Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 613/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_613/2017            

 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SWICA Krankenversicherung AG, 
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
12. Juli 2017 (5V 17 37). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 12. Juli 2017,
mit welchem die Beschwerde der A.________, soweit darauf einzutreten war, in
dem Sinne gutgeheissen wurde, als der Einspracheentscheid vom 15. November 2016
aufgehoben und die Sache an die SWICA zurückgewiesen wurde, damit diese nach
weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versicherten betreffend
Physiotherapie neu verfüge, 
in die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ vom 12. September 2017
(Poststempel) 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE
133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), 
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG), 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113
E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263), 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde
führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG
erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138
III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.), 
dass die Beschwerdeführerin einzig - wie bereits in der vorinstanzlichen Replik
- beantragt, es sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen, 
dass sie nicht darlegt, inwiefern ihr durch den angefochtenen
Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu
auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der
Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden
könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2
Satz 1 BGG; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014
mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwieweit eine der beiden Voraussetzungen
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom
17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbständige Anfechtung des
vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit
Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG
die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66
Abs. 1 BGG; vgl. statt vieler: Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit
Hinweis), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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