Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 500/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_500/2017        

Urteil vom 31. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

St. Galler Pensionskasse sgpk,
Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Juli 2017 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der gemäss Art. 44-48 BGG am 28. August 2017 abgelaufenen, nicht
erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und
133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt
(vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe vom 17. Juli 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
schon deshalb nicht genügt, weil sie keinen Antrag enthält,
dass sich der Beschwerdeführer überdies darauf beschränkt, in Wiederholung des
im kantonalen Verfahren Vorgebrachten seine eigene Sicht der Dinge darzulegen
(vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), ohne sich mit den
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen und im
Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S.
39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen
Gerichts, wonach es nicht zuständig sei, die Frage der angemessenen
Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu prüfen, und wonach die St. Galler
Pensionskasse nicht einen Teil des Altersguthabens des Beschwerdeführers
weggenommen, sondern dieses in einen aktiven Teil und in einen der
Rentenberechtigung entsprechenden passiven Teil aufgeteilt habe,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

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