Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 501/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_501/2017        

Urteil vom 26. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juli 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Post)
gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017,
in die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 21.
und 25. Juli 2017,

in Erwägung,
dass die Eingaben vom 21. und 25. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
gerichtet sind und dem Bundesgericht lediglich in Kopie zugestellt wurden,
weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht als Rechtsschriften, sondern
als von vornherein unzulässige Beweismittel (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V
543 E. 3.2.2.2 S. 548) zu behandeln sind,
dass die angefochtene Zwischenverfügung entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers keine Strafmassnahme, sondern eine vorsorgliche Massnahme im
Sinne von Art. 55 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 37 VGG (SR 173.32)
betrifft,
dass sie deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
anfechtbar ist (SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 4.1; 2007 IV Nr. 43
S. 143, 9C_191/2007),
dass in der Beschwerde (substanziiert) darzulegen ist, inwiefern diese
Voraussetzungen gegeben sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 III 46
E. 1.2 S. 47) und im Weiteren nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann, wobei qualifizierte Anforderungen an die Begründungspflicht
gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 134 II 192 E. 1.5
S. 196 f.; Urteil 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 1.2),
dass der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf den nicht wieder gutzumachenden
Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) lediglich unsubstanziiert behauptet, sein
"Überleben" sei "in Frage gestellt", was offensichtlich nicht genügt,

dass er darüber hinaus zwar verschiedene Grundrechte resp. entsprechende
Bestimmungen (u.a. Art. 5 Abs. 2, Art. 7, 8, 9, 12 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
2, 3 und 14 EMRK) anruft, jedoch nicht mit der notwendigen Klar- und
Detailliertheit anhand der Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung
darlegt, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen, weshalb
die Beschwerde auch diesbezüglich offensichtlich keine hinreichende Begründung
enthält,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs.
2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde teilweise nicht nur weitschweifig, sondern auch
ungebührlich abgefasst ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) und der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG),
dass indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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