Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 51/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_51/2017

Urteil vom 13. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

EGK-Grundversicherungen,
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. November 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die von A.________ der Post am 1. Februar 2017 übergebene Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass offen bleiben kann, ob die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen
inhaltlichen Mindestanforderungen genügen, da jedenfalls die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung weder im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit
überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E.
7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) ist noch die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sind (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die Versicherte ihrer Prämienzahlungspflicht für den Monat
März 2013 nach den Akten erst am 6. Januar 2014 nachgekommen ist, welcher die
Versicherte sinngemäss ihre eigene, durch nichts belegte Behauptung
gegenüberstellt, sie habe den Monat März 2013 zu einem früheren Zeitpunkt
bezahlt und es liege wahrscheinlich eine Verwechslung mit der Prämienforderung
für den Monat Dezember 2013 vor, welche sie am 31. Dezember 2013 durch
Einzahlung auf der Post Volketswil beglichen habe,
dass sie gleichzeitig eine Quittung betreffend eine am 31. Dezember 2013
getätigte Einzahlung am Postschalter auflegt, welche, soweit nicht ohnehin als
unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) unbeachtlich, jedenfalls nicht geeignet
wäre, eine entsprechende Verwechslung bzw. eine rechtzeitige Einzahlung für den
Monat März 2013 zu beweisen, da sie den Vermerk "Dez. 13" trägt,
dass sie damit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach mangels
vollständiger Prämienzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist die
Voraussetzungen für einen Versicherungswechsel (Art. 64a Abs. 6 KVG) auf den 1.
Januar 2014 nicht erfüllt waren (vgl. dazu auch GEBHARD EUGSTER, Die
obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV,
3. Aufl. 2016, S. 456 Rz. 165), nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag,
dass sich die Beschwerdeführerin des Weitern - neben irrelevanten Ausführungen
zu den Hintergründen, weshalb sie einen Wechsel zu einer billigeren Kasse
anstrebte - darauf beschränkt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebrachten Rügen zu wiederholen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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