Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 504/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_504/2017        

Urteil vom 23. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom
19. Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Freiburg vom 19. Juni 2017, mit welchem es auf die (innert Frist verbesserte)
Eingabe vom 7. Juni 2017 nicht eintrat, und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer einzig rügt, es sei "gänzlich vergessen worden", die
eingereichten Unterlagen zu prüfen und zu beurteilen, indessen nicht näher
darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen bzw.
das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen
soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass dem Beschwerdeführer die Formerfordernisse einer Beschwerde an das
Bundesgericht in mehreren vorangegangenen Verfahren eingehend dargelegt worden
sind (Urteile 9C_380/2012 bzw. 9C_381/2012 vom 31. Mai 2012 und 9C_862/2011 vom
22. Dezember 2011),
dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen wird, dass
sein bisheriges prozessuales Verhalten in weiten Teilen an Mutwilligkeit
grenzt, weshalb er bei künftigem vergleichbarem Vorgehen Kostenfolgen zu
gewärtigen haben wird (vgl. Art. 61 lit. a ATSG; Art. 33 Abs. 2 und Art. 66
Abs. 3 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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