Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 549/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_549/2017  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Mai 2017 (IV.2015.01115). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1963, gelernte Damenschneiderin, zuletzt bei der B.________
GmbH als Änderungsschneiderin tätig gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 5.
Februar 2007), bezog mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 100 %; Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Graubünden vom 1. Dezember 2009). Diesen Anspruch bestätigte die -
infolge Wohnsitzwechsels neu zuständige - IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan:
IV-Stelle) mit Mitteilung vom 20. Juli 2010. 
Im Rahmen eines weiteren, im August 2012 eingeleiteten, Revisionsverfahrens
holte die IV-Stelle (u.a.) ein polydisziplinäres Gutachten bei der Ärztlichen
Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (fortan: ABI; Expertise vom 3. September
2013), in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,
Rheumatologie und Neurologie ein. Gegen den am 10. April 2014 erlassenen
Vorbescheid erhob A.________ Einwand und reichte einen MRI-Bericht vom 24.
September 2014 ein. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Verlaufsberichte ein,
die sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (fortan: RAD) zur Stellungnahme
vorlegte. Am 22. September 2015 verfügte sie die Aufhebung der Rente
(Invaliditätsgrad: 32 %). 
 
B.   
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2017
ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
29. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 7 Abs. 1 und 8
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Revision (Art. 17 ATSG) sowie zum
Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 134 V 213 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a
S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.   
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Verbesserung des Gesundheitszustands
sei überwiegend wahrscheinlich, gingen doch sowohl der behandelnde Psychiater
als auch der psychiatrische Fachgutachter der ABI davon aus, dass eine früher
diagnostizierte Depression remittiert sei. Damit habe der Rentenanspruch in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig überprüft werden dürfen, wobei
auf das beweiskräftige ABI-Gutachten abgestellt werden könne. Gemäss den
Gutachtern sei die Beschwerdeführerin einzig aus rheumatologischer Sicht
eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
80 %, die vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden könne. Diese
Einschätzung gelte wahrscheinlich seit Dezember 2012, sicher aber seit dem
Untersuchungszeitpunkt im Juni 2013. Aufgrund der nach der Begutachtung
eingereichten medizinischen Berichte sei - so die Vorinstanz weiter - nicht
dargetan, dass sich die Verhältnisse zwischen Begutachtung und Verfügungserlass
wesentlich verändert hätten. Es habe deshalb kein weiterer Abklärungsbedarf
bestanden. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei erstellt
gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (22. September
2015) seit mehr als drei Monaten in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig gewesen sei. In Anwendung der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs und unter Beizug der Tabellenlöhne der periodisch
durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zur
Festlegung des Invalideneinkommens sowie Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von
10 % ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 33 %. 
 
3.  
 
3.1. Es ist unbestritten, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus
psychiatrischer Sicht ein im Vergleich zum 20. Juli 2010 (Datum der Mitteilung
der unveränderten Rente) verbesserter Gesundheitszustand vorlag, wobei diese
Verbesserung spätestens im Juni 2013 eingetreten ist.  
Damit durfte der Rentenanspruch mit der Vorinstanz umfassend und ohne Bindung
an frühere Beurteilungen überprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin dem
ABI-Gutachten die Beweiskraft absprechen will, weil dieses in der weiteren
Beurteilung keinen Bezug nehme zum Stand von 2010 und sich nicht hinreichend
dazu äussere, wann genau auch aus somatischer Sicht eine gesundheitliche
Veränderung eingetreten sei, ist sie deshalb nicht zu hören. Aus demselben
Grund geht auch der Vorwurf fehl, aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, ob
die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % Folge einer Verbesserung des
Gesundheitszustands oder einer bloss abweichenden Einschätzung der Auswirkungen
der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sei. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, indem ihr der Katalog der von den
ABI-Experten zu beantwortenden Fragen nicht zur Stellungnahme unterbreitet
worden sei, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Der Fragenkatalog sei
nicht auf ihren Fall zugeschnitten gewesen, weshalb der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht korrekt habe abgeklärt werden können.  
Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit,
dass sie eine polydisziplinäre Abklärung für notwendig halte und legte die
Fragen an die Gutachterstelle bei. Damit gewährte sie der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör. Innert der anberaumten Frist wendete diese ein, dass
aufgrund einer geplanten Operation noch kein stabiler Beurteilungszustand
erreicht sei und verlangte eine Begründung für das Gutachten. Hingegen
bemängelte sie mit keinem Wort, dass keine konkreten, auf ihre Situation
zugeschnittenen Fragen übermittelt worden seien. Diese erstmals in der
Einsprache vorgebrachte Rüge ist verspätet. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verlangt gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das
Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche
Einwendungen so früh wie möglich, d.h. nach Kenntnis eines Mangels bei erster
Gelegenheit, vorzubringen sind. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen
Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den
Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift
(BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; Urteil 9C_203/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin (implizit) eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch ungenügende Formulierung der Fragestellung
geltend macht, setzt sie sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen
Erwägungen hierzu auseinander, so dass auf ihren Einwand nicht weiter
einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.3. Sodann bringt die Versicherte vor, das ABI-Gutachten sei nicht schlüssig.
Die rheumatologische Gutachterin habe objektiv eine Verschlechterung aus Sicht
des Bewegungsapparates festgestellt, aber dennoch eine 80 %-ige
Arbeitsfähigkeit attestiert. Diese Einschätzung habe sie nicht begründet. Mit
den abweichenden Einschätzungen des behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr.
med. C.________ habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Auch der neurologische
Gutachter habe zu früheren neurologischen Einschätzungen des Dr. med.
C.________ nicht korrekt Stellung bezogen. Seine Beurteilung sei
widersprüchlich: Einerseits erhebe er klinisch keine Hinweise auf eine
radikuläre Reiz- resp. motorische Ausfallsymptomatik, anderseits halte er aber
fest, dass sich eine residuelle radikuläre sensible Ausfallsymptomatik an der
Nervenwurzel L4 links finde.  
Zunächst gilt festzuhalten, dass die rheumatologische Gutachterin - entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin - objektiv keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands feststellte. Mit den drei Operationen im Lumbalbereich
zwischen Februar 2008 und Mai 2012 habe - so die Expertin - "insgesamt eine
Verbesserung der Beschwerdesymptomatik" erzielt werden können, wobei es dennoch
zur Entwicklung eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms gekommen
sei. Der postoperative Befund sei regelrecht. Zwar trifft zu, dass neue
Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) hinzugekommen sind; so etwa
belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits. Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sind indes nicht die Diagnosen, sondern die daraus
resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend (vgl. etwa Urteil
8C_355/2015 vom 21. Juli 2015 E. 3.3). Diesen hat die rheumatologische
Gutachterin der ABI in der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung
getragen. Die abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. C.________
(Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2012) berücksichtigte die Gutachterin. Da
dieser seine Einschätzung, die Patientin sei bis auf Weiteres nicht einsetzbar,
nicht näher begründete, vermag jedoch sein Bericht die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr,
als er seine Einschätzung nicht nur auf eigene klinische Befunderhebung in
seinem Fachbereich, sondern auch auf fachfremde Diagnosen (chronisches
Schmerzsyndrom, depressives Zustandsbild) stützte, wobei das von ihm erwähnte
depressive Zustandsbild nach unbestrittener fachärztlicher Ansicht spätestens
seit Juni 2013 nicht mehr bestand und damit im Verfügungszeitpunkt die
Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränkte (vgl. E. 3.1). 
Der neurologische Gutachter hielt fest, dass keine früheren neurologischen
Einschätzungen zur Verfügung standen, da es sich bei Dr. med. C.________ um
einen orthopädischen Chirurgen, nicht um einen Neurologen, handelt. Darin, dass
der Neurologe ausführte, es bestehe klinisch kein Hinweis auf eine anhaltende
Wurzelreizung oder Ausfall der Bewegungsfunktion ("Hinweise auf eine anhaltende
radikuläre Reiz- resp. motorische Ausfallsymptomatik fehlen klinisch"),
hingegen verbleibe eine Beeinträchtigung des Gefühls der Wurzel am Lendenwirbel
L4, was als Befund funktionell bedeutungslos sei ("findet sich eine residuelle
sensible Ausfallsymptomatik der Wurzel L4 links"), ist kein Widerspruch
ersichtlich. 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie dem
ABI-Gutachten vom 3. September 2013 Beweiswert zuerkannte. 
 
3.4. Es komme hinzu - so die Versicherte weiter -, dass seit der Begutachtung
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Diese habe die
Verwaltung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht berücksichtigt. Die
eingereichten Arztberichte habe sie einzig dem RAD vorgelegt, dessen
Einschätzung aber weder nachvollziehbar begründet sei noch auf einer
hinreichenden Faktenbasis beruhe, halte die RAD-Ärztin doch selber fest, dass
der behandelnde Dr. med. C.________ zwar Diagnosen stelle, aber keine Befunde
und Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit liefere. Damit stütze der RAD seine
Einschätzung auf eine Aktenlage die unvollständig sei und wichtige
Informationen nicht enthalte.  
Der behandelnde orthopädische Chirurg Dr. med. C.________ begründete seine
Einschätzung der vollen Arbeitsunfähigkeit im Bericht vom 22. Juni 2015 mit den
zahlreichen stattgehabten Operationen und einer Verschlechterung des Befundes
sowohl im Bereich der Lenden- als auch der Halswirbelsäule, was noch
neurologisch abgeklärt werde. Mittel- bis langfristig werde ein weiterer
Eingriff notwendig werden. An der Wirbelsäule sowie an den Iliosakralgelenken
bestehe eine Ein- und Ausheilungsstörung, eventuell werde eine zusätzliche
Revisionsoperation notwendig sein. Aus orthopädischer Sicht habe sich am
Gesamtzustand der Patientin in den letzten Jahren ein unveränderter Zustand im
Bereich der revidierten Regionen eingestellt, bei gleichzeitigen
Verschlechterungen im Bereich der Hals- und oberen Lendenwirbelsäule. 
Insoweit als Dr. med. C.________ seine Einschätzung der vollen
Arbeitsunfähigkeit auf den bisherigen Beruf der Beschwerdeführerin bezieht,
deckt sich dies mit der Einschätzung der Gutachter. Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finden sich in seinem Bericht
nicht. Aus diesem erschliesst sich auch nicht, welche neuen funktionellen
Beeinträchtigungen seit der Begutachtung im Juni 2013 hinzugekommen sein
sollen. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen Begutachtung und
Verfügungszeitpunkt vor. Indem das kantonale Gericht in antizipierter
Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete, hat es folglich weder die
Beweise willkürlich gewürdigt, noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 
 
3.5. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ihr Ermessen missbraucht zu haben, indem sie vom (als
Invalidenlohn einzusetzenden) Tabellenlohn einen Abzug von lediglich 10 %
gewährt habe. Dieser berücksichtige nur, dass sie aufgrund ihrer
Beeinträchtigungen beschränkt einsetzbar sei, nicht aber ihr Alter, ihren
reduzierten Beschäftigungsgrad, die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die
geringe Schulbildung sowie die begrenzten Sprachkenntnisse.  
Die Versicherte bringt - soweit überhaupt zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) -
nichts vor, was auf eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die
Vorinstanz schliessen liesse: Rechtsprechungsgemäss rechtfertigen weder ein
vollschichtig umsetzbares Teilpensum von 80 % (Urteile 9C_762/2016 vom 13.
Februar 2017 E. 5; 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.3), noch ein Alter
von - im Verfügungszeitpunkt - 52 Jahren (vgl. z.B. Urteile 9C_414/2017 vom 21.
September 2017 E. 4.3; 9C_699/2015 vom 22. September 2015 E. 4.2.3 mit
Hinweisen) einen "Leidensabzug". Ob vorliegend überhaupt von einer langen
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, kann offen bleiben, da
eine solche jedenfalls bei Tätigkeiten im privaten Sektor mit einem sehr
schmalen Anforderungsprofil - Vorinstanz und Verwaltung stellten vorliegend auf
den Tabellenlohn für eine einfache Tätigkeit als Hilfsarbeiterin ohne besondere
fachliche Anforderungen ab - nicht ins Gewicht fällt und folglich keinen Abzug
rechtfertigt (Urteile 9C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 2; 8C_238/2014 vom
1. Juni 2015 E. 6.3.2). Die Beschwerdeführerin reiste bereits 1990 in die
Schweiz ein und wurde vor über zehn Jahren eingebürgert. Sie absolvierte nach
eigener Angabe in ihrer Heimat acht Jahre Schule sowie anschliessend eine
berufliche Ausbildung zur Damenschneiderin und war (bei einem von der
Vorinstanz auf das Jahr 2015 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 57'799.-)
offensichtlich während vieler Jahre in der ihr nach wie vor offen stehenden
Arbeitswelt gut integriert (vgl. auch Urteil 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E.
3). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sie aufgrund mangelnder
Sprachkenntnisse oder unzureichender Schulbildung auf dem Arbeitsmarkt
Nachteile erleiden sollte, zumal sich aus den Akten auch ergibt, dass sie sich
problemlos auf Schweizerdeutsch verständigen kann. Damit hat es beim
vorinstanzlich gewährten Tabellenlohnabzug von 10 % sein Bewenden. 
 
3.6. Die Beschwerdeführerin rügt das Invalideneinkommen als willkürlich, ohne
substanziiert darzulegen, weshalb der angenommene Tabellenlohn
bundesrechtsverletzend sein soll. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass -
entgegen der Feststellung der Vorinstanz - die im Verfügungszeitpunkt (22.
September 2015) aktuellste Version der Tabelle TA1 das Jahr 2012 betraf,
während die Version 2014 erst am 15. April 2016 veröffentlicht wurde
(www.bfs.admin.ch). Am Ergebnis ändert dies indessen nichts.  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. 
 
5.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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