Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 553/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_553/2017  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. Juni 2017 (IV.2015.00455). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1959 geborene A.________ (verheiratet, Mutter zweier 1991 und 1993
geborener Kinder) war seit 1. April 1990 in einem 70 %-Pensum als
Sachbearbeiterin bei der B.________ AG und seit 1. Januar 2008 zusätzlich bei
der C.________ AG im Umfang von vier Stunden pro Woche als Hauswartin tätig. 
Im Mai 2013 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine
Diskushernienoperation, welcher sie sich am 4. Januar 2013 unterzogen hatte,
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich prüfte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse. Sie sprach
der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form der Kostenübernahme für
den Transport an den Arbeitsplatz sowie in Form von Arbeitsplatzanpassungen zu
(Mitteilungen vom 26. und 30. September sowie vom 2. Dezember 2013). In einer
weiteren Mitteilung vom 20. Januar 2014 stellte die Verwaltung fest, der
Arbeitsplatzerhalt sei erfolgreich abgeschlossen; die Versicherte könne ihrer
bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von wunschgemäss neu 60 %
wieder nachgehen. 
Als die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Juni 2014 die Verneinung eines
Rentenanspruchs in Aussicht stellte, erhob A.________ Einwand. Die IV-Stelle
zog weitere medizinische Akten bei. Nach erneuter Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten eine auf die Zeit vom 1. Mai
bis 30. November 2014 befristete ganze Invalidenrente zu (ermittelter
Invaliditätsgrad von 100 %; Verfügung vom 13. März 2015). 
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und
es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (inklusive berufliche Massnahmen) für
eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (zuzüglich Verzugszins von 5 %)
zuzusprechen. Es sei beim vertrauensärztlichen Gutachter der BVK eine
schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen Fragen einzuholen. Es seien bei der
BVK die vollständigen Akten beizuziehen. Eventualiter sei ein gerichtliches
Gutachten inklusive EFL-Abklärung einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 8.
Juni 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 13. März 2015 auf und stellte fest, dass
die Versicherte vom 1. Mai bis 30. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente
und ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (zuzüglich
Verzugszins auf den nachzuzahlenden Rentenleistungen ab 22. Mai 2015). Nach
Eintritt der Rechtskraft sei die Sache an die IV-Stelle zu überweisen, damit
sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und anschliessend darüber
verfüge. 
 
C.   
Die IV-Stelle lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die
Verfügung vom 13. März 2015 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie
darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ lässt beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen. Der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich
zu bestätigen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei
abzuweisen. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf Gutheissung der
Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, wobei nach Art. 42
Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde führende Partei hat dabei konkret auf
die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen
vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche
Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V
53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).  
 
2.  
 
2.1. Die Versicherte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil
sie den Begründungsanforderungen nicht genüge. Die IV-Stelle verweise pauschal
auf die Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 50, ohne sich mit den Erwägungen der
Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen.  
 
2.2. Das kantonale Gericht ermittelte den Invaliditätsgrad der Versicherten -
abweichend von der IV-Stelle - anhand einer "modifizierten Handhabung der
gemischten Methode" (dazu im Einzelnen nachstehende E. 4.3). In ihrer
Beschwerde macht die IV-Stelle geltend, diese im angefochtenen Entscheid
angewendete neue Berechnungsmethode widerspreche der geltenden
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere BGE 143 I 50) sowie
Bundesrecht (Art. 16 ATSG, Art. 28a IVG sowie Art. 27bis IVV). Mit diesem
grundlegenden rechtlichen Einwand zeigt die IV-Stelle in der gesetzlich
geforderten Weise auf, inwiefern sie die vorinstanzlichen Erwägungen für
rechtsfehlerhaft hält (vgl. Art. 95 BGG). Entgegen der von der Versicherten
vertretenen Auffassung bedarf es bei dieser Sachlage keiner weitergehenden
Auseinandersetzung mit den "von der Vorinstanz aufgeführten umfangreichen
Gründen der Praxisänderung". Da die Beschwerde somit den formellen
Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, ist auf sie einzutreten.  
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz die Befristung der ganzen Invalidenrente auf
den 30. November 2014 (gemäss Verfügung vom 13. März 2015) zu Recht aufgehoben
hat. 
 
4.  
 
4.1. Es steht fest und war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten,
dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit
nachginge und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre. Ihre Invalidität ist
deshalb grundsätzlich nach der für Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich
in Art. 28a Abs. 3 IVG vorgesehenen gemischten Methode zu bemessen. Danach wird
im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein
Betätigungsvergleich vorgenommen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG; Art. 28a Abs. 2 IVG). Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus der Addition
der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditätsgraden
(vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; vgl. auch BGE 137 V 334
E. 3.1.3 S. 338).  
 
4.2. Zu prüfen ist, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio
gegen Schweiz (7186/09; rechtskräftig geworden am 4. Juli 2016) auf den hier zu
beurteilenden Fall hat. Der EGMR entschied damals, dass es eine Verletzung von
Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens) darstellt, wenn eine versicherte
Person, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen (d.h. bei
Anwendbarkeit der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG]) eine Invalidenrente beanspruchen konnte, diesen
Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verliert,
dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion
des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit
einem Aufgabenbereich (was zur Anwendung der gemischten Methode führt [Art. 28a
Abs. 3 IVG]) qualifiziert wird.  
 
4.3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die gemischte Methode seit dem
erwähnten EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lediglich noch "in einer
modifizierten Form" Anwendung finden könne. Wegen gewandelter
Rechtsanschauungen habe sie ihre Praxis in diesem Sinne bereits mit Urteil
IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017 geändert; einer Gesetzes- oder
Verordnungsänderung bedürfe es dazu nicht. Die gemischte Methode sei neu so zu
handhaben, wie dies Nationalrat Marc F. Suter in der parlamentarischen
Initiative 00.454 vom 6. Oktober 2000 (Bemessung des Invaliditätsgrades bei
Teilzeiterwerbstätigen) und Susanne Leuzinger in einem Beitrag aus dem Jahr
2017 (SUSANNE LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige
Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.],
Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, S. 155 ff.) vorgeschlagen hätten:
Der Invaliditätsgrad sei im erwerblichen Bereich zu ermitteln, indem als
Valideneinkommen eingesetzt werde, was die versicherte Person verdient hätte,
wenn sie der teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit  vollzeitlich
 nachgegangen wäre. Die Bemessung der Einbusse im Aufgabenbereich bleibe sich
gleich und auch an der Gewichtung der beiden Einschränkungen entsprechend dem
Anteil der beiden Bereiche ändere sich nichts.  
 
4.4. Die IV-Stelle vertritt in ihrer Beschwerde die Auffassung, die Vorinstanz
hätte die Invalidität der Versicherten nicht nach dieser neuen (modifizierten)
Berechnungsmethode ermitteln dürfen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gelange in Fällen, in welchen - wie hier - keine
Di-Trizio-ähnliche Konstellation vorliege, vorderhand die gemischte Methode in
der bisherigen Form zur Anwendung. Das BSV teilt diese Betrachtungsweise. Es
weist in seiner Stellungnahme nochmals explizit darauf hin, dass weder das
Gesetz noch die Verordnung noch die bundesgerichtliche Rechtsprechung die
Anwendung der "Methode Suter/Leuzinger" zum jetzigen Zeitpunkt vorsähen.  
 
5.  
 
5.1. Nach der zur Umsetzung des erwähnten EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016
ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 I 50 und 60) ist zwecks
Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in Konstellationen, in welchen
allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende
Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu
"teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen, fortan auf die (allein darauf
beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten (vgl. auch Urteile 9C_752/2016 vom
6. September 2017 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]; 9C_525/2016 vom 15. März
2017 E. 4.2.2; ferner BGE 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80). Demgegenüber soll die
gemischte Methode weiterhin Anwendung finden auf Fälle, die ausserhalb dieser
Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel von "vollerwerbstätig"
zu "teilerwerbstätig" [mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen
Rentenherabsetzung oder -aufhebung oder zur Befristung der rückwirkend
zugesprochenen Rente führt) liegen (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; SVR 2017 IV Nr.
53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2; Urteil 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E.
4.3.2).  
 
5.2. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass bis zur Inkraftsetzung des neuen
Berechnungsmodells, die auf den 1. Januar 2018 vorgesehen ist (auf diesen
Zeitpunkt in Kraft tretende Art. 27bis Abs. 2-4 IVV), das bisherige Recht und
das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode (vgl. dazu E. 4.1
hiervor) soweit als möglich weiterhin zur Anwendung gelangt. Dies ist im
Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten
geboten (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016
[aktualisiert per 26. Mai 2017]).  
 
6.  
 
6.1. Eine Di-Trizio-ähnliche Ausgangslage ist beim hier zu beurteilenden
Sachverhalt schon deshalb nicht gegeben, weil die IV-Stelle der
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. März 2015 nicht wegen eines
Statuswechsels (welcher zudem allein familiär bedingt sein müsste), sondern
wegen einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse (mit
Wirkung auf 28. August 2014) eine auf die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2014
befristete Rente zusprach. Dass die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung anhand
der gemischten Methode vornahm, ist nicht zu beanstanden, findet diese doch
weiterhin Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden, in welchem es um die
erstmalige Zusprache oder die Verweigerung einer Rente an eine während des
massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich)
zu qualifizierende Person geht (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158, 9C_615/2016 E. 5.2;
Urteile 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 und 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017
E. 4).  
 
6.2. Beizupflichten ist der IV-Stelle auch insoweit, als sie die gemischte
Methode nicht in der von der Vorinstanz propagierten modifizierten, sondern in
der Form anwendete, welche zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses galt und
rechtsprechungsgemäss bis heute unverändert gilt (vgl. dazu E. 4.1 und 5
hiervor). Die vom kantonalen Gericht vorgenommene Praxisänderung, welche
inhaltlich weitgehend der ab 1. Januar 2018 geltenden, revidierten Bestimmung
des Art. 27bis Abs. 2-4 IVV entspricht, liefe im Ergebnis auf eine Anwendung
noch nicht in Kraft stehenden Rechts hinaus, was einer unzulässigen positiven
Vorwirkung gleichkäme (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3 S. 459 mit Hinweisen).  
 
6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid, in welchem
die Invalidität der Beschwerdegegnerin nach einer modifizierten Form der
gemischten Methode bemessen wurde, bundesrechtswidrig ist. Er ist deshalb
insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz der Versicherten mit Wirkung ab 1.
Dezember 2014 bei einem anhand dieses neuen Berechnungsmodells ermittelten
Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zusprach. Die Verfügung vom 13.
März 2015, mit welcher die IV-Stelle die ganze Rente der Versicherten aufgrund
eines die anspruchserhebliche Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht mehr
erreichenden Invaliditätsgrades - ermittelt anhand der geltenden,
"herkömmlichen" gemischten Methode - auf Ende November 2014 befristete (Art.
88a Abs. 1 IVV), ist rechtens.  
 
6.4. Es bleibt der Beschwerdegegnerin - wie allen anderen versicherten Personen
mit derselben Ausgangslage - unbenommen, sich nach Inkrafttreten der neuen
Verordnungsbestimmung des Art. 27bis Abs. 2-4 IVV auf den 1. Januar 2018 bei
der Invalidenversicherung neu anzumelden. Nach Absatz 2 der dazugehörenden
Übergangsbestimmungen wird, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen
versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG)
betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung
des Invaliditätsgrades nach Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem
Rentenanspruch führt.  
 
7.   
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das beschwerdeführerische Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
8.   
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als Organisation mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (
Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit der Versicherten ab
1. Dezember 2014 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. März 2015 wird bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung
des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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