Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 593/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_593/2017  
 
 
Urteil vom 22. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 2017 (ZL.2015.00128). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im September 2014 (ein drittes Mal) zum Bezug von
Zusatzleistungen zu seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) an. Mit Verfügung vom 10. November 2014 verneinte die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
einen Anspruch. Gemäss dem beigelegten Berechnungsblatt berücksichtigte sie bei
den Ausgaben u.a. "Wohneigentum (Wohnrecht un-/entgeltlich: Fr. 25'200.-,
Nebenkostenpauschale: Fr. 1'680.-) " von Fr. 13'200.-, bei den Einnahmen
"Liegenschaftserträge (Wohnrecht unentgeltlich) " von Fr. 25'200.-. Insgesamt
resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 11'158.-. Mit Einspracheentscheid
vom 29. September 2015 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Zusatzleistungen zur AHV/IV, an ihrer Verfügung vom 10. November 2014 fest. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 26. Juni 2017 sei aufzuheben, und es sei ihm ab 1. September
2014 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 2'522.- sowie eine jährliche
Beihilfe von Fr. 2'420.- zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung
von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [willkürlich; BGE 139 II 404
E. 10.1 S. 445] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen
(EL, Beihilfe nach kantonalem Recht [vgl. §§ 15 ff. des zürcherischen
Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG; LS 831.3)]) zur Altersrente
der AHV für die Zeit ab 1. September 2014 (bis 31. Dezember 2014; BGE 128 V 39
). 
 
3.   
Die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 3 lit. a ELG entspricht dem Betrag,
um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9
Abs. 1 ELG). Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit
in einem Heim oder Spital leben, werden nach Art. 10 ELG als Ausgaben anerkannt
u.a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr 19 290 Franken (Abs.
1 lit. a Ziff. 1), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten von jährlich höchstens 13 200 Franken (Abs. 1 lit. b Ziff. 1) sowie
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der
Liegenschaft (Abs. 3 lit. b). Bei Personen, denen ein Wohnrecht an der von
ihnen bewohnten Liegenschaft zusteht, gilt für die (Miet-) Nebenkosten eine
Pauschale von 1680 Franken (Art. 16a ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG). Für
die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im
Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs.
5 lit. b ELG). 
 
Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern, denen eine
Liegenschaft gehört, die von ihnen bewohnt wird, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG
als Einnahmen angerechnet u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem
Vermögen (lit. b), ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es 37 500 Franken
übersteigt, wobei nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft
zu berücksichtigen ist (Abs. 1 lit. c), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf
die verzichtet worden ist (lit. g). Für die Bemessung des Mietwertes der vom
Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus
Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale
Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5
lit. b ELG). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz anerkannte als Ausgaben u.a. den maximal zulässigen
Mietzins von Fr. 13'200.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) und
Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 5'040.- (20 % von Fr. 25'200.- gemäss
kantonalem Steuerrecht; Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG); bei den Einnahmen rechnete
sie namentlich Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Eigenmietwert der vom
Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft, an welcher er ein im Grundbuch
eingetragenes unentgeltliches Wohnrecht hat) von Fr. 25'200.- an (Art. 11 Abs.
1 lit. b ELG). Insgesamt ergab sich Einnahmenüberschuss von Fr. 6'118.- womit
auch kein Anspruch auf Beihilfe nach § 15 ff. ZLG bestand.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt namentlich unter Hinweis auf eine Lehrmeinung
(Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1754 ff. und 1833 ff.), die Berücksichtigung
des Wohnrechts sowohl bei den anrechenbaren Einnahmen als auch bei den
anerkannten Ausgaben verletze mehrfach Bundesrecht, namentlich Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG und Art. 12 Abs. 1 ELV, Art. 8 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 und Art. 41
Abs. 1 sowie Art. 112a BV und Art. 2 Abs. 1 ELG. Gemäss seinem Hauptantrag sind
bei der Anspruchsberechnung kein Eigenmietwert, kein (maximaler) Mietzins und
keine Gebäudeunterhaltskosten zu berücksichtigen, jedoch die
Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-.  
 
5.   
Die Vorinstanz hat die Anrechnung des Eigenmietwertes der Liegenschaft, in
welcher der Beschwerdeführer lebt und an der er seit 2003 ein lebenslängliches
unentgeltliches dingliches Wohnrecht hat, und im Gegenzug die Anerkennung des
maximalen Mietzinsabzugs und von Gebäudeunterhaltskosten wie folgt begründet:
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis würden die Wohneigentümer, die
Nutzniesser nach Art. 745 ff. ZGB, die Inhaber eines Wohnrechts nach Art. 776
ff. ZGB und auch die Inhaber lediglich eines obligatorischen Nutzungsrechts
gleich behandelt (BGE 122 V 394 E. 8 S. 404; Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober
2009 E. 3.2 und 5.1). Ebenfalls seien die Wohnberechtigten steuerrechtlich den
Eigentümern und den Nutzniessern gleichgestellt, indem bei allen diesen drei
Kategorien, soweit Eigennutzung vorliege, der Eigenmietwert angerechnet werde.
Im Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 3.1 und 3.3 habe das Bundesgericht
im Fall von selbstbewohntem Wohneigentum seine Rechtsprechung bestätigt mit dem
Argument der Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung
vermieten und selber anderswo als Mieter wohnten. 
Im Gegensatz zum Eigentümer könne zwar der Wohnberechtigte die Liegenschaft, in
der er wohne, nicht veräussern, ebenso nicht diese vermieten, wie das auch dem
Nutzniesser nach Art. 745 Abs. 2 ZGB gestattet sei. Der Verzicht auf das
Wohnrecht würde zur Anrechnung von Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit.
g ELG führen (vgl. BGE 122 V 394 E. 8 S. 404). Dem Wohnberechtigten könne
jedoch vertraglich die Befugnis zur Weitervermietung des Wohnraums oder eines
Teils davon eingeräumt und ihm auf diese Weise die Möglichkeit verschafft
werden, tatsächliche Einnahmen zu generieren. Die Einräumung des Wohnrechts
lediglich an einem Teil der Liegenschaft hätte sodann zur Folge, dass nur ein
Teil des Eigenmietwertes als Einkommen angerechnet würde. Es gebe somit Wege,
die auch im Falle des Wohnrechts erlaubten, eine Balance zwischen anrechenbaren
Mietwerteinnahmen und zugelassenen Mietzinsabzügen zu erreichen, und somit zu
verhindern, dass der Berechtigte zusatzleistungsrechtlich "auf einem virtuellen
Einkommen sitzenbleibt", wie in der Beschwerde vorgebracht werde. Nicht
entscheidend könne sein, ob im konkreten Fall ein obligatorisches Recht zur
Weitervermietung tatsächlich vereinbart worden sei. Angesichts des Grundsatzes
der Schadenminderungspflicht dürfe sich das Unterlassen einer solchen Abmachung
nicht zugunsten des Leistungsansprechers auswirken Schliesslich habe gemäss dem
Dienstbarkeitsvertrag vom 18. September 2003 der Beschwerdeführer als
Wohnberechtigter die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts zu tragen. Nach der
Praxis seien daher Gebäudeunterhaltskosten im Umfang des vollen
steuerrechtlichen Pauschalabzugs im Sinne von Art. 16 ELV zugelassen. 
 
6.   
 
6.1. Im Zentrum der vom Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig gerügten
Argumentation der Vorinstanz steht die Anrechnung eines Eigenmietwertes bei
EL-Ansprechern oder -Bezügern, die in der eigenen Liegenschaft leben, und deren
Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung vermieten und
selber anderswo als Mieter wohnen. Dazu hat das Bundesgericht bereits im
erwähnten Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 unter Berücksichtigung der in E.
4.2 hiervor erwähnten Lehrmeinung einlässlich Stellung genommen. Es ist zum
Ergebnis gelangt, dass die Beschränkung des Mietzinsabzuges, der tiefer sein
kann als der Mietwert der (selbstbewohnten) Liegenschaft, unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Personen, die ihr Haus oder ihre Wohnung
vermieten und selber anderswo als Mieter wohnen, als vom Gesetzgeber gewollt
hinzunehmen ist (Art. 190 BV; E. 3.3). Die Vorbringen in der Beschwerde geben
keinen Anlass zu einer erneuten vertieften Auseinandersetzung mit der Frage (zu
den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137
V 417 E. 2.2.2 S. 422; je mit Hinweisen).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer weist zwar richtig darauf hin, dass im dem Urteil
9C_551/2014 vom 13. März 2015 zugrunde gelegenen Sachverhalt der anrechenbare
Eigenmietwert der (selbstbewohnten) Liegenschaft kleiner war als die Summe aus
Mietzins, Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen (E. 3.4). Es besteht
indessen kein Grund, in der umgekehrten Konstellation, wie sie hier vorliegt
(E. 4.1) eine andere Sichtweise einzunehmen und etwa den anrechenbaren
Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft auf die Summe aus dem (Eigen-)
Mietzins sowie den Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zu
beschränken. Namentlich tiefe (marktabhängige) Hypothekarzinse rechtfertigen
nach der gesetzlichen Konzeption nicht einen Einbruch in das System des
begrenzten Mietzinsabzugs nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und der Anrechnung des
(vollen; BGE 138 V 9) Eigenmietwertes nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG.  
 
6.3. Schliesslich ist im Grundsatz unbestritten, dass die Inhaber eines
Wohnrechts nach Art. 776 ff. ZGB mit Bezug auf die Anrechnung eines
Eigenmietwertes gleich zu behandeln sind wie die Wohneigentümer. Der Umstand
allein, dass sie im Einzelfall nicht berechtigt sind, die Wohnung oder das Haus
an Dritte zu vermieten und anderswo (günstiger) als Mieter zu wohnen,
rechtfertigt keine Ausnahme, ebenso nicht die Privilegierung der ihre
Liegenschaft selbstbewohnenden Personen im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c
zweiter Teilsatz (und Abs. 1bis ELG (BGE 138 V 9 E. 4.4 S. 15 f.).  
 
6.4. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
7.   
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden (Art.64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es
wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi als unentgeltlicher Anwalt
beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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