Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 523/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_523/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. Juli 2017 (200 17 175 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1966, zuletzt bis 31. März 2002 als Gerüstbaumonteur bei
der B.________ AG angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 4.
Dezember 2001), bezog mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung
der IV-Stelle Bern [fortan: IV-Stelle] vom 22. Mai 2007). Der ermittelte
Invaliditätsgrad basierte auf einem Gutachten des medizinischen Zentrums
Römerhof GmbH, Zürich (fortan: MZR), vom 15. November 2006 in den Disziplinen
Psychiatrie, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin. In diesem wurde
aufgrund verschiedener orthopädischer Gebrechen sowie einer Darmerkrankung eine
durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 40 % (30 bis maximal 50 %) in
geschützter Umgebung angenommen. Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde mit
Mitteilung vom 26. Februar 2010 bestätigt. 
Im Rahmen eines im Dezember 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste
die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum für
versicherungsmedizinische Begutachtung (ZVMB GmbH, Bern, fortan: ZVMB;
Expertise vom 12. Oktober 2016, Begutachtung in den Bereichen Neurochirurgie,
Orthopädie, Gastroenterologie, Innere Medizin und Psychiatrie), führte das
Vorbescheidverfahren durch und verfügte am 17. Januar 2017 bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 31 % (unter Annahme einer vollschichtig
realisierbaren Arbeitsfähigkeit mit einem reduzierten Rendement von 80 % in
einer den orthopädischen Leiden angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft)
die Aufhebung der Rente. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Juli 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017
sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die mit Verfügung vom 22. Mai 2007
gewährte ganze Rente auszurichten. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (
Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst
nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht von
vornherein nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f. mit
Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren medizinische
Berichte des Zentrums C.________ und der Pathologie D.________, vom 6. bzw. 7.
September 2017, sowie ein Rezept, ausgestellt von seinem behandelnden
Gastroenterologen Dr. med. E.________ vom 6. September 2017, auf. Diese bleiben
als echte Noven unbeachtlich. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (
Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zum Beweiswert ärztlicher
Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zur Revision (Art. 17 ATSG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu wiederholen ist, dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit der Rentenzusprache, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt.
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 
 
3.   
Das kantonale Gericht erwog, die Rentenzusprache vom 22. Mai 2007 habe im
Wesentlichen auf der Expertise des MZR vom 15. November 2006 basiert. Gemäss
den dortigen Gutachtern habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien
Wirtschaft bestanden, welche orthopädisch (insbes. mit Einschränkungen im
Bereich von Rücken und Hüfte) und mit einer Darmerkrankung (Morbus Crohn mit
segmentärer Colitis) begründet worden sei. Der rentenaufhebenden Verfügung vom
17. Januar 2017 habe hauptsächlich das ZVMB-Gutachten vom 12. Oktober 2016
zugrunde gelegen. Gemäss diesem hätten sich die objektivierbaren Befunde an der
Wirbelsäule aus neurochirurgischer und orthopädischer Sicht nach mehreren
operativen Eingriffen verbessert, wobei gelegentliche belastungsabhängige
Schmerzen weiterhin denk- und nachvollziehbar seien. Auch ein endoprothetischer
Hüftgelenkersatz im November 2015 sei komplikationslos verlaufen, wobei
dauerhafte Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke verblieben. Die
chronisch-entzündliche Darmerkrankung (Colitis) befinde sich seit ca. 2014 in
Remission. Hinweise auf eine relevante Persönlichkeitsstörung oder eine
rheumatische Systemerkrankung bestünden nicht. In einer leidensangepassten
Tätigkeit bestehe nach Ansicht der Gutachter sowohl aus somatischer als auch
aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer möglichen
Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag, wobei sich die Leistungsminderungen
gegenseitig abdecken würden und aus psychiatrischer Sicht in ca. zwölf Monaten
eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar sei. 
Angesichts der vollständig remittierten Colitis, einer verbesserten Steh- und
Gehfähigkeit und des Wegfalls der schmerzbedingten Notwendigkeit vermehrter
Pausen aufgrund des Hüftleidens sowie in Anbetracht der Normalisierung der
Befundlage im Zusammenhang mit dem Rücken stellte das kantonale Gericht fest,
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenzusprache
massgeblich verändert, weshalb (revisionsweise) eine freie Prüfung des
Rentenanspruchs zu erfolgen habe. Dieser sei neu aufgrund des beweiskräftigen
Gutachtens des ZVMB vom 12. Oktober 2016 zu beurteilen. Da der von der
IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich weder bestritten noch unrichtig
sei, sei die Rente bei einem auf der Basis von Tabellenlöhnen errechneten
Invaliditätsgrad von 31 % zu Recht aufgehoben worden. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine
Verbesserung seines Gesundheitszustands in willkürlicher Würdigung des
Sachverhalts festgestellt, womit sie Bundesrecht verletzt habe. 
 
4.1. Dabei bemängelt er zunächst, in Bezug auf sein Hüftleiden sei das
ZVMB-Gutachten widersprüchlich. Die Gutachter sagten, nach dem Hüftgelenkersatz
2015 sei die Gehbelastung deutlich besser möglich als im Zeitpunkt der
Rentenzusprache, schrieben aber gleichzeitig, dem Versicherten sei durch einen
ersten Eingriff 2002 gut geholfen worden, so dass sich der Zustand erst ab 2009
wieder verschlechtert habe. Daraus erhelle, dass lediglich nicht relevant
veränderte Befunde auf der Ebene der Einschränkungen anders ausgelegt würden,
worin kein Revisionsgrund liege.  
Entgegen der Ansicht des Versicherten schliesst die Aussage der Gutachter des
ZVMB, wonach ihm mit einer chirurgischen Hüftluxation 2002 "gut geholfen"
worden sei, eine spätere, weitergehende Verbesserung nicht aus. Eine solche
stellt die Vorinstanz in vergleichender Würdigung der Befundlage gemäss
Gutachten des MZR 2006 einerseits sowie des ZVMB 2016 anderseits fest. Gemäss
MZR-Gutachten habe noch eine deutliche Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit
sowie eine schmerzbedingte Notwendigkeit vermehrter Pausen bestanden (im
Gutachten ist die Rede von einer zumutbaren Gehstrecke von bloss 50 Metern bzw.
wenigen Minuten und davon, dass die Beweglichkeit klinisch beidseitig deutlich
und schmerzhaft eingeschränkt gewesen sei). Die früheren Einschränkungen würden
im ZVMB-Gutachten nicht mehr bestätigt. Obwohl weiterhin eine dauerhafte
Funktionseinschränkung attestiert werde, könne angesichts des Verlaufs nach der
Operation sowie aufgrund der Symptombeschreibung hinsichtlich der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit ohne Weiteres von einer Verbesserung ausgegangen werden.
Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist - da nicht offensichtlich
unrichtig - für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1 hievor) : Die Experten
des ZVMB konstatierten, übereinstimmend mit einem Bericht des Spitals
F.________ vom 3. Februar 2016 (gemäss dem anamnestisch Beschwerden nur noch
bei schnellem Gehen vorhanden seien), dass Bewegungsprüfungen an den Hüften
keine Schmerzen (mehr) erkennen liessen und die Rotationsbeweglichkeit rechts
nicht und links hälftig eingeschränkt sei, wobei insofern eine dauerhafte
Funktionseinschränkung verbleibe, als es dem Versicherten nicht zumutbar sei,
ausschliesslich im Stehen und Gehen zu arbeiten; ebenso seien regelmässige
mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten nicht mehr möglich und
Stoss- und Stauchungsbelastungen an den Hüftgelenken möglichst zu vermeiden. 
 
4.2. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, aus Berichten des Zentrums
C.________ und der Pathologie D.________ vom 24. bzw. 28. Juni 2016, die er der
Gutachterstelle nachträglich vorgelegt habe, ergebe sich, dass die Colitis
ulcerosa nicht remittiert sei, da ein neuer Schub stattgefunden habe. Die
fraglichen Berichte seien im Gutachten als zur Kenntnis genommen aufgeführt
worden, hätten aber tatsächlich keine Berücksichtigung gefunden. Indem die
Vorinstanz selber versucht habe, sie zu würdigen, anstatt den Fall an die
IV-Stelle zurückzuschicken oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen, habe sie
Bundesrecht verletzt.  
Die Berichte vom Juni 2016 werden von der Vorinstanz lediglich als eine
zusätzliche Quelle herangezogen, die belegt, dass (weiterhin) kein
signifikanter histopathologischer Befund bestehe. Im Gutachten wurden sie, wie
der Beschwerdeführer richtig darlegt, als zur Kenntnis genommen aufgeführt, und
der gastroenterologische Gutachter hat am 12. Oktober 2016 mit seiner
Unterschrift erklärt, dass er sämtliche Dokumente, die der Gutachtensstelle
vorlagen, zur Verfügung gestellt bekommen habe. Ob die fraglichen Akten vom
Fachgutachter nach seiner eigenen Untersuchung vom 20. April 2016 tatsächlich
zur Kenntnis genommen wurden, kann im Ergebnis offen bleiben, ergibt sich doch
aus ihnen kein vom gutachterlichen Schluss abweichender Befund, mit dem sich
der Experte zwingend hätte auseinandersetzen müssen. Im Bericht der Pathologie
D.________ wird ein Schub einer bekannten chronisch-inflammatorischen
Darmerkrankung nicht - wie dies der Beschwerdeführer aktenwidrig behauptet -
ärztlicherseits festgestellt, sondern für bloss möglich gehalten, während das
Magendarm Zentrum Fellergut lediglich eine "diffuse erosive Entzündung" in den
ersten fünf Zentimetern des Rektums festhält. Diese Befunde vermögen weder den
Schluss des gastroenterologischen Gutachters, wonach sich die Colitis ulcerosa
seit ca. drei Jahren in Remission befinde, noch dessen Einschätzung, wonach -
aus gastroenterologischer Sicht - sowohl in der angestammten als auch in einer
Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, in Frage zu stellen. Der
Beschwerdeführer legt weder dar, noch ist aus den Akten ersichtlich, inwiefern
sich - entgegen der gutachterlichen Einschätzung - aus der leichtgradigen
floriden Entzündung der Darmschleimhaut Ende August 2015, welche im Gutachten
explizit berücksichtigt wurde bzw. aus der mässiggradigen floriden Entzündung
derselben Ende Juni 2016, funktionelle Einschränkungen resp. Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit ergeben. 
 
4.3. Mit Bezug auf die Rückenproblematik wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz eine Verletzung ihrer Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung vor,
habe diese sich doch nicht mit den von ihm eingereichten Berichten der
behandelnden Ärzte auseinandergesetzt, welche das ZVMB-Gutachten widerlegen
bzw. in Zweifel ziehen würden. Insbesondere habe PD Dr. med. G.________,
Facharzt für Anästhesiologie und Leitender Arzt an der Klinik für
Anästhesiologie und Schmerztherapie am Spital F.________, in seinem Bericht vom
23. Januar 2017 (über eine Konsultation vom 17. Januar 2017) eine multiple
Schmerzproblematik sowie eine chronische Schmerzerkrankung diagnostiziert, was
sich auch mit dem Gutachten des MZR decke.  
Die Berichte des Schmerzzentrums des Spitals F.________ vom 23. Januar, 20.
März, 7. April und 18. April 2017vermögen - soweit sie überhaupt Rückschlüsse
auf den Gesundheitszustand im hier interessierenden Zeitpunkt bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung zulassen (vgl. dazu BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 215;
Urteil 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 2.1) - das ZVMB-Gutachten nicht zu
entkräften. Zum einen handelt es sich um bloss kursorische Einschätzungen. Zum
andern gründen diese hauptsächlich auf subjektiven Schmerzklagen des
Beschwerdeführers, welche im ZVMB-Gutachten vom 12. Oktober 2016 nicht ausser
Acht gelassen wurden. Es kommt hinzu, dass die vom Gutachten des ZVMB
abweichende Auffassung in keinem der vier Berichte begründet wird. 
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Unterlagen ausführlich und stellte,
mit Verweis auf das ZVMB-Gutachten, fest, dass sich objektiv die Befundlage im
Zusammenhang mit dem Rücken "normalisiert" habe. Während die Lumbalwirbelsäule
anlässlich der rheumatologisch-orthopädischen Begutachtung am MZR im Jahre 2006
massiv schmerzhaft und praktisch vollständig blockiert gewesen sei, seien bei
der Exploration durch die Gutachter des ZVMB im Jahre 2016 sämtliche Abschnitte
der Wirbelsäule frei beweglich und eine Blockierung oder eine anderweitige
akute Pathologie nicht mehr auszumachen gewesen. Diese Feststellung ist für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1.1 vorne). 
 
4.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, seine Schulterbeschwerden seien,
entgegen der Vorinstanz, schon immer gut behandelbar gewesen und hätten nie im
Vordergrund gestanden. Die diesbezüglichen Befunde seien gleich geblieben, und
die vorinstanzliche Annahme einer wesentlichen Verbesserung in diesem Bereich
finde im ZVMB-Gutachten keine Stütze.  
Es mag zutreffen, dass die Schulterbeschwerden bereits im Zeitpunkt der
Begutachtung am MZR nicht im Vordergrund standen. Aktenkundig bestanden aber im
damaligen Zeitpunkt aufgrund des Schulterleidens funktionelle Einschränkungen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz stellte - für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1.1 hievor) - diesbezüglich eine Veränderung
fest. Sie stützte sich dabei auf einen Bericht des Dr. med. H.________,
Facharzt für Orthopädie, vom 18. November 2016, gemäss dem die Beschwerden
(insbesondere) nach einer Operation im Mai 2016 regredient gewesen seien. Da
diese nach der ZVMB-Exploration durchgeführt worden ist, findet sich darin
selbstredend keine abschliessende Beurteilung, wie bereits von der Vorinstanz
erwogen. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. 
 
4.5. Die voranstehenden Ausführungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes
werden auch dadurch nicht geschmälert, dass nach den ZVMB-Gutachtern ihre
"Bewertung" vom 12. Oktober 2016 retrospektiv seit dem 1. Oktober 2002 gelten
soll. In der Expertise des ZVMB wird ausdrücklich eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes seit der Zusprache der ganzen Rente bejaht und aufgezeigt.
Wohl erweist sich die gleichzeitig gemachte Aussage, dass bei den somatischen
Befunden weitgehende Übereinstimmung (mit dem MZR-Gutachten) bestehe, nicht
jedoch bezüglich deren Auslegung hinsichtlich Funktionseinschränkungen, als
widersprüchlich. Dies stellt aber den Beweiswert der gutachterlichen
Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand sowie der Stellungnahme der
Experten zum aktuellen Leistungsvermögen nicht entscheidend in Frage (vgl.
Urteil 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.3). Entscheidend ist, dass hier
eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung - weder willkürlich noch sonstwie
bundesrechtswidrig - festgestellt ist und damit der Rentenanspruch umfassend
überprüft werden durfte (vgl. E. 2 hievor).  
 
5.   
Für den Fall, dass das Bundesgericht auf Vorliegen einer gesundheitlichen
Veränderung erkennen sollte, macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die
Aussagen im ZVMB-Gutachten zu seinem psychischen Gesundheitszustand seien nicht
nachvollziehbar, und der diesbezügliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da
die Gutachter auf "Allerwelts-Kodierungen" zurückgreifen würden. 
Der Versicherte versäumt es, konkrete Anhaltspunkte für weiteren
Abklärungsbedarf in psychiatrischer Hinsicht darzulegen. Solche ergeben sich
weder aus dem ZVMB-Gutachten, gemäss dem abgesehen von einer "dysfunktionalen
Verarbeitung der geklagten Beschwerdesymptomatik" keine weitere psychische
Beeinträchtigung vorliegt, noch aus den Akten. Kein weiterer Abklärungsbedarf
ergibt sich insbesondere daraus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines
nach Entzug der Invalidenrente - und damit nach dem massgeblichen
Vergleichszeitpunkt (vgl. dazu BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) - massiv
verschlechterten psychischen Zustands bei Dr. med. I.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begeben hat. 
 
6.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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