Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 566/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_566/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 26. Mai 2017 (IV.2017.00018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Mai 2013 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach beruflichen Abklärungen und Massnahmen liess ihn die
IV-Stelle des Kantons Zürich durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD)
untersuchen (Berichte pract. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie FMH, und pract. med. D.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 2016). Mit Verfügung vom 9.
Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 26. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 26. Mai 2017 sei aufzuheben, und es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen; eventualiter
sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen
zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat als Ergebnis der Beweiswürdigung
der medizinischen Akten festgestellt, aufgrund der Berichte der RAD-Ärzte
pract. med. C.________ und pract. med. D.________ vom 19. Juli 2016 sei der
Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich spätestens seit Oktober 2013 in
einer angepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. Durch
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) auf der Grundlage
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik
(grundlegend BGE 124 V 321) hat es einen Invaliditätsgrad von maximal 27 %
ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
IVG). 
 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43
Abs. 1 ATSG) bzw. die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen (Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 9C_650/2017 vom 31.
Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis), eventualiter eine willkürliche
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz      (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Seine Vorbringen sind indessen nicht
stichhaltig: 
 
2.1. Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer
Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich
eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu
ziehen ist (vgl. Urteil 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.4 mit Hinweis auf
Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der
Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012). Der Einwand, der
RAD-Psychiater habe keine neuropsychologische Tests durchgeführt, erweist sich
insofern als unbehelflich. Im Übrigen ist unbestritten, dass beim
Beschwerdeführer eine Teilleistungsschwäche besteht. Worauf diese
zurückzuführen ist bzw. inwiefern ein allfälliger Drogenkonsum mitursächlich
war für das Scheitern in der Lehrabschlussprüfung, ist für die Frage, ob seit
November 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorlag, nicht von Bedeutung. Unbehelflich ist sodann der
Hinweis darauf, dass entgegen der Annahme der Orthopädin des RAD der
Beschwerdeführer nie als Polymechaniker gearbeitet hatte. Entscheidend ist das
Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht. Schliesslich lässt sich aus dem
Umstand allein, dass aufgrund der Akten die Beschwerdegegnerin ursprünglich
eine versicherungsexterne neuropsychologische Begutachtung vorgesehen hatte,
keine unbedingte Notwendigkeit für eine solche Abklärungsmassnahme ableiten.  
 
2.2. Im Weitern können auf eigenen Untersuchungen beruhende RAD-Berichte nach 
Art. 49 Abs. 2 IVV beweiskräftig sein, und es kann darauf abgestellt werden (
BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257). In solchen Fällen sind zwar an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch
nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S.
229). Die Tatsache allein, dass eine abweichende (selbst fach-) ärztliche
Meinung besteht, genügt jedoch nicht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft
und damit den Beweiswert eines solchen medizinischen Berichts in Frage zu
stellen (Urteil 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies
gilt jedenfalls dann, wenn der RAD-Arzt sich mit der abweichenden Meinung
auseinandersetzt, was hier in Bezug auf den Bericht des Spitals E._______,
Klinik für Neurologie, vom 3. Februar 2015 über die neuropsychologische
Untersuchung vom selben Tag zutrifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach die psychiatrische RAD-Untersuchung lediglich 15 Minuten gedauert habe,
ist ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_368/2017 vom 3.
August 2017 E. 2). Dasselbe gilt in Bezug auf den einzig mit dem
Nichteinverständnis mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen begründeten
Einwand, die Arbeiten bei der B.________ AG hätten nicht dem Belastungsprofil
entsprochen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Gründe dargelegt, weshalb die
Beurteilung des RAD vom 19. Juli 2016 schlüssig ist und darauf abgestellt
werden kann. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dies
Bundesrecht verletzt.  
 
2.3. Schliesslich nehmen die Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit
der als willkürlich gerügten Beweiswürdigung nicht auf die diesbezüglichen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug, womit es sein Bewenden hat (BGE
138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).  
 
3.   
Im Übrigen wird die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht bestritten. Die
Beschwerde ist somit unbegründet. 
 
4.   
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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