II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 603/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_603/2017 Urteil vom 20. September 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel u.a. die Begründung der Begehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), wobei diesbezüglich erhöhte Anforderungen bestehen, wenn die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten wird (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), dass in der Beschwerde - einzig - gerügt wird, die Beweiswürdigung des kantonale Sozialversicherungsgerichts sei willkürlich, ohne dass substanziiert im Einzelnen dargelegt wird, welche seiner entscheidwesentlichen Erwägungen inwiefern (auch im Ergebnis) unhaltbar sein sollen, dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob - nach Massgabe von BGE 141 V 281 - ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, vermissen lassen, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. September 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben