II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 504/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_504/2017 Urteil vom 23. August 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Juni 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Juni 2017, mit welchem es auf die (innert Frist verbesserte) Eingabe vom 7. Juni 2017 nicht eintrat, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass der Beschwerdeführer einzig rügt, es sei "gänzlich vergessen worden", die eingereichten Unterlagen zu prüfen und zu beurteilen, indessen nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen bzw. das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass dem Beschwerdeführer die Formerfordernisse einer Beschwerde an das Bundesgericht in mehreren vorangegangenen Verfahren eingehend dargelegt worden sind (Urteile 9C_380/2012 bzw. 9C_381/2012 vom 31. Mai 2012 und 9C_862/2011 vom 22. Dezember 2011), dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen wird, dass sein bisheriges prozessuales Verhalten in weiten Teilen an Mutwilligkeit grenzt, weshalb er bei künftigem vergleichbarem Vorgehen Kostenfolgen zu gewärtigen haben wird (vgl. Art. 61 lit. a ATSG; Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. August 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben