Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 471/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_471/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. August 2017 (VSBES.2017.20). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2017 sowie in das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
142 I 99 E. 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen), 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten feststellte, zwischen der
letzten materiellen Rentenbeurteilung mit Verfügung vom 7. Juli 2014 und der
Verfügung vom 30. November 2016 habe sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nicht in relevantem Mass verändert, weshalb die IV-Stelle des
Kantons Solothurn einen Leistungsanspruch zurecht verneint habe, 
dass der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern sich
darauf beschränkt, einzelne untergeordnete Feststellungen des kantonalen
Gerichts zu rügen und im Übrigen die von gesundheitlichen und finanziellen
Schwierigkeiten geprägten Geschehnisse zu schildern, 
dass damit die Beschwerde offenkundig keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält
und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos geworden ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben