Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 534/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_534/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubün-den, AHV-Ausgleichskasse,
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 8. Juni 2017 (S 16 158). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
8. Juni 2017 (betreffend Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen
[EL]) gerichtete Beschwerde vom 18. August 2017 (Poststempel) und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und allfälligen
unentgeltlichen Verbeiständung), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht in Bezug auf die Erlassvoraussetzung des guten
Glaubens dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe seine Untersuchungs- und
Meldepflicht grobfahrlässig verletzt, indem er gegenüber der Beschwerdegegnerin
während der gesamten Dauer des EL-Bezugs von Januar bis Juli 2015 nicht auf die
erkennbare einnahmenseitig fehlerhafte Anrechnung einer zu tiefen ausländischen
Rente hingewiesen habe, 
dass der Beschwerdeführer sachbezogen einzig geltend macht, er habe keine
Veranlassung gesehen, diesen Umstand zu melden, nachdem in der
Rückerstattungsverfügung vom 14. Juli 2015 unter dem Titel "Renten ausländisch"
der korrekte Betrag vermerkt worden sei, 
dass das entsprechende Argument an der Sache vorbeizielt, werfen Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer doch vor, die Meldepflichtverletzungen
in einem früheren Stadium - während der Ausrichtung der Leistungen - begangen
zu haben, 
 
dass, weil die Erlasserfordernisse (guter Glaube, grosse Härte) kumulativ
erfüllt sein müssen und daher die grosse Härte nicht zu prüfen ist, wenn es
bereits am guten Glauben fehlt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), die erneute
Schilderung der grossen finanziellen Härte zum vornherein unbeachtlich ist, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen
Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift somit nicht
genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
insoweit gegenstandslos ist, wohingegen die unentgeltliche Verbeiständung
bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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