Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 556/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_556/2017            

 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.
Juni 2017 (200 17 371 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die IV-Stelle Bern sprach dem 1973 geborenen A.________ mit Verfügung vom 27.
März 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2004 zu
(Invaliditätsgrad 100 %). Mit Mitteilungen vom 23. Juli 2008 und 26. November
2010 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch. Im
Februar 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam sie zum Schluss,
dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit März 2007 verbessert
habe und ihm nunmehr die bisherige (und jede andere leidensangepasste)
Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei. Entsprechend hob sie die Rente mit
Verfügung vom 13. Januar 2016 auf Ende Februar 2016 auf. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 ab. Das Bundesgericht hob den Entscheid vom
13. Oktober 2016 mit Urteil 9C_766/2016 vom 3. April 2017 auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 21. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die Beschwerde erneut ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 21. Juni 2017 sei ihm weiterhin
eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Nach Art. 53
Abs. 2 ATSG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit der gleichen
(substituierten) Begründung kann die Beschwerdeinstanz die zunächst auf Art. 17
ATSG gestützte Rentenaufhebung schützen. Eine wiedererwägungs- oder
revisionsweise verfügte Rentenherabsetzung oder -aufhebung lässt sich sodann in
Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6.
IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest.; AS 2011 5670 f.)
bestätigen (Urteil 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI)
vom 24. März 2015 (samt Ergänzungen vom 27. Oktober und 10. Dezember 2015)
Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine (bei Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 13. Januar 2016) uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit festgestellt. Weiter hat das kantonale Gericht die
Rentenaufhebung einerseits mit Blick auf die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
ATSG) und anderseits in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG
vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend:
SchlBest.; AS 2011 5670 f.) als zulässig erachtet. 
 
4.  
 
4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
Geht es um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein damit
vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.),
sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren
beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.).
Gemäss altem Verfahrensstandard (BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren
nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften
Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen
Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des ABI-Gutachtens nicht
substanziiert in Abrede. Dieses überzeugt denn auch im Lichte der
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, weshalb sich weitere medizinische
Abklärungen erübrigen. Die auf dem Gutachten beruhende vorinstanzliche
Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit bleibt für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1).  
 
4.3. In der Tat ist fraglich, ob das kantonale Gericht die Voraussetzungen
einer Wiedererwägung (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328) zu Recht bejaht hat.
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden (E.
4.4) ergibt.  
 
4.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der
vorinstanzlichen Erwägung betreffend die SchlBest., auch wenn sie teilweise im
Konjunktiv verfasst wurde, nicht um ein "obiter dictum" ("nebenbei Gesagtes").
Vielmehr stellt sie eine Eventualbegründung dar, die im Fall, dass die
Begründung mit Blick auf die Wiedererwägung nicht überzeugt, zum Tragen kommt
und damit zur "ratio decidendi" wird (vgl. Urteil 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017
E. 9.4.2; vgl. auch Art. 106 Abs. 1 BGG). Bei mehreren selbstständigen
Begründungen ist in der Beschwerde für jede einzelne nach Massgabe der
gesetzlichen Erfordernisse (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG
) eine Rechtsverletzung darzutun (BGE 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht weiter zur Anwendung der SchlBest.,
weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.  
 
4.5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis
auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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