Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 584/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_584/2017  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Obwalden, 
Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 28. Juni 2017 (IV 16/015/IGE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, geboren 1976, meldete sich am 19. November 2002 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an. Frau Dr. med. B.________,
Abteilungsärztin an der Klinik C.________, hatte am 25. Oktober 2000 einen
Status nach Verkehrsunfall (Heckauffahrkollision) am 4. März 2000 im
Wesentlichen mit HWS-Distorsion, Schulterkontusion links und leichter
traumatischer Hirnverletzung diagnostiziert. Die Klinik D.________ erstellte im
Auftrag der Unfallversicherung am 22. Juni 2005 eine Expertise. Die IV-Stelle
Basel-Landschaft liess den Versicherten im Zentrum für Medizinische
Begutachtung (ZMB) abklären (Expertise vom 11. August 2005). Mit Verfügungen
vom 30. Januar 2006 und 28. Februar 2006 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft
A.________ ab 1. November 2001 eine halbe, ab 1. Juni 2002 eine ganze und ab 1.
November 2002 wiederum eine halbe Invalidenrente zu, woran sie mit
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 festhielt. Auf Beschwerde hin sprach
das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ mit Entscheid vom 17. Oktober
2008 ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu.  
 
A.b. Am 8. August 2014 teilte die nunmehr örtlich zuständige IV-Stelle Obwalden
A.________ mit, dass sie eine polydisziplinäre Untersuchung als notwendig
erachte. Die Expertise wurde am 6. Mai 2015 von der Gutachterstelle PMEDA
Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen erstattet, wozu in der Folge die
Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Frau Dr. med. E.________,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Dr. med. F.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung nahmen. Die Gutachterstelle PMEDA
beantwortete am 7. Juli 2015 die ihr von der IV-Stelle Obwalden unterbreiteten
Fragen. Am 25. Januar 2016 orientierte die AXA Winterthur die IV-Stelle über
die von A.________ seit Juli 2008 ausgeübten Erwerbstätigkeiten. RAD-Arzt Dr.
med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 22.
Februar 2016 eine versicherungspsychiatrische Beurteilung ab. Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 24. Mai 2016 die
rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juli 2008.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 forderte die IV-Stelle Aargau vom
Versicherten die vom 1. Juli 2008 bis 31. Mai 2016 ausbezahlten Invalidenrenten
zurück. Am 16. Juni 2016 wurde diese Rückerstattungsverfügung durch eine
inhaltlich gleich lautende Verfügung der IV-Stelle Obwalden ersetzt. A.________
wurde verpflichtet, zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrage von Fr. 174'258.-
zurück zu erstatten.  
 
B.   
 
B.a. A.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden Beschwerde
ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. Mai 2016 sei betreffend rückwirkende
Rentenaufhebung vollumfänglich aufzuheben und die Ausrichtung der Rente sei per
sofort einzustellen. Das Verwaltungsgericht forderte A.________ am 30. März
2017 auf, über die "Arbeitsstelle in der Anwaltskanzlei" eine
Arbeitsbestätigung samt Lohnausweis beizubringen. Der Versicherte reichte
daraufhin verschiedene Unterlagen betreffend seine Arbeitsverhältnisse in den
Jahren 2015 und 2016 ein. Mit Entscheid vom 28. Juni 2017 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des verwirkten
Rückerstattungsanspruches der bezogenen Leistungen von Juli 2008 bis März 2009
und des nur teilweisen Rückerstattungsanspruchs für das Jahr 2010 gut. Im
Übrigen wies es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab (Dispositiv-Ziffer
1).  
 
B.b. Der Versicherte focht auch die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle vom
16. Juni 2016 beschwerdeweise beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden an.
 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons
Obwalden vom 28. Juni 2017 sei teilweise aufzuheben. Insbesondere sei von einer
Rückforderung der bezogenen Invalidenrenten vollumfänglich abzusehen. Es sei
festzustellen, dass sämtliche Rückforderungsansprüche verwirkt sind. Ferner
ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei
festzustellen, dass der gesamte Rückforderungsanspruch auch für die Leistungen
von Juli 2008 bis März 2009 noch nicht verwirkt sei. Das Verwaltungsgericht
schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei diese
abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung. 
 A.________ reicht am 19. Oktober 2017 weitere Bemerkungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil
9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1; Urteil 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E.
1).  
 
1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246;
Urteil 9C_733/2014 vom 9. März 2015 E. 1.1.2).  
 
2.   
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016 bildet einzig der
Anspruch auf eine Invalidenrente, welchen die Verwaltung zufolge
Meldepflichtverletzung rückwirkend ab 1. Juli 2008 aufgehoben hat, nicht aber
die Rückerstattung von (nach Auffassung der IV-Stelle) zu Unrecht
ausgerichteten Rentenbetreffnissen. Diesbezüglich hat die IV-Stelle am 16. Juni
2016 eine separate Verfügung erlassen, die am 19. August 2016 bei der
Vorinstanz mit Beschwerde angefochten wurde. Das kantonale Gericht hat davon
abgesehen, die beiden Verfahren formell zu vereinigen und in einem Entscheid zu
erledigen; die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen sind denn auch nicht
gegeben (vgl. dazu BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Somit betreffen die Ausführungen
der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht (E. 5 des
angefochtenen Entscheids) nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.; Urteil 9C_865/2017
vom 4. Juni 2018 E. 5.1 und 5.2; vgl. auch BGE 130 V 503, 122 V 36 E. 2a mit
Hinweisen). Folglich ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids
betreffend die Rückerstattung der Invalidenleistungen aufzuheben (Urteil 8C_68/
2011 vom 29. April 2011) und auf die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Urteil 9C_599/2016 vom 29. März 2017
E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat aufgrund der Einkünfte des Beschwerdeführers
seit 2008 den Invaliditätsgrad bis 2016 ermittelt. Weder der Versicherte noch
die Beschwerdegegnerin stellen diese Berechnungen in Frage. Diese basieren auf
dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) und den vom Beschwerdeführer selber
eingereichten Unterlagen bezüglich des Invalideneinkommens und beim
hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf dem
Nominallohnindex angepasst an E. 6.2.3 des Entscheids des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft. Gestützt darauf hat die Vorinstanz erkannt, dass dem
Beschwerdeführer für das Jahr 2009 keine Invalidenrente zusteht, für das Jahr
2010 eine halbe Rente sowie ab August 2012 ebenfalls wiederum keine Rente.
Damit hat die Vorinstanz die Verfügung vom 24. Mai 2016 wie folgt abgeändert:  
a.       1. Juli bis 31. Dezember 2008: ganze Rente 
b.       1. Januar bis 31. Dezember 2010: halbe Rente 
c.       1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012: ganze Rente 
Den Wegfall des Rentenanspruches ab 1. Juni 2016, wie er am 24. Mai 2016
verfügt wurde, hat der Versicherte explizit anerkannt. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der tiefere Invaliditätsgrad
in den Jahren 2009 und 2010 unbeachtlich sei, weil es sich bei den damals
ausgeübten Tätigkeiten lediglich um Arbeitsversuche gehandelt habe. Bei der
Erzielung eines Gehaltes von Fr. 80'651.- im Jahr 2009 und von Fr. 55'779.- im
Jahr 2010 kann jedoch nicht mehr von einem blossen Arbeitsversuch gesprochen
werden; denn für die Erzielung eines solchen Einkommens war eine erwerbliche
Tätigkeit - anders als bei einem Arbeitsversuch - über einen längeren Zeitraum
erforderlich.  
 
3.3. Für die Zeitspanne ab 1. August 2012 macht der Beschwerdeführer lediglich
geltend, dass er bis Juni 2016 nur zu 90 % arbeitsfähig gewesen sei. Er beruft
sich dafür auf ein von ihm vorinstanzlich eingereichtes Schreiben des Dr. med.
H.________ vom 27. Juni 2016. Obwohl sich die Angabe einer Arbeitsfähigkeit von
90 % nur auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen hat "AF heute: Schätze ich auf 90
%", so vermag der Hinweis auf diese ärztliche Einschätzung die von der
Vorinstanz aufgrund der konkreten Gehaltszahlen ermittelten Invaliditätsgrade
nicht in Frage zu stellen. Eine medizinisch-theoretische Schätzung der
Arbeitsunfähigkeit ist nicht allein massgeblich (BGE 114 V 281 E. 1c S. 283 f.;
Urteil U 604/06 vom 16. Januar 2008 E. 2.2). Vielmehr ist auf das zumutbare
Einkommen abzustellen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301), wobei das kantonale
Gericht im vorliegenden Fall das zumutbare Einkommen mit dem tatsächlich
erzielten gleichgesetzt hat. Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung
der Zumutbarkeit der Einkommenserzielung nicht auf das für sie nicht
beweiskräftige PMEDA-Gutachten ab, weil dieses von einer gar nie ausgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Würde es sich so verhalten, wäre schon die
ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen. Eine Aufhebung der
ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit scheidet jedoch
aus, da nicht die damals zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft, sondern das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, die ursprüngliche Rentenzusprechung vornahm.  
 
4.   
 
4.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.2 hievor)
festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder die im September 2015 angetretene
noch eine der bisherigen Stellen der Verwaltung gemeldet hatte. Das kantonale
Gericht hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Beschwerdeführer
gegenüber der internistischen Gutachterin Frau PD Dr. med. I.________ von der
Gutachterstelle PMEDA angegeben hatte, er arbeite 10 bis 20 % von seinem
Bürozimmer aus. Die Vorinstanz leitete daraus ab, die vom Beschwerdeführer
behauptete telefonische Meldung einer neuen Arbeitsstelle sei angesichts dieser
Aussage gegenüber der Gutachterin unglaubwürdig. Es existieren denn auch
keinerlei Aufzeichnungen in den Akten, worin festgehalten wäre, dass der
Beschwerdeführer der IV-Stelle über Telefonanrufe betreffend einen
Stellenantritt berichtet hätte.  
 
4.2. Der Versicherte argumentiert, er habe der Beschwerdegegnerin seine
Erwerbsaufnahme gemeldet und verweist auf die Angabe im Feststellungsblatt vom
5. Juli 2013. Dort ist festgehalten, seitens der versicherten Person sei im
Oktober 2012 eine veränderte Arbeitsfähigkeit gemeldet worden. Am 29. Oktober
2012 hat der Beschwerdeführer in einem per Telefax übermittelten Papier
festgehalten: "Meine Arbeitsfähigkeit hat sich verändert". Die IV-Stelle hat
darauf den Beschwerdeführer erneut, wie schon am 27. September 2012, am 21.
Juni 2013, aufgefordert, den Revisionsfragebogen einzureichen. Am 5. Juli 2013
stellte sie ihm mittels Vorbescheids die Einstellung der Rente in Aussicht.
Darauf teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle am 11. Juli 2013 mit, dass
sich seine gesundheitliche Situation seit dem 5. Juni 2011 nicht verbessert
habe. Am 4. August 2013 führte er auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin
hin, den Revisionsfragebogen zurückzusenden, aus, er werde diese Unterlagen und
Angaben an die Winterthur weiterleiten. Infolge seines Leidens würden ihn alle
Versicherungen ablehnen, die Investitionen in die private und geschäftliche
Zukunft seien zum Teil nutzlos geworden. Ein Schaden sei hier nicht nach Treu
und Glauben reguliert worden und er sei das unschuldige Opfer infolge eines
Verkehrsunfalls. Am 27. September 2014 erklärte der Beschwerdeführer dann,
seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem 5. Juni 2001 leider nicht
verbessert, eher sei wieder eine Verschlechterung zu verzeichnen.  
 
4.3. Gerade aufgrund der angeführten, nach dem 29. Oktober 2012 erfolgten
Äusserungen, worin der Beschwerdeführer betont hat, sein Gesundheitszustand
habe sich nicht verändert, kann nicht angenommen werden, er sei mit der
Äusserung "meine Arbeitsfähigkeit hat sich verändert" am 29. Oktober 2012
seiner Meldepflicht nachgekommen. Vielmehr hat er in der Folge ausgeführt,
seine Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert oder sogar verschlechtert. Die
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht nicht
nachgekommen, ist dabei alles andere als willkürlich oder auf einer anderen
Rechtsverletzung beruhend (Art. 105 Abs. 2 BGG), sondern vielmehr zutreffend.  
 
4.4. Da es sich bei der Erfüllung der Meldepflicht um eine anspruchsbegründende
Tatsache handelt, trifft den Beschwerdeführer die Beweislast. Denn er leitet
daraus das Recht ab, dass ihm weiterhin die ihm vom Kantonsgericht
Basel-Landschaft ab 1. November 2001 zugesprochene ganze Rente auszurichten
sei. Dementsprechend hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V
281 E. 6      S. 308; Urteil 8C_529/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 5.4). Da
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist,
dass der Versicherte die IV-Stelle über die von ihm ausgeübten Tätigkeiten ab
dem Jahr 2008 ins Bild gesetzt hatte, liegt eine Meldepflichtverletzung vor. In
Anwendung der von der Vorinstanz angerufenen Bestimmung des Art. 88bis Abs. 2
lit. b IVV ist die rückwirkende Herabsetzung bzw. Einstellung der
Rentenleistungen rechtmässig.  
 
5.   
Zufolge Verletzung der Meldepflicht ist der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente ab 1. November 2001, wie von der Vorinstanz festgehalten, für
das Jahr 2009 aufzuheben, für das Jahr 2010 auf eine halbe Rente herabzusetzen
und ab August 2012 aufzuheben. Das kantonale Gericht hat die Abänderung der
angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2016 im Dispositiv seines Entscheids jedoch
nicht vermerkt, weil sie direkt über den Rückforderungsanspruch entschieden
hat, der nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt. Daher
ist entsprechend dem tatsächlichen Gehalt des angefochtenen Entscheids die
Abänderung der Verfügung vom 24. Mai 2016 und der entsprechenden
Rentenansprüche ab 1. Juli 2008 im Dispositiv des vorliegenden Urteils
aufzuführen. 
 
6.   
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. 
 
7.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 28. Juni 2017 wird betreffend die Rückerstattung der Invalidenleistungen
aufgehoben. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. In
Änderung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Obwalden vom 24. Mai 2016 wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember
2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli
2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juli 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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