II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 576/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_576/2017 Urteil vom 28. September 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2017 (C-2244/2015). in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. August 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 28. Juli 2015 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung über den Anspruch auf eine Altersrente an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des Rückweisungsentscheids in Verbindung mit den entsprechenden Erwägungen), dass A.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt, dass der als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 142 V 551 E. 3.2 S. 555; 133 V 477 E. 4.2 S. 481) kantonale Rückweisungsentscheid vom 21. August 2017 grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist, dass das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss lit. a der genannten Gesetzesbestimmung bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen - wie hier - einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316; 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 133 V 477 E. 5.2 S. 483; 645 E. 2.1 S. 647), dass auch der Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) von Vornherein nicht gegeben ist, weil weder vom Beschwerdeführer dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern mit einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde (vgl. SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 4.2 mit Hinweisen), dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), dass ein Rechtsmittel des Weitern gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde unter diesem Blickwinkel ebenfalls nicht zulässig wäre, weil sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, kann ihr doch auch nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. September 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Attinger Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben