Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 480/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_480/2017        

Urteil vom 10. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch MLaw Josef Gabrieli,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juli 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2017,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass insbesondere die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm das
Akteneinsichtsrecht verweigert, nicht hinreichend begründet ist, bringt er doch
weder vor, wann, bei welcher Stelle und auf welche Weise er tatsächlich um
Einsichtnahme in die Akten ersucht hat noch legt er dar, wie Verwaltung oder
kantonales Gericht das Gesuch behandelt haben,
dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm die Akteneinsicht
verwehrt worden, den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügt,
zumal er auch davon absieht, konkrete Beweismittel zu nennen, die seinen
Standpunkt allenfalls bestätigen könnten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung
von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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