Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 520/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_520/2017        

Urteil vom 28. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April
2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Juli 2017 (Poststempel: 12. August 2017) gegen den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2017,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44 - 48 BGG am 23. Mai 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,
dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG auf Antrag hin
wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person oder deren
Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln,
dass in der Eingabe vom 26. Juli 2017 keine Gründe dargetan werden, welche nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anlass für eine Fristwiederherstellung
bildeten, hat sich doch die Beschwerdeführerin das fehlerhafte Verhalten der
von ihr beigezogenen Hilfsperson - als solche ist ihr Vater zu betrachten, der
Postsendungen für sie entgegenzunehmen hatte, - anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib
67 E. 2e S. 75 f.; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, S. 580 f. N. 5 und 8 zu Art. 50 BGG),
dass die Beschwerde überdies den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden
kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und
die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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