II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 513/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_513/2017 Urteil vom 14. September 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 (Poststempel) gegen "Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Urteil vom 3. Juli 2017", in die Verfügung vom 12. Juli 2017, worin A.________ aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 11. September 2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), und er überdies auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, in die ergänzende Eingabe vom 2. August 2017 (Poststempel), in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid auch mit der Eingabe vom 2. August 2017 nicht eingereicht hat, dass er sich sonst zur Sache nicht hat vernehmen lassen, dass der Beschwerdeführer damit den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat, dass im Übrigen die Voraussetzungen für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) auch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 2. August 2017 offensichtlich nicht erfüllt sind, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. September 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben