Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 474/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_474/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9.
Februar 2017 (720 16 316 / 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1965 geborene A.________, zuletzt bis Februar 2014 im Spital B.________ als
Küchenhilfe angestellt gewesen, meldete sich am 3. April 2014 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
(fortan: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und
holte insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten in den Bereichen Rheumatologie
und Psychiatrie ein (Expertise vom 16. Februar 2016). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach sie mit Verfügung vom 17. August 2016 - ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 56 % - vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Mai 2016
eine befristete halbe Rente zu; im Übrigen wies sie das Leistungsbegehren -
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % ab dem 16. Februar 2016 - ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 9.
Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid vom 9. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei die
Vorinstanz anzuweisen, ein Gerichtsgutachten betreffend die Frage ihrer
Arbeitsfähigkeit anzuordnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss sie einen Antrag in der Sache
(vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt
nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden
könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C_135/2017 vom 4.
September 2017 E. 1 mit Hinweisen). Aus der Beschwerdebegründung, die in diesem
Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin sich sinngemäss gegen die Abweisung des Gesuchs um
Leistungen der Invalidenversicherung für den Zeitraum ab 1. Juni 2016 wendet.
Ein Antrag in der Sache liegt in diesem Sinn nicht vor. Die beantragte
Rückweisung an die Vorinstanz bezweckt, den als nicht rechtsgenüglich
untersucht gerügten Sachverhalt durch weitere medizinische Abklärungen zu
ergänzen und gestützt darauf neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. Daher,
und weil hier das Bundesgericht aufgrund des geltend gemachten Bedarfs an
weiteren Abklärungen im Gutheissungsfall nicht reformatorisch entscheiden
könnte, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid werden insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze
zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. hierzu BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; Urteil 9C_389/2016 vom
8. November 2016 E. 2.2) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, das bidisziplinäre
Gutachten vom 16. Februar 2016 genüge den von der Rechtsprechung entwickelten
Beweisanforderungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter leide die
Beschwerdeführerin hauptsächlich unter einer aktivierten AC-Gelenksarthrose
rechts und den vor allem muskulär bedingten Überlastungen im gesamten Schulter-
und Nackengürtelbereich rechts sowie entlang des Rückens. Dessen
Schlussfolgerung, dass sich aufgrund dieses Beschwerdebilds in einer leichten
Verweistätigkeit mit Wechselbelastung eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %
ergebe, erscheine schlüssig, auch angesichts der Ausführungen der Versicherten,
wonach sich ihre Beschwerden gegenüber dem initialen Maximum unter
regelmässiger Anwendung von Durogesic-Pflastern um 50 % gebessert hätten. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Vorinstanz sei dem bidisziplinären
Gutachten der Beweiswert abzusprechen. Indem das kantonale Gericht dennoch
darauf abstellte, habe es den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 
 
4.1. Dabei macht sie zunächst geltend, die Gutachter hätten das Vorliegen eines
(in den Vorakten verschiedentlich als Verdachtsdiagnose erwähnten)
zervikoradikulären Reizsyndroms nicht hinreichend abgeklärt, sondern dieses
einfach verneint. Diesbezüglich wären die Auswirkungen einer Wurzelblockade
näher zu prüfen gewesen und es hätte z.B. eine neue MRT-Bildgebung durchgeführt
werden müssen.  
Die Rüge geht fehl. Es besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen
ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1 S.
195). Vielmehr ergibt sich letztere aus den vorhandenen - objektivierten oder
plausibilisierten - Funktionseinschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S.
296). Die Gutachter haben die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und
sämtliche funktionellen Einschränkungen berücksichtigt. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, weitere (orthopädische)
Abklärungen bezüglich ihrer - entgegen der Vorinstanz auch nach März 2013
weiterhin geklagten - Schulterbeschwerden seien zu Unrecht unterblieben.  
Auch damit dringt sie nicht durch. (Chronische) Schmerzen des Bewegungsapparats
bilden Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil
9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen), weshalb nicht zu
beanstanden ist, dass vorliegend (allein) eine rheumatologische Begutachtung
stattfand. Im Übrigen ist in den von der Beschwerdeführerin angerufenen
Arztberichten lediglich von Muskelverhärtungen bzw. Myogelosen im
Schulterbereich die Rede, die in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bereits hinreichend durch den rheumatologischen Gutachter berücksichtigt wurden
(E. 4.1 hievor). 
 
4.3. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, sie habe zwar in
der Begutachtung eine Reduktion ihrer Beschwerden angegeben. Es sei jedoch
nicht von einer generellen Beschwerdeverbesserung durch die
Durogesic-Behandlung auszugehen, sondern die Reduktion der Beschwerden sei im
Zusammenhang mit der Schonung aufgrund der weggefallenen Arbeitsbelastung zu
sehen, was als Hintergrund der Verbesserung entscheidend, im Gutachten aber
nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grund sei sie
gesundheitlich maximal zu 50 % in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig.  
Soweit sie dabei im Abbruch eines Arbeitsversuchs den Beleg dafür sieht, dass
die gutachtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit unter realen Bedingungen nicht
umsetzbar sei, verfängt ihr Einwand nicht, zumal sich aus den Berichten des
dipl. med. C.________ vom 30. Januar und 27. Mai 2015 ergibt, dass während des
abgebrochenen Arbeitsversuchs als Raumpflegerin im November 2014 gerade keine
Behandlung mit - gemäss ihren eigenen Aussagen die Beschwerden verbessernden -
Durogesic-Pflastern stattfand. Wie von der Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, kommt der (anfänglichen) Unverträglichkeit keine
Bewandtnis mehr zu. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass der
rheumatologische Gutachter in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit
ausführlich erläutert hat, welche konkreten Belastungen ihr in einem Pensum von
70 % noch zumutbar sind, und damit seine Einschätzung sehr wohl unter der
Annahme einer gewissen Belastung - und nicht etwa der vollständigen Schonung -
abgab. 
 
4.4. Zusammenfassend bestehen mit dem kantonalen Gericht keine Anhaltspunkte,
die Zweifel am Beweiswert der bidisziplinären Expertise vom 16. Februar 2016
wecken. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie diese
als beweiskräftig einstufte.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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