Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 525/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_525/2017            

 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Mai
2017 (720 16 418 / 132). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ ist seit 1987 als selbstständiger Marktfahrer im
In- und Ausland tätig. Im Juli 2014 meldete er sich unter Hinweis auf einen
Lungen- und einen Nierentumor bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die
IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 16. November 2016 eine vom 1.
Januar bis zum 30. September 2015 befristete ganze Invalidenrente zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 18. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der Entscheid vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben, und die IV-Stelle
sei zu verpflichten, ihm über den 30. September 2015 hinaus eine Invalidenrente
zu entrichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm berufliche
Massnahmen zu gewähren und erst im Anschluss daran definitiv über den
Rentenanspruch zu entscheiden. Ferner ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine
Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das pneumologisch-onkologische Gutachten
der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) vom 17. August 2015 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom Juni 2012 bis zum 14. Juni 2015 und eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ab 15. Juni
2015 festgestellt. Sodann hat sie die Invalidität ab diesem Zeitpunkt nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen. Das Valideneinkommen hat
sie auf Fr. 7'693.- pro Jahr festgelegt. Weiter hat sie die Aufgabe der
selbstständigen Marktfahrertätigkeit für zumutbar gehalten und das
Invalideneinkommen, das die IV-Stelle auf der Grundlage von statistischen
Werten (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) auf Fr. 59'339.-
veranschlagte, bestätigt. Schliesslich hat sie auf die Möglichkeit, berufliche
Massnahmen zu beantragen, verwiesen und einen Rentenanspruch ab 1. Oktober 2015
verneint.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufgabe seiner
bisherigen Tätigkeit als Marktfahrer sei ihm nicht zumutbar, weshalb die
Invalidität nach der ausserordentlichen Methode des gewichteten
Betätigungsvergleichs zu bemessen gewesen wäre. Zudem hätten vor der Aufhebung
der Rente berufliche Massnahmen durchgeführt werden müssen, und das kantonale
Gericht habe sein entsprechendes Vorbringen zu Unrecht nicht geprüft.  
 
3.   
 
3.1.  
 
3.1.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art 16 ATSG).  
Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht
genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen. Dabei kann auch eine Gegenüberstellung blosser
Prozentzahlen genügen (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; 104 V 135 E. 2b S. 136 f.).
Ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen nicht möglich - was etwa bei Selbstständigerwerbenden oder
Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu tragen haben, zutreffen kann -
ist in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein
Betätigungsvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkung der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
Situation zu ermitteln (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.; 104 V 135 E. 2c S. 137
f.). 
 
3.1.2. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der
Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen
der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen,
wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem
Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven
und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im
Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene
Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter,
berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen
sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende
Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und
4.3; 2007 IV Nr. 1 S. 1, I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C_834/2011 vom 2. April 2012
E. 2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur
unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann
nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die
versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung
leistet (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. der
Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom
Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.
3.1.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art.
69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Bericht vom 9. Dezember 2015) festgestellt, die
Abklärungsperson habe die finanziellen Verhältnisse nicht auswerten können und
sei selber von ihren Ergebnissen nicht überzeugt. Unter den geschilderten
Umständen sei ein erneuter Betätigungsvergleich nicht angezeigt. Die
Geschäftsabschlüsse hätten seit jeher stark schwankende Ergebnisse gezeigt und
auch mit Blick auf die im Betrieb mitarbeitende Ehefrau des Versicherten keine
zuverlässige Zuordnung des Gewinns zugelassen.  
Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer
Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
substanziiert geltend gemacht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, gegen die Aufgabe der
selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers spreche einzig seine
langjährige (d.h. rund 30-jährige) Tätigkeit als Marktfahrer, was den Wechsel
in einen unselbstständigen Erwerb nicht einfach mache. Indessen habe er sehr
bescheidene Gewinne ausgewiesen, weshalb er als Angestellter bereits mit einer
leichten Hilfstätigkeit oder Teilzeitstelle ein Vielfaches des
Valideneinkommens erwirtschaften könne. Weder die verbleibende Aktivitätsdauer
noch die Situation seiner (im Betrieb mitarbeitenden) Ehefrau lasse einen
Berufswechsel unzumutbar erscheinen.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er pflege einen speziellen Lebensstil,
indem er als Marktfahrer mit seiner Ehefrau mindestens die Hälfte des Jahres im
Ausland unterwegs sei und im Wohnmobil lebe. Nur deshalb sei es möglich
gewesen, mit dem geringen Einkommen zu leben. Ein Berufswechsel sei mit seinem
Lebensstil nicht vereinbar und auch angesichts seines Alters nicht zumutbar.
Die Ehefrau könne den Betrieb nicht allein resp. ohne seine Begleitung
weiterführen.  
 
3.3.3. Diese Argumentation hält nicht stand: Auch bei Berücksichtigung der
subjektiven Gegebenheiten ist ein objektiver Massstab anzuwenden, welcher der
Berücksichtigung des Lebensstils Grenzen setzt (vgl. SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15,
9C_644/2015 E. 4.4.2). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG), der Gemeinschaft der Fahrenden anzugehören resp. mit
einem Berufswechsel unter ethnisch-kulturellen Aspekten einer (indirekten)
Diskriminierung ausgesetzt zu werden (vgl. BGE 138 I 205 E. 6.2 S. 214 f.). Bei
objektiver Betrachtung ist nicht ersichtlich, weshalb die Aufnahme einer
unselbstständigen Tätigkeit und die damit verbundene Umstellung der Lebensweise
unzumutbar sein sollen, auch wenn davon neben dem Versicherten selbst seine
Ehefrau betroffen ist (vgl. SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.4.2).
Sodann fällt bei der Zumutbarkeitsbeurteilung die geringe Höhe der vor dem
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Gewinne (vgl. E. 2.1) stark ins
Gewicht. Es ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, die Aufrechterhaltung
eines - aus invaliditätsfremden Gründen - nicht einträglichen Gewerbes
sicherzustellen (Urteil I 700/06 vom 15. Juni 2007 E. 4). Weshalb das
fortgeschrittene Alter des Versicherten resp. die verbleibende Aktivitätsdauer
(im Verfügungszeitpunkt rund sechseinhalb Jahre) die Aufgabe der
selbstständigen Tätigkeit unzumutbar machen soll, wird nicht substanziiert
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt,
indem es einen Berufswechsel für zumutbar gehalten und deshalb die Invalidität
nach der Einkommensvergleichsmethode bemessen hat, zumal sich ein zuverlässiger
Wert nicht auf andere Weise ermitteln lässt (vgl. E. 3.2).  
Eine andere Frage ist indessen, ob die im Juni 2015 wiedergewonnene
Arbeitsfähigkeit (E. 2.1) in einer unselbstständigen Tätigkeit direkt
verwertbar war, oder ob - was der Versicherte bereits im Vorbescheidverfahren
geltend machte - vor der Anrechnung eines Invalideneinkommens aus
unselbstständiger Tätigkeit Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen wären. 
 
3.5. Zwar ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die
versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15
Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder
Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in
einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür
ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist (SVR
2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2; Urteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017
E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Aus den beiden Kriterien können die
Betroffenen im Kontext einer Revision (resp. rückwirkenden Zusprache einer
befristeten Rente) oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen
Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden,
dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die
Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar einzustufen ist
(Urteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Entzieht oder
widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die
Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist immerhin, dass die
IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat (Art. 21
Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG).  
 
3.6. Der Beschwerdeführer war bei der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (nach
drei Jahren vollständiger Arbeitsunfähigkeit; E. 2.1) rund 57 resp. bei Erlass
der angefochtenen Verfügung rund 58,5 Jahre alt. Hinzu kommt, dass er
angesichts der bisherigen beruflichen Tätigkeit mit den Anforderungen des
Arbeitsmarktes nicht vertraut war. Unter diesen Umständen durfte er nicht auf
den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Daran ändert auch nichts,
dass bereits ein relativ geringes Invalideneinkommen einen Rentenanspruch
ausschliesst. Die Restarbeitsfähigkeit war resp. ist in einer unselbstständigen
Tätigkeit nicht (ohne Weiteres) verwertbar.  
 
3.7. Nach dem Gesagten war die Befristung der Rente nicht zulässig. Die
Beschwerde ist begründet. Es obliegt der IV-Stelle, allfällige berufliche
Massnahmen an die Hand zu nehmen und anschliessend erneut über den
Rentenanspruch zu entscheiden.  
 
4.   
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 18. Mai 2017 und die Verfügung der IV-Stelle
Basel-Landschaft vom 16. November 2016, soweit sie den Rentenanspruch ab 1.
Oktober 2015 betrifft, werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat über den 30.
September 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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