Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 544/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_544/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Mai 2017 (IV.2016.01310). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene A.________ bezieht seit 1. April 1998 eine ordentliche
Witwenrente (Verfügung vom 15. Mai 1998). Am 11. November 2005 meldete sie sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 16.
Februar 2009 kündigte die IV-Stelle Zürich an, A.________ habe ab 1. Januar
2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 61 %). Am 26. Mai
2009 verfügte die Verwaltung auf den genannten Zeitpunkt die Ausrichtung einer
ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad unter 70 %. 
Am 1. Mai 2013 machte A.________eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
geltend, woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste
(Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] Interlaken Unterseen GmbH
vom 25. Januar 2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte die
Verwaltung die bisherige Dreiviertelsrente von A.________ auf den 1. Dezember
2016 auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 18. Oktober 2016). Der
Anspruch auf eine ganze Rente bleibe gemäss IV-Stelle jedoch bestehen, da die
Versicherte gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Invaliden- und eine
Hinterlassenenrente erfülle. 
 
B.   
Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Mai 2017
nicht ein. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und
es sei diese zu verpflichten, ihre Beschwerde vom 21. November 2016 materiell
zu behandeln und die Kostenfolgen neu festzulegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin wies bereits vor dem kantonalen Gericht auf die
Auswirkungen der Verfügung der IV-Stelle vom 18. Oktober 2016 auf weitere
Versicherungsleistungen hin. Die Vorinstanz stellte dazu jedoch fest, diese
Rügen seien unsubstanziiert. Dies bestreitet die Versicherte im vorliegenden
Verfahren nicht, weshalb die Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist
(Art. 105 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde holt sie diese Substanziierung nunmehr
nach, indem sie die entsprechenden Versicherungseinrichtungen benennt und
detailliert darlegt, dass diese sich auf die Verfügung der IV-Stelle stützen.
Hierbei handelt es sich um neue Tatsachen, welche sie mit folgenden neuen
Urkunden unterlegt: Schreiben der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) vom
20. Oktober 2016, Entscheid zu den Erwerbsinvalidenleistungen und
Rentenabrechnung, beides vom 25. November 2016; Schreiben der Pensionskasse
Stadt Zürich vom 27. April 2016; Schreiben der Generali Personenversicherungen
AG vom 1. September 2016 sowie Leistungsabrechnungen vom 1. September 2016 und
20. Mai 2011; Abrechnung der Helvetia Schweizerische
Lebensversicherungsgesellschaft AG vom 4. November 2016. Die Versicherte
erläutert nicht, warum sie die neuen Tatsachen und Urkunden nicht bereits im
kantonalen Verfahren präsentierte und weshalb erst der vorinstanzliche
Entscheid Anlass für ihre Einreichung gegeben haben soll (Art. 42 Abs. 1 BGG;
BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen); sie sind daher unzulässig und bleiben
unberücksichtigt (E. 1.1). Darüber hinaus gehende Rügen macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend.  
 
2.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
3.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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