Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 512/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_512/2017            

 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Assura-Basis SA, 
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 20. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. Juli 2017 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
20. Juni 2017, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. Juli 2017, worin A.________
aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert Frist beizubringen,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
in die am 31. Juli 2017 erfolgte Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (
Art. 95 lit. a BGG) des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids ist (BGE 117
V 121 E. 1 S. 122 f.; 116 V 265 E. 2a S. 266; SVR 2015 KV Nr. 17 S. 67, 9C_922/
2014 E. 1), 
dass sich der Beschwerdeführer nur materiell mit der Sache befasst und in
keiner Weise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Beschwerde und
das darin gestellte Ausstandsbegehren - das im Übrigen sofort gestellt werden
müsste (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; Urteil 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013 E.
4.3 mit Hinweisen - hätte eintreten sollen, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335;
118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass damit offensichtlich keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, zumal die
vom Beschwerdeführer gestellten Begehren weitgehend ausserhalb des (durch das
Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides bestimmten) Verfahrensgegenstands
liegen, über den allein geurteilt werden könnte, 
dass der Beschwerdeführer überdies zum wiederholten Mal mit einer nicht
rechtsgenüglichen, die gleichen Prozessparteien betreffenden Eingabe an das
Bundesgericht gelangt (vgl. Urteile 9C_216/2016 vom 31. März 2016 und 9C_302/
2014 vom 22. Mai 2014), weshalb seine Beschwerdeführung auch als querulatorisch
zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber für einmal noch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird, der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn
er weiter in dieser Weise prozessiert, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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