Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 589/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_589/2017  
 
 
Urteil vom 17. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 29. Juni 2017 (200 17 13 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die gesundheitlichen und
erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 27. April 2012 mit dem Betreff
"Keine Kostengutsprache für Berufliche Massnahmen" wies sie das
Leistungsbegehren ab. 
Im Januar 2014 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. U.a. gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres.
med. B.________, Rheumatologie FMH, und C.________, Psychiatrie FMH, vom 20.
Juni 2016 wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit
Verfügung vom 17. November 2016 mit dem Betreff "Keine Kostengutsprache für
Leistungen der IV" das Leistungsbegehren ab. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 29. Juni 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 29. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des
Sachverhalts vermittels eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Nachträglich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Eingabe vom 25. September 2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
am 6. September 2017 (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in der Sache äussert, ist sie damit nicht zu hören
(Urteil 9C_382/2017 vom 18. August 2017 E. 1). 
 
2.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen
Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs.
1 BGG). Diese im Wesentlichen auf eine Willkürprüfung beschränkte
Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher Hinsicht (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153)
gilt auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (BGE 142 II 433 E. 4.4 S.
444; Urteil 9C_309/2015 vom          27. Oktober 2015 E. 1). 
 
3.   
Streitgegenstand ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung, den die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. November 2016 verneint hat. 
 
4.   
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die IV-Stelle auf die
Neuanmeldung ein, hat sie abzuklären, ob eine solche (glaubhaft gemachte; vgl.
dazu Urteil 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 57 S.
188) Veränderung tatsächlich eingetreten ist. Verneinendenfalls weist sie das
Rentengesuch ab (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198). Die Frage, ob eine erhebliche
Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV eingetreten ist, beurteilt
sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit
denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108; Urteil 9C_935/2012 vom 16. September
2013   E. 1). 
 
5.   
Das kantonale Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerdegegnerin mit der
angefochtenen Verfügung vom 17. November 2016 verneinten Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Rente (Art. 28 IVG) unter der Annahme geprüft, es
liege eine neue Anmeldung nach verweigerter Rente wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV vor. Im Wesentlichen
gestützt auf das rheumatologische-psychiatrische Gutachten der Dres. med.
B.________ und C.________ vom 20. Juni 2016 ist es zum Ergebnis gelangt, dass
sich der Gesundheitszustand der Versicherten mit dem massgebenden Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit seit der Verfügung vom 27. April 2012
weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht dauerhaft und somit
rentenrelevant verändert habe. Ebenso wenig sei in erwerblicher Hinsicht eine
Veränderung gegeben, sodass es auch insofern an einem Revisionsgrund fehle. Bei
dieser Ausgangslage sei keine weitere Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen;
insbesondere erübrige sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs (Art. 16
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). 
 
6.   
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 28 IVG, indem die
Vorinstanz die Verfügung über berufliche Massnahmen vom       17. April 2012 zu
Unrecht als abweisende Rentenverfügung qualifiziert habe. Diesem Verwaltungsakt
komme sowohl gemäss ihrer Begründung als auch ihrem Wortlaut keine solche
Bedeutung zu. Im Weitern bestreitet sie in verschiedener Hinsicht den
Beweiswert des bidisziplinären Administrativgutachtens vom 20. Juni 2016. 
 
7.   
 
7.1. Die Betreffzeile der Verfügung vom 27. April 2012 lautet: "Keine
Kostengutsprache für Berufliche Massnahmen". Unter "Gesetzliche Grundlagen"
wird u.a. festgehalten: "Als Invalidität gilt die durch einen
Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbsunfähigkeit (...; Art. 8 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). (...) Invalide oder von
einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, die notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten (Art. 8 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung IVG) ". Das Dispositiv sagt: "Wir entscheiden
deshalb: Das Leistungsbegehren wird abgewiesen". Unterschrieben ist die
Verfügung von einer Eingliederungsfachperson.  
 
7.2. Die Verfügung vom 27. April 2012 weist somit alle Merkmale einer Verfügung
nur über berufliche Massnahmen auf. Im Text wird weder der Begriff Rente
erwähnt noch Art. 28 IVG angeführt. Hingegen ist das Dispositiv offen
formuliert, indem es vom Leistungsbegehren spricht. Dieses umfasst gemäss der
Überschrift des Anmeldeformulars Massnahmen der beruflichen Integration und/
oder eine Rente. Es kommt dazu, dass als "Abklärungsergebnis" festgehalten
wird, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Sodann wird unter
"Stellungnahme zu Ihren Einwänden vom 05.09.2011" gegen den Vorbescheid
ausgeführt, dass aus den eingereichten Arztberichten hervorgehe, "dass Sie ab
dem 01.05.2012 wieder voll arbeitsfähig sind". Schliesslich wurde das
Verwaltungsverfahren nach der Verfügung vom 27. April 2012 nicht fortgesetzt,
wogegen die rechtlich vertretene Versicherte nicht opponierte.  
Unter diesen Umständen verletzt die Auffassung der Vorinstanz, am 27. April
2012 sei (auch) über den Anspruch auf eine Rente verfügt worden und demzufolge
sei die Verfügung vom 17. November 2016 im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens
ergangen, kein Bundesrecht. Damit war auch zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum ( 27. April
2012 bis 17. November 2016; E. 4) überwiegend wahrscheinlich dauerhaft und
somit rentenrelevant verändert hatte, was die Vorinstanz verneint hat (E. 5). 
 
8.   
 
8.1. Die Beschwerdeführerin macht Befangenheit des rheumatologischen Gutachters
Dr. med. B.________ geltend und bestreitet dessen Fachkompetenz. Zu den im
Wesentlichen selben Einwänden hat sich die Vorinstanz in E. 3.5.2 des
angefochtenen Entscheids geäussert. Weder nimmt die Beschwerdeführerin auf die
betreffenden Erwägungen Bezug, noch setzt sie sich damit auseinander, womit es
sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176). Im Übrigen
war ihr in der Mitteilung vom 30. November 2015 betreffend die Notwendigkeit
einer medizinischen Abklärung in den Fachbereichen Rheumatologie und
Psychiatrie die Gelegenheit eingeräumt worden, allfällige Einwendungen gegen
die beiden vorgesehenen Gutachter vorzubringen. Von dieser Möglichkeit hat sie
keinen Gebrauch gemacht (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4).  
 
8.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Anordnung eines bidisziplinären
Gutachtens verletze ihren Anspruch auf ein polydisziplinäres Gutachten. Es
lägen neben den psychischen Leiden und der Epicondylitis weitere
gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. Dazu verweist sie u.a. auf den Bericht
des Spitals D.________ vom 27. April 2016. Die Vorinstanz hat sich zur
Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung nicht geäussert bzw. die
Frage implizit verneint, indem es den medizinischen Sachverhalt als
rechtsgenüglich abgeklärt erachtet hat.  
Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352 zur Abgrenzung der
Anwendungsfelder polydisziplinärer Gutachten und mono- oder bidisziplinärer
Expertisen geäussert. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert aufzuzeigen, inwiefern im vorliegenden Fall die hier formulierten
Regeln verletzt sein sollen. Namentlich war den Gutachtern der Bericht vom 27.
April 2016 bekannt. Es ist davon auszugehen, dass sie einen entsprechenden
Hinweis angebracht haben würden, wenn sie der Auffassung waren, die darin
erwähnten weiteren Diagnosen (u.a. Asthma bronchiale, erhöhte Leberwerte
unklarer Genese, Gluten- und Laktoseunverträglichkeit) könnten für die
Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sein und es seien insoweit zusätzliche
Abklärungen erforderlich (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). Im Übrigen hatte
sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die in der Mitteilung vom 30. November
2015 angekündigte rheumatologische und psychiatrische Begutachtung gewehrt und
im Sinne des Hinweises, wonach triftige Einwendungen gegen die Art der
Begutachtung eingereicht werden könnten, eine polydisziplinäre Abklärung
verlangt. Darin kann ein Indiz gesehen werden, dass auch sie selber den
betreffenden Morbiditäten neben den rheumatologischen und psychiatrischen
Befunden keine Bedeutung für die Frage der Arbeitsfähigkeit beimass. 
 
8.3. Sodann sieht die Beschwerdeführerin die bundesrechtlichen Regeln über die
Beweiswürdigung von Gutachten dadurch verletzt, dass die Vorinstanz zu Unrecht
die nach der Verfügung vom 17. November 2016 erstellten ärztlichen Berichte
ausser Acht gelassen habe. Diese stünden allesamt in krassem Widerspruch mit
dem psychiatrischen Teilgutachten. Damit vermag sie indessen nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Feststellung des kantonalen Verwaltungsgerichts, dass diese
Berichte keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen
vermöchten, offensichtlich unrichtig sein soll (E. 2).  
 
8.4. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. C.________. Die Expertise sei in
verschiedener Hinsicht nicht schlüssig. Ihre Vorbringen richten sich indessen
direkt gegen das Gutachten an sich, ohne dass auf die Darlegungen in E. 3.5.3
des angefochtenen Entscheids eingegangen würde, wo begründet wird, weshalb
diesem Beweiswert zukommt und darauf abgestellt werden kann. Es kann
offenbleiben, ob sie damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171
E. 1.4 S. 176 und BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60) genügt. Erstes Beweisthema ist, ob
sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum (27. April 2012 bis 17.
November 2016) in einer für den Anspruch auf eine Rente erheblichen Weise
geändert hat (E. 4 und 7.2). Dazu lässt sich den Darlegungen in der Beschwerde
nichts entnehmen. Das ADHS und das Asperger-Syndrom im Besonderen bestehen nach
unbestrittener Feststellung der Vorinstanz gemäss den behandelnden Ärzten
bereits seit der Kindheit. Eine diesbezügliche relevante Verschlechterung ist
weder aufgrund der Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde anzunehmen.  
 
9.   
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist
unbegründet. 
 
10.   
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Insoweit kann ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S.
202). Sie hat indessen der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später
dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Hingegen entfällt die Übernahme der
Anwaltskosten für die Beschwerdeschrift von vornherein, da die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht rückwirkend erfolgt (Urteile 9C_244/2014 vom
18. Dezember 2014 E. 11 und 9C_671/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4; je mit
Hinweisen). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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