Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 513/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_513/2017            

 
 
 
Urteil vom 14. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 3. Juli 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 (Poststempel) gegen "Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Urteil vom 3. Juli
2017", 
in die Verfügung vom 12. Juli 2017, worin A.________ aufgefordert wurde, den
angefochtenen Entscheid bis spätestens am 11. September 2017 beizubringen,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), und er
überdies auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, 
in die ergänzende Eingabe vom 2. August 2017 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid auch mit der Eingabe vom
2. August 2017 nicht eingereicht hat, 
dass er sich sonst zur Sache nicht hat vernehmen lassen, 
dass der Beschwerdeführer damit den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat, 
dass im Übrigen die Voraussetzungen für eine gültige Beschwerde an das
Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) auch unter Berücksichtigung der
Eingabe vom 2. August 2017 offensichtlich nicht erfüllt sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben