Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 489/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_489/2017  
 
 
Urteil vom 5. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ilija Penon, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Gebäudeunterhaltskosten bei Wohnrecht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.
Juni 2017 (200 17 106 EL). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 und Einspracheentscheid vom 5. Januar 2017
verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Bern einen Anspruch der 1938
geborenen A.________ auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente wegen eines
Einnahmenüberschusses. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juni 2017 teilweise gut und sprach
der Versicherten eine Ergänzungsleistung von Fr. 448.- pro Monat zu. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, es sei ihr
ab 1. Juni 2016 eine Ergänzungsleistung von Fr. 608.- pro Monat auszurichten.
Überdies lässt sie um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne unentgeltlicher
Prozessführung und Verbeiständung) ersuchen. 
 
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit einer Ausnahme sind letztinstanzlich die EL-Berechnungsfaktoren unter den
Verfahrensbeteiligten unbestritten (anerkannte Ausgaben: Lebensbedarf Fr.
19'290.-, Krankenkassenprämie Fr. 5'280.-, Mietwert Fr. 9'620.-, Nebenkosten
Fr. 1'680.-; anrechenbare Einnahmen: Altersrente Fr. 20'880.-, Wohnrecht Fr.
9'620.-). Streitig ist nunmehr einzig, ob auch die Gebäudeunterhaltskosten als
Ausgaben zu berücksichtigen sind. 
 
2.   
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse werden (zusammen) bis zur Höhe des
Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt, wobei für die
Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton
anwendbare Pauschalabzug gilt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG [SR 831.30] in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 ELV [SR 831.301]; BGE 138 V 17 E. 4.2.1 S. 20). 
 
Im Urteil 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.4 (in: SVR 2011 EL Nr. 2 S. 5)
stützte sich das Bundesgericht im Falle einer Nutzniessungsberechtigten auf die
hievor angeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Entgegen der - nicht
näher erläuterten - Auffassung der Vorinstanz sind keine Gründe dafür
ersichtlich, weshalb beim Inhaber oder der Inhaberin eines Wohnrechts
hinsichtlich des Abzugs der Gebäudeunterhaltskosten anders zu verfahren wäre
(vgl. Urteil P 80/99 vom 16. Februar 2001 E. 3b/bb). Sowohl bei der
Nutzniessung als auch beim (ausschliesslichen) Wohnrecht ist gesetzlich
vorgesehen, dass der Berechtigte die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts trägt (
Art. 765 Abs. 1 und Art. 778 Abs. 1 ZGB). Weil die letztzitierte Vorschrift
dispositiver Natur ist (Amédéo Wermelinger, in: Commentaire romand, Code civil,
Bd. II, 2016, N. 5 zu Art. 778 ZGB), bleibt in jedem Fall die konkrete
Ausgestaltung des Wohnrechts zu prüfen. Nur wenn die berechtigte Person
tatsächlich für die Gebäudeunterhaltskosten aufzukommen hat, rechtfertigt sich
der (Pauschal-) Abzug nach Art. 16 ELV (vgl. Jöhl/Usinger-Egger,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl.
2016, S. 1786 Rz. 103 Fn. 411). 
 
3.   
Laut Abtretungs- und Erbvertrag vom 11. Dezember 2001 tragen die beiden
Wohnberechtigten (damals noch die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann) die
Nebenkosten (Strom, Wasser etc.) sowie die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts.
Einer Berücksichtigung der Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten in Höhe
von Fr. 1'924.-, d.h. 20 % des Bruttoertrages der Liegenschaft von Fr. 9'620.-
(vgl. E. 1 hievor), steht nach dem Gesagten nichts im Wege (Art. 36 Abs. 2 des
Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BGS 661.11] in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Unterhalts-,
Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken vom 12. November 1980 [VUBV;
BGS 661.312.51]). Den anerkannten Ausgaben von nunmehr Fr. 37'794.- (Fr.
19'290.- + Fr. 5'280.- + Fr. 9'620.- + Fr. 1'680.- + Fr. 1'924.-) stehen
anrechenbare Einnahmen von Fr. 30'500.- (Fr. 20'880.- + Fr. 9'620.-) gegenüber.
Der Ausgabenüberschuss von Fr. 7'294.- führt zur jährlichen Ergänzungsleistung
vom selben Umfang. Die Beschwerdeführerin hat somit ab 1. Juni 2016 Anspruch
auf eine Ergänzungsleistung von Fr. 608.- pro Monat. 
 
4.   
Ausgangsgemäss trägt die Ausgleichskasse die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG
); überdies hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Verfahren vor dem Bundesgericht ist demzufolge gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 13. Juni 2017 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons Bern vom 5. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 eine Ergänzungsleistung von Fr.
608.- pro Monat auszurichten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger 

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