Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 579/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_579/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Versicherung AG, 
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 12. Juli 2017 (II 2017 59). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 12. Juli 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. September 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungs-möglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 14. September 2017 abgelaufenen, nicht
erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und
133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (
BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Eingabe vom 1. September 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer zwar einen
rechtsgenüglichen Antrag stellt, er sich jedoch nicht in hinreichender Weise
mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach die am 18. August 2016 und am 15. März 2017 geleisteten Einzahlungen mit
Hilfe der Referenznummern auf den Einzahlungsscheinen ohne Weiteres den
jeweiligen Leistungsabrechnungen bzw. Prämienabrechnungen hätten zugeordnet
werden können, weshalb zu Recht keine Anrechnung an die ausstehenden
Kostenbeteiligungen erfolgt sei (vgl. E. 2.1.3 und 2.2.2 des angefochtenen
Entscheids), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer II, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben