Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 552/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_552/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Dorfstrasse 58, 3624 Goldiwil (Thun), 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Visana AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 10. Juli 2017 (200 17 201+202 KV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. August 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2017, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 14. August 2017, worin A.________
aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist
beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG
), 
in die daraufhin erfolgte Eingabe von A.________ vom 25. August 2017
(Poststempel), mit welcher er den angefochtenen Entscheid nachreichte, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. August 2017 mit dem angebrachten
Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der
Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit, 
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 8.
September 2017 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein
sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wobei in Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die
Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S.
53), 
dass die Vorinstanz insbesondere in E. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids
darlegte, weshalb sie die bei ihr eingereichten Rechtsmittel abwies, 
dass der Beschwerdeführer zwar die Verletzung von Grundrechten (insbesondere
des rechtlichen Gehörs) und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung geltend
macht, dabei indessen nicht auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts eingeht
resp. darauf Bezug nimmt, 
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge
darzulegen (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.) und seinen
Vorbringen somit nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf
einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art.
95 BGG) sein sollten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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