Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 503/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_503/2017            

 
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Krankenversicherung AG, SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 21. Juni 2017 (KV.2017.00008). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Juli 2017 (Datum des Poststempels) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2017
(betreffend Nichteintreten mangels Einsprache gegen die Verwaltungsverfügung
vom 17. März 2016), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Juli 2017 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 24. Juli 2017 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügen, da ihnen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der
entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2016 mangels einer dagegen
geführten Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist, 
dass der Beschwerdeführer vielmehr bestätigt, dass er versäumt habe, gegen die
Verwaltungsverfügung Einsprache zu erheben, 
dass die ausführlichen Darlegungen, warum dies nicht nötig gewesen sein soll,
jedenfalls die hievor angeführten Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche
Beschwerde nicht erfüllen, 
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger 

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