Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 594/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_594/2017  
 
 
Urteil vom 7. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 12. Juli 2017 (AB.2016.00048). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ erkrankte als Kind an einer Poliomyelitis (Kinderlähmung),
welche zu einer Verkürzung des linken Beines und einer Fussdeformation
(Spitzfuss) führte. Bis 1967 übernahm die Invalidenversicherung (IV) die Kosten
für Schuheinlagen mit Verkürzungsausgleich im Rahmen medizinischer Massnahmen.
Im Juni 1979 meldete sich A.________ zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene
an, worauf ihm ab September des gleichen Jahres Kostengutsprachen für
Schuhanpassungen gewährt wurden. Am 4. April 2007 teilte die IV-Stelle des
Kantons Zürich letztmals mit, sie übernehme die Kosten für orthopädische
Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen nach
ärztlicher Verordnung bis 31. Dezember 2015. Ab 1. Januar 2016 bezog der
Versicherte eine AHV-Altersrente.  
 
A.b. Ende Januar 2016 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich eine ärztliche Verordnung der Klinik B.________ für eine
"Einlagen-Versorgung nach Mass für 2 verschiedene Schuhe in einem
orthopädischen Spezialschuh" sowie eine entsprechende Rechnung der C.________
AG ein. Die Verwaltung verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung,
dass Spezialschuhe, die aufgrund einer Einlagenversorgung abgegeben würden,
Behandlungsgeräte als wesentliche Ergänzung einer medizinischen
Eingliederungsmassnahme darstellten. Diese seien seit 1. Januar 2008 nicht mehr
in der Hilfsmittelliste aufgeführt. Auch eine Vergütung im Rahmen der
Besitzstandsgarantie sei nicht möglich (Verfügung vom 12. Februar 2016 bzw.
Einspracheentscheid vom 28. Juni 2016). Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 22.
August 2016 trat die Ausgleichskasse nicht ein.  
 
B.   
Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2016 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die
Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme der orthopädischen Masseinlagen sowie
zur ganzen oder teilweisen Bezahlung des orthopädischen Schuhwerks resp. der
Anpassungskosten zu verpflichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch von in der Schweiz
wohnhaften Personen auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV zutreffend
wiedergegeben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV;
Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Art. 4 HVA bestimmt betreffend den Anspruch bei vorangehender Abgabe von
Hilfsmitteln durch die IV was folgt:  
 
"Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen
des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den
Artikeln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang
bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und
soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten
die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss." 
In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Urteil 9C_317/2009
vom 19. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute: Bundesgericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio legis zum
Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei
hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig
diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die
Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel
nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe
von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]) nicht
enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen
Hilfsmitteln ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn
und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren
Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten
(vgl. auch Urteil 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 3.1). Daran ist
festzuhalten. 
 
3.2. Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG)
fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis, nunmehr gesetzlich verankert in 
Art. 21bis IVG, besagt, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach
Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus
schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen
Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung
desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt
darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch
welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (statt vieler: BGE 131 V
107 E. 3.2.1 S. 110 f. mit Hinweisen).  
Die Austauschbefugnis nach Art. 2 Abs. 5 HVI gilt auch für die Abgabe von
Hilfsmitteln gemäss HVA (BGE 131 V 107 E. 3.4.6 S. 117 f.). 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat erwogen, aus der Rechnung der C.________ AG ergebe
sich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer bezogenen Hilfsmitteln um
orthopädische Spezialschuhe und Schuheinlagen handle, und nicht um
orthopädische Serienschuhe. Die am 25. Januar 2016 von der Klinik B.________
verordnete Einlagenversorgung nach Mass für zwei verschiedene Schuhe in einem
orthopädischen Spezialschuh sei kein Schuhwerk nach Ziff. 4.51 Anhang HVA. Auch
aufgrund der in Art. 4 HVA normierten Besitzstandsgarantie bestehe kein
Anspruch auf die in Frage stehenden Hilfsmittel, weil die Kosten für
orthopädische Spezialschuhe und Einlagen bereits von der Invalidenversicherung
nur dann übernommen würden, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer
medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellten. Damit sei ein
Hilfsmittelbezug nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr möglich. Ebenso wenig
könne ein Anspruch unter dem Titel der Austauschbefugnis bejaht werden.
Gestützt darauf hat die Vorinstanz den abweisenden Entscheid der
Ausgleichskasse vom 28. Juni 2016 bestätigt. 
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer moniert vorab, gestützt auf die Besitzstandsgarantie
(Art. 4 HVA) könne ein Hilfsmittel auch dann noch eine wesentliche Ergänzung
einer medizinischen Eingliederungsmassnahme bilden, wenn diese bereits
abgeschlossen sei und - unabhängig vom Alter - kein Anspruch nach Art. 12 Abs.
1 IVG mehr bestehe.  
 
5.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn nach dem klaren Wortlaut des Art. 12
Abs. 1 IVG haben Versicherte nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch
auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich,
sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu
verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die
altersmässige Beschränkung ("bis zum vollendeten 20. Altersjahr", "jusqu'à
l'âge de 20 ans", "sino all'età di 20 anni compiuti") wurde mit der 5.
IV-Revision eingeführt und steht seit 1. Januar 2008 in Kraft (vgl. Urteil
8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 2 f.). Triftige Gründe für ein abweichendes
Verständnis sind nicht gegeben (vgl. zur Gesetzesauslegung statt vieler: BGE
141 III 84 E. 2 S. 87). Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
ein Anspruch auf medizinische Massnahmen in concreto aufgrund der Altersgrenze
entfällt. Daran vermag insbesondere die in der Beschwerde zitierte
Rechtsprechung (BGE 119 V 225) nichts zu ändern, da sich diese auf die
Rechtslage bezieht, wie sie bis zum 31. Dezember 2007 bestand. Nähere
Ausführungen dazu erübrigen sich.  
 
6.   
 
6.1. Sodann wird in der Beschwerde gerügt, es bestehe im Rahmen der
Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA (E. 3.1) auch nach Erreichen des
Pensionsalters Anspruch auf orthopädische Schuheinlagen und auf Korrekturen an
Serien- oder Konfektionsschuhen.  
 
6.2. Was die bisher von der Invalidenversicherung übernommenen Hilfsmittel
betrifft, so umfasste die Versorgung gemäss Angaben der D.________ AG einen
"Pufferabsatz beidseitig", eine "10 mm Absatzerhöhung links", eine
"orthopädische Fussbettung, durchg. Basis" sowie "Absatz, Gummifleck,
beidseitig" (vgl. Kostenvoranschlag vom 22. Dezember 2006). Der Versicherte
benötigte vor Erreichen des AHV-Pensionsalters einzig orthopädische
Schuhzurichtungen (Masseinlagen mit orthopädischer Schuhbodenkorrektur). Diese
wurden ihm - wie das kantonale Gericht verbindlich (E. 1) festgestellt hat -
von der Invalidenversicherung gestützt auf Ziff. 4.02 Anhang HVI (orthopädische
Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen
Spezialschuhen) vergütet (vgl. Mitteilung vom 4. April 2007).  
 
6.3. Demgegenüber ist unter dem sog. "Einsiedler-Schuh", den der
Beschwerdeführer anhand der Verordnung der Klinik B.________ vom 25. Januar
2016 bezogen hat, gemäss Katalog der C.________ AG ein orthopädisches
Schuhmodell zu verstehen, das im Sohlenbereich auf die individuellen
Bedürfnisse angepasst und durch eine Masseinlage ergänzt wird. Es handelt sich
demnach um ein Hilfsmittel, das begrifflich eindeutig von den bisher
übernommenen invaliditätsbedingten Änderungen (nämlich: Masseinlagen mit
[Boden-] Korrekturen an Serienschuhen; vgl. E. 5.2.1) unterscheidbar ist. Dies
gilt umso mehr, als ein deutlicher Preisunterschied zwischen dem
"Einsiedler-Schuh" und den früheren Schuhanpassungen besteht: Belief sich der
Kostenvoranschlag der D.________ AG vom 22. Dezember 2006 noch auf Fr. 485.20
(inkl. MWSt.), so berechnete die C.________ AG am 10. Dezember 2015 den knapp
dreifachen Betrag (Fr. 1'349.80, inkl. MWSt.). Folglich stellen die bei der
Beschwerdegegnerin beantragten Hilfsmittel eine Mehraufwendung dar, welche über
die Besitzstandsgarantie hinaus geht (Urteil 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3
mit weiteren Hinweisen). Die unter diesem Titel erhobenen Rügen helfen daher
nicht weiter.  
 
7.   
 
7.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer gestützt auf die Austauschbefugnis
(E. 3.2) eine Kostenbeteiligung an Spezialschuhen (gemeint ist offenkundig der
"Einsiedler-Schuh") anstelle von Serienschuhen geltend.  
 
7.2. Es steht fest, dass die Fachärzte der Klinik B.________ beim
Beschwerdeführer einen Senkspreizfuss mit Achillessehnen-Verkürzung sowie eine
bekannte Fussheberparese nach Zustand nach Poliomyelitis bzw. dorsaler
Dekompression diagnostizierten (vgl. Bericht vom 25. Januar 2016). Folglich ist
ausgewiesen, dass eine pathologische Fussform und -funktion vorliegt. Aufgrund
dieses Umstands besteht klarerweise ein Anspruch auf Hilfsmittel zur Erreichung
des Eingliederungszieles Fortbewegung nach Ziff. 4.51 Anhang HVA. Der
Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht für diese Hilfsmittelversorgung
entschieden, sondern stattdessen den davon begrifflich-sachlich eindeutig
unterscheidbaren "Einsiedler-Schuh" (E. 6.3) beansprucht, was mit Blick auf die
gestellten Diagnosen medizinisch indiziert und sachlich begründet ist. Die vom
Versicherten selber gewählte Schuhausstattung hat offensichtlich dieselbe
Funktion wie die ihm gesetzlich zustehenden Anpassungen, nämlich die
Ermöglichung der Fortbewegung. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit
dem "Einsiedler-Schuh" ein Hilfsmittel im Sinne eines substitutionsfähigen
Leistungsanspruchs angeschafft (vgl. Urteil I 521/05 vom 29. November 2005 E.
2.2). Somit sind - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - sämtliche
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf die Austauschbefugnis
erfüllt. Der Gewährung von entsprechenden Amortisations- oder Kostenbeiträgen
steht nichts entgegen. Diese sind auf der Basis der Anschaffungskosten
desjenigen Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch
hat (BGE 120 V 288 E. 3c S. 292; SVR 2012 IV Nr. 11 S. 58, 9C_812/2010 E. 2.3).
 
 
7.3. Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse zu ermitteln, welche Kosten
angefallen wären, wenn der Beschwerdeführer die ihm zustehenden Hilfsmittel
(orthopädische Massschuhe oder orthopädische Serienschuhe einschliesslich
Fertigungskosten nach Ziff. 4.51 Anhang HVA) bezogen hätte. In diesem
beschränkten Umfang hat sich die AHV an den Kosten des angeschafften
"Einsiedler-Schuhs" zu beteiligen. Insoweit ist die Beschwerde begründet.  
 
8.   
Die unterliegende Ausgleichskasse hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 und der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 28. Juni 2016
werden aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit sie über den Hilfsmittelanspruch des Beschwerdeführers im
Sinne der Erwägung 7.3 in masslicher Hinsicht neu verfüge. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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