Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 603/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_603/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel u.a. die Begründung der Begehren zu enthalten hat (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), wobei diesbezüglich erhöhte
Anforderungen bestehen, wenn die Sachverhaltsfeststellung oder die
Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten wird (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II
353 E. 5.1 S. 356), 
dass in der Beschwerde - einzig - gerügt wird, die Beweiswürdigung des
kantonale Sozialversicherungsgerichts sei willkürlich, ohne dass substanziiert
im Einzelnen dargelegt wird, welche seiner entscheidwesentlichen Erwägungen 
inwiefern (auch im Ergebnis) unhaltbar sein sollen,  
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde eine rechtsgenügliche
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob - nach
Massgabe von BGE 141 V 281 - ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter
psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, vermissen lassen, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu
erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit
gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben