Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 554/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_554/2017  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 26. Juni 2017 (200 17 362 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ meldete sich im September 1997 wegen einer
Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
des Kantons Solothurn führte verschiedene erwerbliche und medizinische
Abklärungen durch und sprach A.________ mit Verfügung vom 15. Mai 1998 ab dem
1. Juli 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 70
%). Der Rentenanspruch wurde im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (1999, 2003,
2006, 2011) jeweils bestätigt.  
Anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung
ordnete die mittlerweile zuständige IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle)
eine interdisziplinäre (psychiatrische, neurologische, orthopädische,
allgemeininternistische) Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle
Bern (ZVMB) an. Gestützt unter anderem auf die ZVMB-Expertise vom 25. März 2014
hob die Verwaltung die Rente per Ende April 2015 auf (Verfügung vom 20. März
2015). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Entscheid vom 11. August 2015 ab. Die daraufhin beim Bundesgericht
eingereichte Beschwerde hiess dieses in dem Sinne gut, als es die Sache zu
weiteren Abklärungen betreffend die erwerbliche Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit sowie zur Durchführung allfälliger Massnahmen an die
IV-Stelle zurückwies (Urteil 9C_668/2016 vom 17. Februar 2016). 
 
A.b. Die IV-Stelle veranlasste im Zeitraum vom 2. Mai bis zum 11. Dezember 2016
eine Abklärung sowie zwei Aufbautrainings in der Stiftung B.________ (Berichte
vom 1. September, 18. November sowie 23. Dezember 2016). Nachdem die Verwaltung
A.________ zwischenzeitlich zur Schadenminderung aufgefordert hatte (Schreiben
vom 27. Oktober 2016), stellte sie wegen Nichterfüllung eben dieser die
beruflichen Massnahmen ein (Verfügung vom 6. Februar 2017) und bestätigte die
rückwirkende Rentenaufhebung per Ende April 2015 (Verfügung vom 7. März 2017).
 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni
2017 teilweise gut und hob die Rente per 30. April 2017 auf. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen,
dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 15. Mai 1998 ab dem 1.
Juli 1997 zugesprochene ganze Invalidenrente vom kantonalen Gericht zu Recht
per 30. April 2017 aufgehoben wurde. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der Akten - insbesondere der
Berichte der Stiftung B.________ (Berichte vom 1. September, 18. November und
23. Dezember 2016) sowie des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie ZFPP
(Bericht vom 26. August 2016) - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
festgestellt, die Umsetzung der medizinisch-theoretisch festgestellten
(wiedererlangten) Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 90
% sei einzig aufgrund rein subjektiver Gründe gescheitert.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich im
Wesentlichen auf die Darlegung seiner eigenen, von der Vorinstanz abweichenden
Beweiswürdigung und Darlegung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, was nicht
genügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich
unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen, legt er nicht
substanziiert dar, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 1
hievor). Eine solche Darlegung gelingt insbesondere nicht mit dem blossen
Hinweis, die Abklärungspersonen der Stiftung B.________ hätten darauf
geschlossen, ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. So schloss
auch die Vorinstanz auf eine gescheiterte Umsetzung der gemäss ZVMB-Expertise
wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 90 %. Sie stellte aber weiter fest, das
Scheitern gründe in der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, die von
ihm zu erwartende Leistung zu erbringen. Eine substanziierte Auseinandersetzung
mit den für diese letzte Feststellung massgeblichen Erwägungen 2.4 und 2.5 des
angefochtenen Entscheids, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), findet
sich in der Beschwerde nicht. Wenn die Fachleute der Stiftung B.________ auf
fehlende Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt schliessen, schafft dies die
aktenmässig ausgewiesene Tatsache nicht aus der Welt, dass für die vom
Beschwerdeführer abgelehnte Steigerung seines Pensums in der
Eingliederungsstätte keine hinreichenden medizinischen Gründe ersichtlich sind
(Bericht vom 18. November 2016 S. 2 unten).  
 
3.3. Unzulässig sind die Rügen, welche sich erneut gegen die in der
ZVMB-Expertise vom 25. März 2014 vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
richten. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, wurden diese
bereits im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2016 behandelt
und als unbegründet beurteilt (zur Teilhabe der Erwägungen an der formellen
Rechtskraft des Dispositivs vgl. BGE 113 V 159). Hinweise auf neue Tatsachen
oder Beweismittel im Sinne einer prozessualen Revision sind weder ersichtlich
noch dargetan (vgl. dazu MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG).  
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den
kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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