Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 516/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_516/2017        

Urteil vom 28. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017 und das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung,
in die dem Beschwerdeführer als Orientierungskopie zugestellte Mitteilung des
Bundesgerichts vom 14. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht, worin im
Hinblick auf eine Beschwerdeführung des Versicherten auf die gesetzlichen
Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung
hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 25. Juli 2017 (Poststempel) eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da sie zwar rechtsgenügliche Anträge
enthalten, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht insbesondere zutreffend
festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine doppelte,
kosovarisch-serbische Staatsangehörigkeit besitzt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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