Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 524/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_524/2017  
 
 
Urteil vom 21. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse
11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 24. Mai 2017 (VV.2017.28/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene A.________ meldete sich im März 2016 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau
klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht
ab. Insbesondere gestützt auf beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
eingeholte Stellungnahmen vom 1. Juni, 11. Juli und 27. September 2016 stellte
sie vorbescheidweise die Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen und
Rentenleistungen mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht.
Dagegen liess A.________ Einwände erheben. Am 13. Dezember 2016 verfügte die
IV-Stelle im angekündigten Sinne. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
ab (Entscheid vom 24. Mai 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu
verpflichten, eine polydisziplinäre (psychiatrisch, neurologisch,
rheumatologisch) Begutachtung vorzunehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die
Vorinstanz die Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin bestätigt hat.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung der Streitsache
massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und
Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die
Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
Abs. 1 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG) sowie zum
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Darauf wird
verwiesen.  
 
3.   
 
3.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom
13. Dezember 2016 nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet habe.  
 
3.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen ist nicht
erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142
II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen).  
 
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E.
3d/aa S. 437 f.). (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204
f.; Urteil 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3.2.1. Das kantonale Gericht erwog, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
13. Dezember 2016 sei zwar relativ knapp gehalten und es werde darin nicht im
Detail auf die gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände der Versicherten
eingegangen. Dennoch habe dem Verwaltungsakt insgesamt entnommen werden können,
dass nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliege, weshalb sich die Prüfung der Einstufung der
Beschwerdeführerin wie auch die Ermittlung des Invaliditätsgrads erübrigten. So
sei die Beschwerdeführerin denn auch offenkundig in der Lage gewesen, die
Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege
daher nicht vor.  
 
3.2.2. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Nach den hiervor
aufgezeigten Grundsätzen hat eine nicht besonders schwerwiegende
Gehörsrechtsverletzung als geheilt zu gelten, wenn die betroffene Person die
Gelegenheit hatte, ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz mit voller
Kognition vorzutragen. Dies war hier der Fall.  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht ist gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 1.
Juni, 11. Juli und 27. September 2016, die es als beweiskräftig eingestuft hat,
zum Schluss gelangt, die bei der Beschwerdeführerin festgestellten psychischen
Beschwerden (in Form einer Anpassungsstörung sowie einer leichten
rezidivierenden depressiven Episode) seien überwiegend auf psychosoziale
Belastungsfaktoren (Konfliktsituationen mit dem Ehemann, Tod der jüngeren
Schwester) zurückzuführen. Es liege eine deutliche Somatisierungsstörung ohne
eindeutige körperliche Ursache vor. In der Versichertengemeinschaft ubiquitär
verbreitete Störungen wie solche leicht bis mittelgradiger depressiver Natur,
seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, fielen
rechtsprechungsgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht,
wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien. Dies sei vorliegend zu
verneinen, habe die Beschwerdeführerin während ihrer - freiwillig angetretenen
- Hospitalisationen in der Klinik B.________, Privatklinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, doch jeweils sehr positiv auf das Behandlungsangebot und -team
reagiert und sich rasch deutlich stabilisiert gezeigt. Es sei seitens der
Klinik B.________ beim Austritt der Versicherten denn auch nie eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ebenso wenig bestehe aus somatischer
Sicht eine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Vielmehr sei
diesbezüglich von einer massiven psychischen Überlagerung bzw. somatoformen
Problematik auszugehen. Zusammenfassend vermöge die ausführliche und
nachvollziehbar begründete Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten durch
den RAD zu überzeugen, welcher denn auch hinsichtlich der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit keine abweichenden fachärztlichen Beurteilungen
entgegenstünden. Weitere medizinische Abklärungen hätten sich vor diesem
Hintergrund erübrigt. Da keine invalidisierende gesundheitliche
Beeinträchtigung vorliege, habe die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu
Recht abgelehnt.  
 
4.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, es sei nicht
ausreichend, bloss auf die Ergebnisse der bisherigen medizinischen
Untersuchungen abzustellen. Insbesondere genügten die abweichenden, eine
Arbeitsunfähigkeit postulierenden Angaben des Hausarztes Dr. med. C.________,
Facharzt für Allgemeinmedizin, um - die hierfür einzig erforderlichen geringen
- Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD
zu wecken. Zur Abklärung des gesamten rechtserheblichen Sachverhalts sei
deshalb eine polydisziplinäre Begutachtung unumgänglich.  
 
5.   
 
5.1. Unbestrittenermassen handelt es sich bei den Ausführungen des RAD vom 1.
Juni, 11. Juli und 27. September 2016 mangels selber durchgeführter
Untersuchungen nicht um Stellungnahmen gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit
keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhandenen Befunde
wurden aus somatischer und psychiatrischer Sicht fachärztlich gewürdigt. Es
liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens
aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1
IVV vor (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f. mit Hinweis). Die RAD-Berichte vermögen
daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu
folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil 8C_756/
2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4, in: SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153). Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 f. S. 64 f. mit Hinweisen; 135 V 465 E. 4.4 am
Ende S. 470 mit Hinweis). Anzufügen ist hierbei jedoch, dass auch reine
Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies
gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler
ärztlicher Dienste (Urteile 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, 8C_908/2012
vom 29. Mai 2013 E. 4.2.1 und 9C_444/2012 vom 29. August 2012 E. 2.2, je mit
Hinweisen).  
 
5.2. Gemäss Stellungnahme vom 1. Juni 2016 nahm D.________, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie am RAD Ostschweiz, eine Sichtung der bis zu
diesem Zeitpunkt vorliegenden psychiatrischen Aktenlage, bestehend primär aus
Berichten des Hausarztes sowie Austrittsberichten der Klinik B.________, vor.
In einem nächsten Schritt setzte sie sich mit den darin wiedergegebenen
Befunden auseinander und gelangte auf dieser Basis, unter Berücksichtigung
insbesondere der psychosozialen Belastungsfaktoren, zur Einschätzung, dass die
hausärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aus fachärztlicher Sicht nicht
nachvollziehbar sei, zumal auch die Ärzte der Klinik B.________ keine solche
vermerkt hätten. Als weiteres Vorgehen empfahl sie die Würdigung der
somatischen Befunde mit anschliessender Konsensbesprechung. Gleichentags
unterzog Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparats, ebenfalls RAD Ostschweiz, die vorhandenen
somatischen Unterlagen einer kritischen Prüfung. Als Folge einer am 7. Juni
2016 durchgeführten Caserunde, an welcher u.a. die beteiligten RAD-Ärzte
teilnahmen, wurden bei Dr. med. C.________ sämtliche vorhandenen Berichte zum
somatischen Beschwerdebild der Versicherten eingeholt. Dr. med. E.________ gab
diese in seinen Ausführungen vom 11. Juli 2016 detailliert wieder und nahm dazu
eingehend Stellung. Gestützt darauf kam er zum Schluss, dass aus somatischer
Optik für mindestens leichte wechselbelastende Tätigkeiten eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Auffassung teile auch der
Hausarzt, wie dessen Bericht vom 8. Juli 2016 entnommen werden könne. Nach
einer weiteren interdisziplinären Konsensrunde vom 19. Juli 2016 wurde ein
abschlägiger Vorbescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen
Einwände, zu denen sich Dr. med. E.________ am 27. September 2016 ausführlich
äusserte. Gestützt auf die Schlussfolgerungen eines am 4. Oktober 2016 erneut
durchgeführten Konsensgesprächs hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
13. Dezember 2016 an ihrem Entscheid fest.  
 
5.2.1. Die Ärzte des RAD haben sich somit über Monate eingehend fachärztlich
mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen befasst, diese vervollständigen
lassen und sich auf dieser Grundlage ein umfassendes Bild der gesundheitlichen
Verhältnisse der Versicherten verschafft. Soweit abweichende ärztliche
Einschätzungen bestehen, haben sie sich damit auseinandergesetzt und dargelegt,
weshalb darauf nicht abzustellen ist. Ihren Berichten kann daher, auch wenn
nicht auf eigenen Untersuchungen basierend, ungeschmälerte Aussagekraft und
damit Beweiswert beigemessen werden (vgl. dazu - wenn auch in Bezug auf
RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV ergangene - Urteile 9C_563/2017 vom 23.
Februar 2018 E. 7.3 und 9C_566/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
Stichhaltige Gründe gegen eine solche Sichtweise sind weder ersichtlich noch
werden sie von der Beschwerdeführerin hinreichend qualifiziert vorgebracht.  
 
5.2.2. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, "sie wäre kaum wiederholt vom
Hausarzt in stationäre Behandlungen eingewiesen worden [...]" bzw. "hätte kaum
derart häufig den Hausarzt konsultiert oder sich in ambulante psychiatrische
Behandlung begeben, [...] wenn sie zu 100 arbeitsfähig [gewesen] wäre", kann
sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Häufigkeit von ärztlichen
Konsultationen allein lässt noch keine Rückschlüsse auf den Schweregrad eines
Beschwerdebildes bzw. eine darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit zu. Dies
hat in der vorliegenden Konstellation, in welcher sich die Versicherte jeweils
im Rahmen einer familiären Belastungssituation in stationäre Behandlung begeben
hat, letztmals mit der Begründung, es sei ihr "alles zuviel geworden" und sie
wünsche sich ein "Time-Out von ca. zwei Wochen", erst recht zu gelten.
Inwieweit eine fachärztliche ambulante Psychotherapie bei Frau Dr. med.
F.________, Assistenzärztin, Externe Psychiatrische Dienste Thurgau, Sirnach,
in Anspruch genommen wurde, wie in deren Bericht vom 21. März 2017 vermerkt,
kann offen bleiben. Hinweise für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit,
die über die jeweiligen stationären Aufenthalte hinausginge, finden sich darin
nicht.  
 
Ferner vermag entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin auch die
Tatsache, dass der RAD-Arzt  Dr. med. E.________ das Vorhandensein von
degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sowie eine Fehlstatik bejaht
hat, keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzuzeigen. Vielmehr wurden
diesen Beschwerden, wie seinen Ausführungen vom 11. Juli 2016 zu entnehmen ist,
bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits Rechnung getragen. Schliesslich
bescheinigte der Hausarzt  Dr. med. C.________ selber aus somatischer Sicht
eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (Bericht
vom 8. Juli 2016). 
 
5.3. Die Vorbringen in der Beschwerde sind somit nicht geeignet, auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Feststellungen
zu wecken. Diese vermitteln vielmehr einen lückenlosen Befund, und es wird
damit fachärztlich ein an sich feststehender medizinischer Sachverhalt
beurteilt. Es kann mithin auf die entsprechenden Schlussfolgerungen abgestellt
werden.  
 
6.  
 
6.1. Anzumerken gilt es indessen, dass die vorinstanzliche Auffassung, wonach
leichte bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder
episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht
fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, in dieser absoluten
Form unzutreffend ist (BGE 143 V 409 E. 4.4 S. 414 f.). Ein Leiden als leicht
einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert
ist und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, geht daher fehl (BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S.
425 f.). Daraus ergibt sich jedoch nichts zugunsten der Beschwerdeführerin.  
 
6.2. Wie das Bundesgericht im erwähnten BGE 143 V 409 entschieden hat, ist es
sach- und systemgerecht, leichte bis mittelschwere depressive Störungen
grundsätzlich ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281
zu unterziehen. Dieses bleibt jedoch entbehrlich, wenn im Rahmen
beweiskräftiger medizinischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen
Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteile 9C_120/2017 vom 13. März 2018
E. 3.2, 9C_49/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2 und 9C_563/2017 vom 23. Februar 2018
E. 8.1). Dies trifft im vorliegenden Fall, wie die vorstehenden Erwägungen
aufgezeigt haben, vollumfänglich zu, weshalb sich eine weitergehende Prüfung
anhand der Standardindikatoren erübrigt.  
Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz weder eine Verletzung des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E.
3a S. 352; Urteil 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3) noch eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Auch durfte das kantonale Gericht auf
weitere medizinische Abklärungen, namentlich auf das von der Beschwerdeführerin
beantragte polydisziplinäre Gutachten, verzichten. 
 
7.   
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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