Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 565/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_565/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 6. Juni 2017 (VBE.2016.777). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 4. November 2016,
worin an der - bereits mehrfach (vgl. Urteile 9C_663/2015 vom 12. Oktober 2015
und 9C_634/2016 vom 26. September 2016) - angeordneten interdisziplinären
medizinischen Begutachtung von A.________ festgehalten wurde, wenn auch
zwischenzeitlich unter Hinweis auf den Wechsel eines der vorgesehenen
Gutachter, 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2017,
mit welchem dieses die dagegen eingereichte Beschwerde abgewiesen hat, soweit
darauf eingetreten wurde, 
in die von A.________ geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei auf eine medizinische Abklärung zu verzichten und es sei ihr
gestützt auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen, 
in die gleichenorts gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und unentgeltlichen Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608 mit Hinweisen), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; Urteil 8C_445/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.1), 
dass derartige Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder
des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen,
vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und
EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen)
Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betreffen (Art. 92
Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271, 318 E. 6 S. 320 ff.), 
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer
Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren
Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; u.a. Urteile
8C_505/2017 vom 3. August 2017 und 9C_404/2017 vom 8. Juni 2017), 
dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller
Natur gilt (so etwa bezogen auf die fachliche Qualifikation von Gutachtern;
vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.), welche in der Regel erst im Rahmen der
Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteile
9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E.
1.3.1), worauf bereits im Urteil 9C_663/2015 vom 12. Oktober 2015 ausdrücklich
hingewiesen worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin sich nicht ansatzweise zu den vorinstanzlich
abgehandelten (fehlenden) Ausstandsgründen hinsichtlich des neu eingesetzten
rheumatologischen Gutachters äussert, sondern sie erneut zur Hauptsache den
Umstand der Begutachtung an sich sowie während deren Anordnung angeblich durch
die Beschwerdegegnerin bzw. die Gutachterstelle begangene
Verfahrensverletzungen kritisiert, 
dass die betreffenden Rügen vorliegend unerheblich sind, weil sie, wie bereits
erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeprozess gegen den Endentscheid vor
Bundesgericht thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen
Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst, 
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich auch das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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