Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 488/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_488/2017            

 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
16. Mai 2017 (I 2016 121). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1962 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine halbe
Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Schwyz [fortan:
IV-Stelle] vom 16. Januar 2002). Am 12. September 2012 hob die IV-Stelle die
Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März
2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [fortan: SchlBest. IVG]) per 1.
November 2012 auf. 
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 meldete sich A.________ unter Verweis auf ein
psychisches Leiden erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle nahm medizinische
Abklärungen vor und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten des Dr.
med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Expertise
vom 4. Dezember 2015 und Ergänzung vom 14. Mai 2016). Gestützt darauf, und nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens, verneinte sie mit Verfügung vom 22.
September 2016 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 (Beschwerdeabweisung,
Auferlegung der Verfahrenskosten und Hinweis auf die Pflicht zur Rückerstattung
der Verfahrenskosten und der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung) des
vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben, und es sei ihm mindestens eine halbe
Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender
medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz respektive die IV-Stelle
zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer reicht erstmals im Verfahren vor Bundesgericht
verschiedene ärztliche Berichte ein, die allesamt nach Erlass des angefochtenen
Entscheids vom 16. Mai 2017 erstellt wurden. Damit handelt es sich um echte
Noven, die zum vorneherein unbeachtlich bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE
140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
Rechtsgrundlagen, insbesondere bezüglich Neuanmeldungen, zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
In sorgfältiger und umfassender Würdigung der Aktenlage hat es in somatischer
Hinsicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Veränderungen der
Wirbelsäule körperlich schwere Tätigkeiten bereits im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung nicht mehr zumutbar waren und dass seither keine relevante
Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Betreffend den
psychischen Gesundheitszustand erwog die Vorinstanz, im beweiswertigen
Gutachten des Dr. med. B.________ würden verschiedene Inkonsistenzen und
Auffälligkeiten aufgezeigt, die auf eine nicht-authentische
Beschwerdepräsentation hinwiesen. Insgesamt stelle der gutachtliche Schluss
einer nicht-authentischen Beschwerdepräsentation - mithin einer Aggravation -
einen Rentenausschlussgrund dar. Ferner lege der Experte nachvollziehbar dar,
weshalb es nicht möglich sei, fachärztlich einwandfrei eine psychische
Gesundheitsbeeinträchtigung zu diagnostizieren. Folglich sei ein psychischer
Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zusammenfassend
sei eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der Rentenaufhebung
nicht erstellt. 
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch. Zunächst macht
er sinngemäss geltend, angesichts der Rentenaufhebung gestützt auf die
SchlBest. IVG - womit der Sachverhalt "in Stein gemeisselt" worden sei -
könnten im Aufhebungszeitpunkt ausschliesslich psychosomatische Leiden
vorgelegen haben, womit die nun festgestellten "invalidisierenden"
Rückenbeschwerden eine Verschlechterung des Gesundheitszustands darstellten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass allein aufgrund der
Aktenlage (und nicht aufgrund einer Verfügung) zu beurteilen ist, ob eine
Veränderung des Invaliditätsgrads eingetreten ist, schliesst der Wortlaut von
lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht aus, dass bei der Rentenzusprache nebst
psychosomatischen Leiden auch ein somatisches Leiden bestanden haben kann.
Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise moniert, die Vorinstanz habe
sich nicht hinreichend mit den Einwänden gegen das Gutachten des Dr. med.
B.________ sowie mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt,
ohne konkret zu benennen, was im Einzelnen ungewürdigt geblieben sein soll,
erfüllt er die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
nicht. Hierfür genügt auch der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften oder
die Akten nicht (BGE 141 V 416 E. 4 S. 121 mit Hinweisen). Unbehelflich ist
ferner der Einwand, es sei ungeklärt, inwiefern die Beschwerdepräsentation und
Aggravation durch "die psychische Erkrankung" bedingt sei, ist nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird (Art.
105 Abs. 1 BGG), doch gar kein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG erstellt. Schliesslich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem
sie die Beschwerde mangels Veränderung des Invaliditätsgrads abgewiesen hat,
ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198). 
 
3.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
4.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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