Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 475/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_475/2017        

Urteil vom 11. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

vivacare AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 31. Mai 2017.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 31. Mai 2017, mit welchem das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die von A.A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar
2017 erhobene Beschwerde abwies,
in die von A.A.________ dagegen am 3. Juli 2017 (Poststempel) eingereichte
Beschwerde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da der Beschwerdeführer die im kantonalen Verfahren vorgetragenen
Rügen wiederholt, und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann,
inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar;
willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG),
dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, das sich auf BGE 142 V 87 stützende
Gesuch des A.A.________ um Rückerstattung von Prämien der am 3. September 2014
verstorbenen Versicherten C.A.________ für den Monat September 2014 in der Höhe
von Fr. 462.19 (Prämienforderung für die Zeit vom 4. bis 30. September 2014)
sei zu Recht abgelehnt worden, wobei sie zur Begründung anführte, die
Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die
Prämienerhebung seien nicht gegeben, weil diese dem damals gültig gewesenen
Prinzip der Unteilbarkeit der Monatsprämie (SVR 2007 KV Nr. 3 S. 7, KV 72/05)
entsprochen habe und damit nicht zweifellos unrichtig im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne sei,

dass der Beschwerdeführer es unterlässt, sich mit diesen ausführlichen
vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, und sich darauf beschränkt,
ihnen seine eigene Sichtweise, wonach eine Rückerstattung "infolge einer
Rechtsänderung" gefordert werden könne, entgegenzuhalten,
dass er damit noch immer nicht zur Kenntnis nehmen will, dass die in BGE 142 V
87 vorgenommene Praxisänderung eine zweifellose Unrichtigkeit der früheren
Prämienerhebung nicht zu begründen vermag, weil für die Beurteilung der Frage
der zweifellosen Unrichtigkeit (wie sie für eine Wiedererwägung im Sinne von
Art. 53 Abs. 2 ATSG [neben der Erheblichkeit der Berichtigung] vorausgesetzt
ist) von der bei Verfügungserlass gültig gewesenen Sach- und Rechtslage -
einschliesslich der damaligen Rechtspraxis - auszugehen ist (BGE 140 V 77 E.
3.1 S. 79 f.; 125 V 383 E. 3 S. 389 f. mit Hinweisen),
dass unter diesen Umständen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang
kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben