auf Personen,
die eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in mehreren
Mitgliedstaaten, nicht aber im Wohnstaat ausüben (Spiegel, a.a.O., N. 5 zu Art.
6 und 7 VO Nr. 987/2009). Eine - analoge - Anwendung der Bestimmung auf den
vorliegenden Sachverhalt ist jedoch ohne Weiteres sachgerecht, sodass -
vorläufig (siehe auch E. 7.2.2.2 hiernach) - der mit Bescheinigung vom 17. März
2015 und Schreiben der BWVA vom 22. Mai 2015 geschaffene Rechtszustand im Sinne
der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften aufrecht zu erhalten ist
(vgl. auch Spiegel, a.a.O, N. 7 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/2009 [zur Geltung
von Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 auf Beitragsfestsetzungen]). 
 
7.2.2.2. Letztlich liegt dem Streit hinsichtlich der anzuwendenden
Rechtsvorschriften die Frage nach dem Wohnsitz (staat) zugrunde (vgl. Art. 14a
Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 [E. 5.2.2 hiervor] und Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO
Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 14 VO Nr. 987/2009 [E. 6.2.2 hiervor]). Erst wenn
diese geklärt ist, können die relevanten rechtlichen Grundlagen bestimmt
werden. Es hätte daher zwischen den Trägern das Verfahren gemäss Art. 11 VO Nr.
987/2009 zur Bestimmung des Wohnorts durchgeführt werden müssen (im Detail E.
6.3.3 hiervor; so auch Spiegel, a.a.O., N. 4 zu Art. 6 und 7 VO Nr. 987/2009;
Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 1. Juni 2016 über die
Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die
Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz. A41e).  
 
7.2.3. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre.  
 
8.   
 
8.1. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger (mit noch offenem
Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz
1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob
das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE
132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteil 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 4.1 mit
Hinweisen).  
 
8.2. Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden und
hat sie dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
auszurichten.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Juni 2017 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel vom 2. Juli 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an
die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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