Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 604/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_604/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. August 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 9. August 2017 betreffend Anspruch auf eine
Invalidenrente, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein
sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wobei in Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die
Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S.
53), 
dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig der angefochtene
Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und nicht das Verhalten der
IV-Stelle sein kann, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen von vornherein ins
Leere zielen, 
dass die Vorinstanz insbesondere ausführlich dargelegt hat, weshalb sie eine
Behandlung des Beschwerdeführers für erforderlich und zumutbar sowie die
Leistungsverweigerung auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 4 ATSG für zulässig
gehalten hat, 
dass der Beschwerdeführer zwar verfassungsmässige Rechte (wie Menschenwürde,
Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Willensfreiheit resp. persönliche Freiheit,
Verfahrensrechte; Art. 7 bis 10, Art. 30 Abs. 1 BV) anruft und eine ungenügende
Beachtung seiner Vorbringen durch das kantonale Gericht rügt, dabei aber nicht
auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht resp. darauf Bezug nimmt, 
dass sich aus den ebenfalls angerufenen Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 und
Art. 41 Abs. 2 BV ohnehin keine unmittelbaren Ansprüche ableiten lassen (vgl. 
Art. 36 und 41 Abs. 4 BV), 
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers somit auch nicht ansatzweise
entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art.
95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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