Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 587/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_587/2017  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vaudoise Leben Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (gebundene Vorsorge), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 4. Juli 2017 (5Q 15 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1969 geborene, im Haupterwerb als Chauffeur und im Nebenerwerb als
Landwirt tätige A.________ schloss mit der Vaudoise Leben
Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Vaudoise) zwei Vorsorgeversicherungen
der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ab (Police Nr....01 mit Versicherungsbeginn
1. September 2002; Police Nr....02 mit Versicherungsbeginn 1. Dezember 2004).
Die versicherten Leistungen umfassen im Todesfall die Ausrichtung von je Fr.
100'000.- und bei Erwerbsunfähigkeit die Prämienbefreiung des gesamten Vertrags
(Wartefrist von drei Monaten). Die Police Nr....02 sieht überdies bei
Erwerbsunfähigkeit eine jährliche Rente von Fr. 15'000.- vor (Wartefrist von 24
Monaten).  
Am 5. März 2006 zog sich A.________ bei einem Verkehrsunfall Frakturen im
Schulter- und Beckenbereich zu. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 teilte die
Vaudoise mit, aus der Vorsorge-Police Nr....02 stehe ihm ab 5. März 2008
(Ablauf der 24-monatigen Wartefrist) bis 31. Mai 2008 Rentenleistungen von Fr.
3'583.30 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu, auch werde vom 1.
März bis 31. Mai 2008 eine Prämienbefreiung im Betrag von Fr. 254.20 gewährt.
Am 20. Juni 2008 forderte die Vaudoise ebendiese Leistungen sowie betreffend
die Police Nr....01 den Betrag von Fr. 62.20 (Prämienbefreiung von 1. März bis
31. Mai 2008) zurück, da laut den Akten der Invalidenversicherung (IV) seit
Mitte Februar 2008 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit
bestehe. 
Die IV-Stelle Luzern sprach A.________ mit Verfügung vom 20. März 2012 eine vom
1. März 2007 bis 30. April 2008 befristete ganze Invalidenrente zu
(Invaliditätsgrad von 100 %). Für den Zeitraum ab 1. Mai 2008 verneinte sie
einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 29 %). 
 
A.b. A.________ erhob am 4. März 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) Klage mit den (sinngemässen)
Rechtsbegehren, die Vaudoise sei zu verpflichten, ihm von Juni 2008 bis und mit
Mai 2012 pro Quartal Fr. 1'087.50 zuzüglich 5 % Verzugszins ab Ende des
jeweiligen Quartals zu bezahlen, abzüglich Fr. 2'724.65. Ferner sei die
Beklagte zu verpflichten, für beide Policen Prämienbefreiung von 29 % seit 1.
Januar 2008 zu gewähren.  
 
A.c. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Klage mit Entscheid vom 23. Oktober
2014 gut. Es verpflichtete die Vaudoise, dem Kläger aus der gebundenen
Vorsorge-Police Nr....02 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29 % für den
Zeitraum von Juni 2008 bis Mai 2012 insgesamt Fr. 14'855.85 zuzüglich 5 % Zins
auf Fr. 6'155.85 seit 28. Mai 2010 (Betreibung) sowie zuzüglich 5 % Zins auf
Fr. 8'700.- ab 25. September 2012 (erstmalige Klageeinreichung) zu bezahlen.
Zudem verpflichtete es die Vaudoise, den Kläger von den jährlichen Prämien aus
den gebundenen Vorsorge-Policen Nr....01 und Nr....02 wie folgt zu befreien:
Für 2008 im Betrag von Fr. 73.90 bzw. Fr. 126.20, für 2009 im Betrag von Fr.
76.- bzw. Fr. 319.75, für 2010 im Betrag von Fr. 78.45 bzw. Fr. 333.90 und für
2011 im Betrag von Fr. 81.45 bzw. Fr. 349.55.  
 
A.d. Das Bundesgericht hiess die von der Vaudoise dagegen eingereichte
Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (Urteil 9C_867/2014
vom 11. August 2015, teilweise publ. in: BGE 141 V 439). Im bundesgerichtlichen
Urteil wurde festgehalten, dass die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge
geltenden Grundsätze zur Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Entscheidungen
der IV-Organe in der Säule 3a bei der Bestimmung des Erwerbsunfähigkeitsgrades
nicht subsidiär heranzuziehen sind. Vielmehr ist dieser, unter Berücksichtigung
der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen statuierten Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit, frei zu bestimmen.  
 
B.   
Das Kantonsgericht wies die Klage von A.________ mit neuem Entscheid vom 4.
Juli 2017 mangels eines leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeitsgrades ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert A.________ seine vorinstanzlichen
Rechtsbegehren; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. 
Die Vaudoise beantragt Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für
Sozialversicherungen hiezu nicht hat vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105
Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
In den Policen Nr....01 und Nr....02 wird auf die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 1. September 2003) verwiesen. In deren
Ziff. 2 "Prämienbefreiung und Rente bei Erwerbsunfähigkeit" finden sich unter
anderem folgende Bestimmungen: 
 
2.1 Definition der Erwerbsunfähigkeit 
 
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge medizinisch
objektiv feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, ihren
Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (ohne
Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage) und sie dadurch gleichzeitig einen
Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet.
Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der Lebensstellung
der versicherten Person entspricht, auch wenn die hierfür notwendigen
Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. 
 
Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht der Differenz zwischen dem
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor dem Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit erzielt hat und demjenigen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt
erzielen könnte. 
 
Bei einem vor der Erwerbsunfähigkeit schwankenden Einkommen und bei
Selbständigerwerbenden erfolgt die Berechnung aufgrund des
Durchschnittseinkommens der dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit vorangehenden 24
Monate. 
 
2.3 Teilweise Erwerbsunfähigkeit 
 
Teilweise Erwerbsunfähigkeit gibt Anspruch auf herabgesetzte Leistungen. 
 
Beträgt die Erwerbsunfähigkeit jedoch mindestens 66 ^2 /3 %, besteht der volle
Leistungsanspruch; beträgt die Erwerbsunfähigkeit zwischen 25 % und weniger als
66 ^2 /3 %, berechnen wir die Leistungen im Verhältnis zum Grad der
Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt weder
Anspruch auf Prämienbefreiung noch auf Rente.  
 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aus gebundener Vorsorge
zufolge mindestens 25%iger Erwerbseinbusse eine Erwerbsunfähigkeitsrente und
Prämienbefreiungen zustehen. Dabei ist unter den Verfahrensbeteiligten nur mehr
die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit strittig, wogegen allseits anerkannt wird,
dass der Versicherte einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (in körperlicher
Hinsicht leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, ohne längerdauernde
vorgeneigte oder verdrehte Rumpfpositionen) uneingeschränkt ganztags nachgehen
könnte. 
 
3.1. Was das (tatsächliche) Erwerbseinkommen anbelangt, das der
Beschwerdeführer "vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit" erzielt hat (Ziff. 2.1
Abs. 2 AVB), stellt die Vorinstanz zu Recht auf den unmittelbar vor dem
Unfallereignis (5. März 2006) erzielten Jahreslohn von Fr. 63'446.- ab. Dieser
setzt sich zusammen aus dem als Tankwagen-Chauffeur bei der B.________ (in
einem Vollzeitpensum) erzielten Lohn von Fr. 59'194.- und dem
Nebenerwerbseinkommen als selbständiger Landwirt von Fr. 4'252.-. Entgegen dem
Einwand des Beschwerdeführers besteht kein Grund, das Erwerbseinkommen aus dem
früheren, bis Ende 2003 dauernden Arbeitsverhältnis mit der C.________
heranzuziehen. Daran ändert nichts, dass der Versicherte die dortige Stelle als
Futtermühlen-Fahrer wegen einer Allergie gegen die zu transportierenden
Produkte verloren hat (vgl. die Nichteignungsverfügung der Suva vom 3.
September 2003 sowie den entsprechenden Deckungsausschluss gemäss Police
Nr....02). Denn die hier geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit als nach den AVB
versichertes Ereignis ist unbestrittenermassen allein auf den Unfall vom 5.
März 2006 zurückzuführen. Der erwähnte Jahreslohn von Fr. 63'446.- wurde von
der Vorinstanz zu Recht der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung
angepasst, damit er dem nachfolgend zu ermittelnden Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage gegenübergestellt werden kann. Mit Blick auf die
24-monatige Wartefrist hat diese Anpassung allerdings nicht bloss bis 2007,
sondern bis ins Jahr 2008 zu erfolgen, woraus ein Jahreseinkommen von Fr.
65'775.- resultiert (Nominallohnindex für Männer 2006: 100,8; 2008: 104,5
Punkte [2005 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, S. 20,
Tabelle T1.1.05, Verkehr/Nachrichtenübermittlung; BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S.
410).  
 
3.2. Als Invalideneinkommen gemäss Ziff. 2.1 Abs. 2 AVB gilt das
Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit erzielt oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielen
könnte. Die Vorinstanz hat sich hier zu Recht für die zweitgenannte Variante
entschieden und diesbezüglich die tabellarischen Lohnansätze gemäss
Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen.  
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht auf das von Mai 2008 bis
Juni 2014 bei der D.________ GmbH als Chauffeur erzielte Einkommen abgestellt
werden. Denn dort war er lediglich in einem 60%-Pensum angestellt und schöpfte
somit die ihm verbliebene Arbeits- und Erwerbsfähigkeit keineswegs voll aus.
Eine Aufrechnung jenes Einkommens auf dasjenige eines Vollpensums scheidet
ebenfalls aus (vgl. SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 7.2, 8C_7/2014). Die
Vorinstanz hat für das Bundesgericht nämlich verbindlich festgestellt (E. 1
hievor), es sei nicht erwiesen, dass die Arbeitgeberfirma gewillt oder
betrieblich überhaupt in der Lage gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine
Vollzeitbeschäftigung anzubieten. Abgesehen davon hat der Versicherte in seiner
vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2016 selber eingeräumt, seine
"Arbeitskapazität für eine auswärtige Erwerbstätigkeit" sei wegen der (nach dem
Unfall erfolgten) Vergrösserung seines Bauernhofs "gegenüber früher
reduziert". 
Heranzuziehen ist die LSE-Ausgabe 2008, welche in Tabelle T A1 des Anhangs
einen allgemeinen Zentralwert (Median) für sämtliche Wirtschaftszweige des
privaten Sektors in Höhe von Fr. 4'806.- (standardisierter monatlicher
Bruttolohn von Männern bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten
[Anforderungsniveau 4]) ausweist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
angesichts der von der Klinik E.________ aufgrund einer Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bescheinigten Palette an zumutbaren
Verweistätigkeiten vom branchenübergreifenden Median auszugehen und nicht von
demjenigen einer spezifischen beruflichen Ausrichtung (etwa als Chauffeur). Der
angeführte Tabellenwert von Fr. 4'806.- entspricht - unter Berücksichtigung,
dass die ihm zugrunde gelegte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geringer ist als
die im Jahre 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (aller
Wirtschaftszweige) von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2015 Heft
3/4, S. 88, Tabelle B 9.2) - einem Monatslohn von Fr. 4'998.- bzw. einem
Jahresverdienst von Fr. 59'976.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem vor
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielten Einkommen von Fr. 65'775.- (E. 3.1
hievor) ergibt sich eine Erwerbsunfähigkeit von 9 %. Wenn man - wie in der
Beschwerde geltend gemacht - in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid einen
sog. leidensbedingten Abzug von 15 % des Invalideneinkommens gewährt (Fr.
59'976.- x 0,85 = Fr. 50'980.-), resultiert eine 22%ige Erwerbseinbusse. Das
leistungsbegründende Minimalmass einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit gemäss Ziff.
2.3 Abs. 2 letzter Satz AVB wird in keinem Fall erreicht. 
 
4.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
erster Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin, welche im hier interessierenden
Zusammenhang - als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a)
- eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_867/2014 vom 11. August 2015
E. 5, nicht publ. in: BGE 141 V 439, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 5 S. 17). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Oktober 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger 

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