Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 490/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_490/2017        

Urteil vom 31. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation,
Rechtsdienst,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 30. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017 betreffend
ausstehende Kostenbeteiligungen von Fr. 579.- inkl. Mahnspesen (Fr. 30.-) und
Inkassogebühren (Fr. 95.-),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Eingabe des Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den gesamten
Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich;
BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des
kantonalen Gerichts, wonach den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die
Beschwerdegegnerin jemals angegeben hätte, der fällige Betrag werde dem
Beschwerdeführer erlassen, vielmehr deren Forderung von Fr. 579.- ausgewiesen
und das Mahnverfahren korrekt durchgeführt worden sei,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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