Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 578/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_578/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Markus Wick, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Pensionskasse B._________. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 18. Juli 2017 (IV.2017.2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Auf Anmeldung der 1983 geborenen A.________ von März 2014 hin klärte die
IV-Stelle Basel-Stadt die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie
medizinischer Hinsicht ab. Sie gab insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten
bei der Academy of Swiss Insurance (asim), Universitätsspital Basel, in
Auftrag, welches am 29. Februar 2016 verfasst wurde, und zog verschiedene
Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni, 20.
September und 12. November 2016 sowie 22. Februar 2017 bei. Auf dieser Basis
beschied sie das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität
abschlägig (Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, Verfügung vom 21. November 2016). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Juli 2017 gut. Es hob die
angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrads von 47 % rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine Viertelsrente zu;
zugleich wies es die Versicherte an, sich einer fach- und leitliniengerechten
Psychotherapie zu unterziehen. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr mit
Wirkung ab 1. September 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen in die Wege zu leiten,
subeventualiter durch die Vorinstanzen, an welche die Sache zu diesem Zweck
zurückzuweisen sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale
Gericht der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Viertelsrente
zugesprochen hat. 
Die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen rechtlichen Grundlagen
wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist in einlässlicher Wiedergabe der entscheidwesentlichen
medizinischen Akten, namentlich des auf internistischen, rheumatologischen,
gastroenterologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden
asim-Gutachtens vom 29. Februar 2016, zum Schluss gelangt, es sei angesichts
der Wechselwirkung zwischen psychischer (rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode) und somatischer Erkrankung (nicht voll
remittierter Morbus Crohn sowie Verdacht auf Reizdarmsyndrom) von einer
speziellen Konstellation auszugehen. Diese rechtfertige es, entgegen der
Sichtweise der Beschwerdegegnerin, grundsätzlich - unter Vorbehalt der
Durchführung zumutbarer (Psycho-) Therapien - auf die von den Fachärzten der
asim aus psychischen Gründen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 %
im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als administrative Mitarbeiterin in einem
Logistikunternehmen wie auch in jeder anderen leidensangepassten Beschäftigung
abzustellen. Der gestützt darauf vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe - so
das kantonalen Gericht im Weiteren - einen Invaliditätsgrad von 47 %, welcher,
in Anbetracht des im Juni 2015 beginnenden Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG, mit Wirkung ab 1. Juni 2016 zu einer Viertelsrente berechtige.  
 
3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer
Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und
entkräfteten Rügen erschöpfen.  
 
3.2.1. So hat sich die Vorinstanz bereits eingehend mit der
gastroenterologischen Symptomatik auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb
diese, auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich festgestellten
Fistelbildung, keine zusätzliche Verminderung des Leistungsvermögens der
Versicherten bewirkt. Insbesondere wurde unter Bezugnahme auf die gutachtliche
Einschätzung darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Beschwerden aktuell
unzureichend behandelt werden und mittels geeigneter therapeutischer Vorkehren,
die der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten sind, eine Verbesserung
erreicht werden könnte.  
 
3.2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind sodann keine
Gründe erkennbar, die Rückschlüsse darauf zuliessen, dass die
beruflich-erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der
Versicherten durch das kantonale Gericht bundesrechtswidrig ermittelt worden
wären. Ins Leere zielt der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
geäusserte Vorwurf, indem die Vorinstanz ohne vorgängige Anhörung der Parteien
erstmalig einen Einkommensvergleich durchgeführt habe, sei ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Vielmehr hätte es ihr offengestanden (und
wäre sie gehalten gewesen), sich zu diesem Punkt als Bestandteil des zu
beurteilenden Rechtsverhältnisses (Rentenanspruch) im kantonalen
Beschwerdeverfahren zu äussern (vgl. etwa Urteil 8C_658/2014 vom 19. Februar
2015 E. 4). Auf die konkreten Beanstandungen zur Bemessung von Validen- und
Invalideneinkommen kann daher - infolge unzulässigen Novencharakters (vgl. Art.
99 Abs. 1 BGG; u.a. Urteil 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 6.2.1 mit Hinweisen)
- nicht eingegangen werden.  
 
3.2.3. Ferner lässt mit Blick auf den Rentenbeginn die Tatsache, dass sich der
Morbus Crohn, wie hiervor aufgezeigt, nicht zusätzlich invalidisierend
auswirkt, keinen von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichenden Schluss zu.
 
 
3.2.4. Schliesslich ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht näher substanziiert, inwiefern die gerichtliche Anweisung, sich
psychotherapeutischen Massnahmen zu unterziehen, rechtlich nicht haltbar sein
sollte.  
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als
Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die
Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Post, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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