Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 486/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_486/2017        

Urteil vom 31. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vivao Sympany AG,
Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2017 betreffend
Mahnspesen für Prämienausstände von 2012, von Mai bis Oktober 2013 und von
November 2013 bis Februar 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nichts
entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend
und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten (vgl. Art.
95 BGG),
dass der Beschwerdeführer vielmehr die eigene Sichtweise vorträgt, und seine
Ausführungen sich einzig mit Tatfragen befassen, ohne dass mit hinreichender
Begründung geltend gemacht wird, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen seien offensichtlich unrichtig (willkürlich,
unhaltbar: BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 135 II 145 E. 8.1 S. 153),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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