Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 577/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_577/2017  
 
 
Urteil vom 25. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. Juli 2017 (200 17 293 AHV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________, Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der A.________ AG,
ersuchte für das Geschäftsjahr 2015 um Anwendung des vereinfachten
Abrechnungsverfahrens. Mit Verfügung vom 21. August 2015 verneinte die
Ausgleichskasse des Kantons Bern dessen Zulässigkeit und hielt an der
ordentlichen Abrechnung fest. Den Entscheid vom 11. Dezember 2015, mit welchem
auf die dagegen erhobene Einsprache mangels Rechtsschutzinteresses nicht
eingetreten worden war, hob das kantonale Gericht am 25. Mai 2016 auf und wies
die Sache an die Verwaltung zurück. Diese tätigte weitere Abklärungen und
verweigerte der A.________ AG das vereinfachte Abrechnungsverfahren am 24.
Februar 2017 erneut, weil der Einzellohn des B.________ über der hiefür
geltenden Limite liege. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 4. Juli 2017 ab. 
 
C.   
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur.
Daher darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern
es ist in der Beschwerdeschrift ein präziser Antrag zur Sache zu stellen (BGE
133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; Urteil 9C_104/2007 vom 20. August 2007 E. 10.2,
in: SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69). Das Begehren umschreibt den Umfang des
Rechtsstreits und sollte so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum
Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Aufhebungsantrag genügt nach dem
Gesagten (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich
nicht. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, stellt das
Gericht indessen nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge ab; das Begehren
kann sich vielmehr auch aus der Begründung ergeben (vgl. Urteile 8C_309/2011
vom 31. Mai 2011 E. 1.2 und 8C_253/2007 vom 23. Januar 2008 E. 1 mit Hinweis).
 
 
1.2. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sinngemäss um nähere
Sachverhaltsabklärungen betreffend die Gewährung des vereinfachten
Abrechnungsverfahrens ersucht wird. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten
werden.  
 
2.   
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben
(zur Publ. vorgesehenes Urteil 9C_614/2017 vom 22. Juni 2018 E. 4.3.1 mit
Hinweisen). Da es um die Abrechnung für 2015 geht, sind die vorliegenden
Gegebenheiten nach der bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung
des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17.
Juni 2005 (nachfolgend: BGSA; SR 822.41) zu beurteilen (vgl. zum
grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung und zum hier fehlenden
Ausnahmetatbestand BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 87; in BGE 143 II 617, 2C_685/2016,
nicht publ. E. 8.4). 
 
3.   
Nach aArt. 2 BGSA wird der Geltungsbereich des vereinfachten
Abrechnungsverfahrens wie folgt umschrieben: 
 
"Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3
abrechnen, sofern: 
a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
nicht übersteigt; 
b. die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der
maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und 
c. die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet
werden." 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat erwogen, mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin
verfolgten Zweck (Übernahme und Durchführung von Prüfungs-, Wirtschafts- und
Steuerberatungsmandaten, üblichen Treuhandmandaten sowie damit
zusammenhängender Aufgaben und Tätigkeiten) gehöre diese nicht zu den vom
Gesetzgeber bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit anvisierten Arbeitgebern.
Vielmehr gelte das BGSA für diejenigen Arbeitnehmer, welche in Bereichen
arbeiteten, die für Schwarzarbeit anfällig seien. Die Massnahmen zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit machten bei Arbeitsverhältnissen wie dem vorliegenden keinen
Sinn, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer faktisch identisch seien. Mit Blick auf
die Beteiligungen des B.________ an anderen Unternehmen müsse überdies als
erstellt gelten, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren einzig zur
Steuerumgehung verwendet worden sei. Daher erweise sich die Berufung auf aArt.
2 BGSA als rechtsmissbräuchlich. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht den
abweisenden Entscheid der Ausgleichskasse vom 24. Februar 2017 bestätigt. 
 
5.  
 
5.1. Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision ist das
vereinfachte Abrechnungsverfahren für Kapitalgesellschaften explizit nicht
anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a BGSA). Hintergrund dieser Gesetzesänderung
bildet die Evaluation über das auf das Jahr 2008 hin eingeführte BGSA. Sie habe
gezeigt, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren teilweise auch zweckfremd
angewandt werde, namentlich in Bezug auf die Abrechnung von
Verwaltungshonoraren, und so ungewollte Steuerersparnisse ermögliche (Botschaft
zur Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 18. Dezember 2015,
BBl 2016 157 ff., S. 163 Ziff. 1.2.1). So wenig wie in concreto Raum für eine
rückwirkende Gültigkeit der geänderten Gesetzesbestimmung besteht (vgl. E. 2
vorne), so wenig vermag diese späte (re) und "selbstformulierte" Erkenntnis
Leitfaden für die Auslegung von aArt. 2 BGSA sein.  
 
5.2. Dessen - in erster Linie massgebender - Wortlaut (vgl. dazu BGE 141 II 57
E. 3.2 S. 61 mit Hinweisen) ist keine qualitative Einschränkung zu entnehmen.
Vielmehr legt die Bestimmung einzig die quantitativen Kriterien des
vereinfachten Abrechnungsverfahrens fest. In systematischer und gleichermassen
teleologischer Hinsicht sticht wohl Namensgebung des (neuen) Bundesgesetzes
(vgl. E. 2 vorne) sowie sein Art. 1 ins Auge. In Letzterem wird festgehalten,
"mit diesem Gesetz soll die Schwarzarbeit bekämpft werden". Ein Blick in die
Botschaft vom 16. Januar 2002 fördert jedoch zutage, dass unter dem Begriff der
Schwarzarbeit primär und in relativ allgemeiner Form geringfügige
unselbständige Erwerbstätigkeiten verstanden wurden, als solche "nur" 
typischerweise Hausdienstarbeiten, saisonbedingte Gelegenheitsarbeiten
(Gartenarbeit) oder die Tätigkeiten von Tierpflegerinnen und Tierpflegern sowie
von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern in Privathaushalten genannt sind
(vgl. BBl 2002 3605 ff., S. 3613 Ziff. 1.2.1.1). Darüber hinaus wurde aus dem
Vernehmlassungsverfahren ausdrücklich der Schluss gezogen, dass der Kreis der
Beschäftigungsverhältnisse, die mit den vorgesehenen Vereinfachungsmassnahmen
bei den Sozialversicherungen anvisiert werde, über die Dienstleistungen für
Privatpersonen auf andere Aktivitäten von begrenzter Bedeutung auch in
Unternehmen ausgeweitet werden könnten (BBl 2002 3605 ff., S. 3617 Ziff.
1.2.1.3 in fine). Diesem Ansinnen ist der Gesetzgeber nicht einmal ansatzweise
entgegen getreten.  
Nach dem Gesagten fehlen triftige Gründe, die ein Abweichen vom Wortlaut von
aArt. 2 BGSA rechtfertigen. Insbesondere lässt sich eine bewusst gewollte
Ausklammerung geringfügiger Verwaltungsratshonorare vom vereinfachten
Abrechnungsverfahren (noch) nicht ausmachen. 
 
5.3. Von Rechtsmissbrauch, wie die Vorinstanz meint, kann demnach von
vornherein nicht die Rede sein. Dies gilt umso mehr, als der Umstand, dass
B.________ über weitere Unternehmensbeteiligungen verfügt, weder ungewöhnlich
(absonderlich) noch sonstwie sachwidrig ist (zu den Voraussetzungen der
Steuerumgehung vgl. BGE 142 II 399 E. 4.2 S. 408 mit Hinweisen). Nicht weiter
hilft auch das Argument, die Beschwerdeführerin habe das vereinfachte
Abrechnungsverfahren nicht beanspruchen können, da B.________ ihr einziges
Verwaltungsratsmitglied sei. Voraussetzung ist lediglich, dass die Löhne des
gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden; eine
numerische Mindestzahl ist nicht gefordert (vgl. E. 3 vorne).  
 
5.4. Zusammengefasst verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht. Durfte
die Beschwerdeführerin das vereinfachte Abrechnungsverfahren grundsätzlich in
Anspruch nehmen, so bleibt zu prüfen, ob die quantitativen Voraussetzungen des
aArt. 2 BGSA lit. a bis c vorliegend erfüllt sind, was das kantonale Gericht
offen gelassen hat. Die Angelegenheit ist somit an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie entsprechende Sachverhaltsfeststellungen treffe und
hernach neu entscheide. Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegt, wie dies in der Beschwerde gerügt wird, kann
bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.  
 
6.   
Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Der obsiegenden (unvertretenen) Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr Arbeitsaufwand den Rahmen dessen
nicht überschritt, was sie üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der
eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl.
statt vieler: Urteil 9C_511/2017 vom 6. September 2017 E. 6 mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 4. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der
Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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