Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 492/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_492/2017        

Urteil vom 1. September 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Kantonsgerichts Luzern
vom 16. Juni 2017.

Nach Einsicht
in die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. Juni 2017,
mit welcher dieses ein von A.________ eingereichtes Beweismittel (Datenträger
mit Tonbandaufnahme der Begutachtung bei Dr. med. B.________ samt
entsprechender Abschrift) wegen Unzulässigkeit aus dem Recht wies,
in die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde der A.________ vom 12.
Juli 2017 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass Letztes von vornherein ausser Betracht fällt,
dass A.________ den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG darin erblickt, dass das aus dem Recht gewiesene Beweismittel
im Hauptverfahren zentral sei, sie indessen bei Fortführung des Prozesses vor
Bundesgericht keine neuen Beweismittel einreichen könnte, dass zudem ein
Anfechten der Zwischenverfügung gemeinsam mit dem Endentscheid ein prozessualer
Leerlauf darstellte, wobei sich eine Verzögerung des Verfahrens nicht nur
finanziell (auch für die öffentliche Hand), sondern ebenso bezüglich
Eingliederung in den Arbeitsmarkt negativ auswirken würde,
dass der irreparable Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 BGG rechtlicher Natur
sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Endentscheid
nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann, wohingegen eine rein
tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis, so auch das (vorübergehende)
Angewiesensein auf Unterstützung durch die öffentliche Hand, nicht ausreicht (
BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen),
dass berufliche Massnahmen nicht Streitgegenstand in der Hauptsache bilden,
weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils diesbezüglich nicht stellt,
dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG
die Beschwerde gegen den Endentscheid offenstünde, wobei sie die geltend
gemachten Rügen - insbesondere auch bezüglich der Frage der Widerrechtlichkeit
des vom kantonalen Gericht aus dem Recht gewiesenen Beweismittels - dennzumal
würde vorbringen können,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a Abs. 2 BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des
Prozesses nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG) und die
Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

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