Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 498/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_498/2017  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Aargauische Pensionskasse APK, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 30. Mai 2017 (VBE.2017.21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1963 geborene A.________ meldete sich am 12. Januar 2000 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Februar 2001
sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab 1. Dezember 2000
eine halbe Invalidenrente zu. 
Im Mai 2001 leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren ein und verfügte am
26. November 2002 und 25. September 2003, die Versicherte habe ab 1. September
2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Diesen Anspruch bestätigte die
IV-Stelle mit Mitteilungen vom 21. Januar 2005 und 25. September 2008. 
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens veranlasste die Verwaltung eine
interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Zentrum für
Medizinische Begutachtung (ZMB; Expertise vom 1. Oktober 2015 und Stellungnahme
vom 30. Mai 2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die
IV-Stelle am 29. November 2016 die Aufhebung der Rente. 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ihr mindestens eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen. Es sei vorgängig zur Wiedereingliederung ein
Arbeitstraining anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in
der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteil 9C_221
/2016 vom 21. Juni 2016 E. 1.1). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor
Bundesgericht unzulässig (Urteile 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit
Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7; 9C_185
/2016 vom 8. August 2016 E. 2).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren
Operationsberichte des Spitals B.________ vom 20. Juli 2017 und 21. September
2017, einen Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 23. September 2017
sowie einen Bericht von Dr. med. C.________ vom 11. Dezember 2017 ins Recht.
Dabei handelt es sich um echte Noven, die von vornherein ausser Acht zu bleiben
haben, zumal die gerichtliche Prüfung auf die Zeit bis zum Erlass des
angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 29. November 2016) beschränkt ist.  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die von der IV-Stelle am 29. November 2016 verfügte Aufhebung der Rente
bestätigte. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die Rentenverfügungen vom 26. November
2002 und 25. September 2003 seien zufolge fehlender zusätzlicher Abklärungen
trotz ärztlicher Hinweise auf deren Erforderlichkeit sowie des direkten
Schlusses von der tatsächlich geleisteten Arbeit bzw. Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit auf den Invaliditätsgrad zweifellos unrichtig. Deren
Berichtigung sei, da es sich um eine periodische Dauerleistung handle, von
erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (
Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt seien.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen einzig geltend, die IV-Stelle habe
den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente in den Jahren 2005 und 2008 jeweils
bestätigt. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit könne daher keine Rede sein.
Der Wiedererwägung steht nicht entgegen, dass die IV-Stelle anlässlich der
Revisionen in den Jahren 2005 und 2008 einen unveränderten Rentenanspruch
feststellte. Die zwischenzeitlichen Bestätigungen der Rente sind
wiedererwägungsrechtlich unerheblich, weil ihnen keine materielle Prüfung des
Rentenanspruchs zugrunde lag (Umkehrschluss aus BGE 140 V 514 E. 5.2 am Anfang
S. 520; Urteile 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 3.4; 9C_633/2015 vom 3.
November 2015 E. 3.2 in fine). Soweit die Versicherte darüber hinaus vage
geltend macht, es seien "mehrmals in der Vergangenheit medizinische Gutachten
angefordert worden" und diese hätten Eingang "in die IV-Akten gefunden", vermag
sie damit nicht darzutun, dass die Feststellungen der Vorinstanz (E. 4.1
hiervor) offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein
sollten (E. 1 hiervor). Damit bleiben diese für das Bundesgericht verbindlich.
 
 
5.  
 
5.1. Sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist die künftige
Anspruchsberechtigung zu prüfen, d.h. auf der Grundlage eines richtig und
vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der
rentenaufhebenden Verfügung vom 29. November 2016 zu ermitteln (Urteile 9C_173/
2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2, in: SZS 2015 S. 562 und 9C_11/2008 vom 29. April
2008 E. 4.2.1).  
 
5.2. Die Vorinstanz mass dem ZMB-Gutachten vom 1. Oktober 2015 Beweiswert bei
und stellte in Anlehnung daran fest, die Beschwerdeführerin sei auf der
Grundlage der orthopädischen Einschätzung in leichten, wechselbelastenden bis
intermittierend mittelschweren Tätigkeiten 80 % arbeitsfähig. Ausserdem hätten
die ZMB-Gutachter eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert. Dieser
komme jedoch in Anbetracht der Sach- und Rechtslage kein invalidisierender
Charakter zu. Der Einkommensvergleich führe zu einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss psychiatrischem Teilgutachten sei ihre
Arbeitsfähigkeit aktuell um mindestens 50 % eingeschränkt.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Das kantonale Gericht erkannte, eine mittelgradige depressive Störung
sei in der Regel therapeutisch gut angehbar und falle nur dann als
invalidisierende Krankheit in Betracht, wenn sie erwiesenermassen schwer und
therapieresistent sei. Dabei verwies es auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Depressionen (BGE 140 V 193
E. 3.3 S. 197 mit Hinweis), welche mit BGE 143 V 409 und 418 geändert worden
ist. Die Vorinstanz erwog jedoch ausserdem, nur in einer seltenen Konstellation
sei für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise den normativen
Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG Genüge getan, wonach eine
Erwerbsunfähigkeit nur vorliege, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar sei. Hierzu verwies sie auf BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295, was BGE
143 V 418 entspricht, wonach nun sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V
409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem
strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind.  
 
5.4.2. Bei der Beurteilung, ob die diagnostizierte mittelgradige depressive
Störung invalidisierend wirkt, zählen als Tatsachenfeststellungen, welche das
Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfen kann (vgl. E. 1 hiervor), alle
Feststellungen der Vorinstanz, die auf der Würdigung von ärztlichen Angaben und
Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Folgenabschätzung beruhen (BGE 141 V
281 E. 7 S. 308 f.). Dass die im Zusammenhang mit dem Prüfprogramm von der
Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. nachfolgende E. 5.4.3)
offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen,
ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleiben für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1).  
 
5.4.3. Der Verlauf und Ausgang von Therapien sind bei der Anspruchsprüfung nach
BGE 141 V 281 wichtige Schweregradindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299
f.). So stellte die Vorinstanz in Anlehnung an das ZMB-Gutachten, welches sich
an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientierte, fest, die
depressive Störung sei nicht therapieresistent. Vielmehr ergebe sich aus der
erst 2014 - im Anschluss an den die Rentenaufhebung ankündigenden Vorbescheid
vom 25. Februar 2014 - aufgenommenen psychiatrischen Behandlung und der
gutachterlichen Empfehlung, diese weiterzuführen, dass die therapeutischen und
medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Dass
diese folglich noch zu einer Verbesserung führen können, weist im Rahmen der
Indikatoren "Behandlungserfolg oder -resistenz" nicht auf eine negative
Prognose hin.  
 
5.4.4. Das kantonale Gericht stellte ausserdem fest, die Beschwerdeführerin
verfüge trotz Selbstlimitierung über hinreichende Ressourcen, um ihre
Arbeitsfähigkeit zu erhöhen (Indikator Konsistenz; BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303
f.). Laut Experten des ZMB können diese von der Versicherten denn auch
mobilisiert werden. Die Gutachter berichteten ausserdem, die Versicherte habe
ihre persönliche Kompetenz wie auch die Sozialkompetenz nicht aufgegeben.  
 
5.4.5. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der mittelgradigen depressiven
Störung komme kein invalidisierender Charakter zu, stellt nach dem Gesagten im
Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und 418 sowie BGE 141 V 281
keine Verletzung von Bundesrecht dar. Es bleibt bei der vorinstanzlichen
Feststellung, dass die Versicherte in leichten, wechselbelastenden bis
intermittierend mittelschweren Tätigkeiten 80 % arbeitsfähig ist (E. 5.2
hiervor).  
 
6.   
Das kantonale Gericht ermittelte einen Invaliditätsgrad von 17 % bei einem
Valideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59) von Fr. 52'000.- und einem
Invalideneinkommen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.) von Fr. 43'242.-. Die
Vorinstanz nahm keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E.
5b/aa in fine S. 80) vor. Soweit die Beschwerdeführerin einen solchen von 20 %
resp. den Maximalabzug beantragt, erübrigen sich Weiterungen dazu. Selbst bei
einem Abzug von 25 % resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
38 % (zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Die übrigen Faktoren der
Invaliditätsbemessung sind unbestritten. Zu einer näheren Prüfung von Amtes
wegen besteht kein Anlass. 
 
7.  
 
7.1. Im Weiteren moniert die Versicherte, die IV-Stelle hätte die Rente nicht
aufheben dürfen, ohne berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen anzuordnen, da
sie seit über 15 Jahren eine Invalidenrente beziehe.  
 
7.2. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente (revisions- oder)
wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens
15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in
der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der
Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial
mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile
9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1; 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2
mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009, in: SVR 2010
IV Nr. 9 S. 27 E. 2.3.1 und 8C_24/2012 vom 26. April 2012 E. 4.5).  
 
7.3. Entgegen der Beschwerdeführerin prüfte die IV-Stelle in der Verfügung vom
29. November 2016 die Frage, ob die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit
auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist und bejahte sie. Sie führte
dazu aus, die Versicherte sei immer im Arbeitsprozess integriert gewesen und
habe aus ärztlicher Sicht die notwendigen Ressourcen, um das Arbeitspensum zu
erhöhen. Die Beschwerdeführerin brachte im kantonalen Verfahren nichts dagegen
vor, weshalb die Vorinstanz dazu keine Feststellungen traf. Die Versicherte
begründet ihren Antrag denn auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht weiter.
Dass der Verweis der IV-Stelle auf die Selbsteingliederung bundesrechtswidrig
sein soll, ist insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin
stets im Arbeitsprozess integriert war und die ZMB-Gutachter die von ihr
ausgeübte Tätigkeit als angepasst und dabei eine Pensenerhöhung als zumutbar
erachteten, nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Aargauischen Pensionskasse APK, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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