II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 520/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_520/2017 Urteil vom 28. August 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Furrer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Juli 2017 (Poststempel: 12. August 2017) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2017, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 23. Mai 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG auf Antrag hin wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person oder deren Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, dass in der Eingabe vom 26. Juli 2017 keine Gründe dargetan werden, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anlass für eine Fristwiederherstellung bildeten, hat sich doch die Beschwerdeführerin das fehlerhafte Verhalten der von ihr beigezogenen Hilfsperson - als solche ist ihr Vater zu betrachten, der Postsendungen für sie entgegenzunehmen hatte, - anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib 67 E. 2e S. 75 f.; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, S. 580 f. N. 5 und 8 zu Art. 50 BGG), dass die Beschwerde überdies den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. August 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Furrer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben