Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 508/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_508/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, 
Weststrasse 50, 8003 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 21. Juni 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Juli 2017 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 25. August 2017eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140
V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügen, da sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt,
in Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten ihre eigene Sicht der
Dinge darzulegen und die beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene
Beitragsverfügung vom 8. Juni 2016 pauschal als (immer noch) "nicht
nachvollziehbar" zu rügen und - ebenso wenig substantiiert - eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, fehlende Transparenz und nicht schlüssige Kalkulationen
bzw. "nicht erklärte Positionen" geltend zu machen, 
dass sich die Beschwerdeführerin damit nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den
einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, in
welchen die Vorinstanz eine Gehörsverletzung verneinte bzw. jedenfalls als
geheilt betrachtete und - nach ausführlich begründeter Entkräftung der
erhobenen Einwände - zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdegegnerin habe die
gesamthaft geschuldeten (und teilweise schon bezahlten) Beiträge mit Fr.
74'028.68 korrekt ermittelt, Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung sei
aber wegen nicht belegter bzw. nicht gerechtfertigter Kosten von Fr. 550.-
dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
(nur) Fr. 64'109.41 schulde (zuzüglich Verzugszins und Gebühren), und
Dispositiv-Ziff. II sei dahingehend zu modifizieren, als der Rechtsvorschlag
(nur) im Betrag von Fr. 54'721.07 aufzuheben sei, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung
von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. September 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben