Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 46/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_46/2017         

Urteil vom 6. Juni 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Schweizerischer Kinderspitex Verein,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen im Sinne der
Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen anerkannte den
Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form der Behandlung in Hauspflege durch
den Schweizerischen Kinderspitex Verein, Sektion Ostschweiz (nachfolgend:
Kinderspitex) ab 1. September 2008 und leistete Kostengutsprache nach IV-Tarif.
Ab demselben Zeitpunkt richtete sie sodann Hilflosenentschädigung sowie einen
Intensivpflegezuschlag aus. Gestützt auf die Angaben der Kinderspitex und des
behandelnden Kinderarztes in der Verordnung vom 18./22. Dezember 2014 zum
Pflegeaufwand gemäss IV-Rundschreiben Nr. 308 und die Stellungnahme des
regionalen ärztlichen Dienstes vom 26. Juni 2015 legte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 24. September 2015 den Umfang der zu vergütenden Leistungen für
die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 wie folgt fest: Zweieinhalb
Stunden für einen Einsatz in der Nacht (zwei- bis dreimal in der Woche), eine
Stunde für einen Einsatz tagsüber (einmal in der Woche) sowie maximal drei
Stunden im Monat für Instruktion und Beratung.

B. 
In Gutheissung der Beschwerde der A.________, soweit darauf einzutreten war,
wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29.
November 2016 die Sache bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis zum 31.
August 2015 zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung im Sinne
der Erwägungen an die IV-Stelle zurück; bezüglich des Zeitraums vom 1.
September 2015 bis zum 30. Juni 2016 stellte es fest, dass sie einen Anspruch
auf eine medizinische Pflege im Umfang von maximal 259,5 Stunden im Monat hat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, der Entscheid vom 29. November 2016 sei aufzuheben und die Verfügung
vom 24. September 2015 sei zu bestätigen.

Das kantonale Versicherungsgericht lässt sich in dem Sinne vernehmen, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, während
A.________ keinen Antrag stellt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids weist die Sache in Bezug
auf die Monate Januar bis August 2015 an die Beschwerde führende IV-Stelle
zurück, damit sie rechtsgestaltend verfüge, d.h. die Vergütung der von der
Kinderspitex in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen (medizinische Massnahmen
zur Behandlung der Geburtsgebrechen in Hauspflege nach Art. 13 Abs. 1 und Art.
14 Abs. 1 lit. a IVG) auf der Grundlage des bei Erlass der Verfügung vom 24.
September 2015 festgestandenen effektiven Pflegeaufwandes festsetze; bezüglich
des Zeitraums vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2016 stellt sie fest, dass
die Versicherte Anspruch auf medizinische Pflege im Umfang von maximal 259,5
Stunden im Monat hat. Dabei handelt es sich, entgegen der Auffassung der
IV-Stelle, nicht um einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid nach Art.
90 BGG. Vielmehr wird sie, und zwar für beide Zeiträume, über den
Vergütungsanspruch der Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht noch zu
verfügen haben, wie das kantonale Versicherungsgericht in seiner Vernehmlassung
festhält.

1.2. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit ein Zwischenentscheid nach Art. 93
BGG, wogegen die Beschwerde zulässig ist, u.a. wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a). Diese Voraussetzung ist
in Bezug auf den Zeitraum ab 1. September 2015 gegeben. Aufgrund des vom
kantonalen Versicherungsgericht anerkannten zeitlichen Umfangs von maximal
259,5 Stunden im Monat wäre die IV-Stelle bei einem Nichteintreten gezwungen,
allenfalls über die von ihr verfügungsweise zugesprochenen zweieinhalb Stunden
für einen Einsatz in der Nacht (zwei- bis dreimal in der Woche), eine Stunde
für einen Einsatz tagsüber (einmal in der Woche) sowie maximal drei Stunden im
Monat für Instruktion und Beratung hinaus Leistungen zu vergüten, was sie als
rechtswidrig erachtet und sie somit in ihrem Beurteilungsspielraum einschränkt
(vgl. Urteil 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 140 V
282 E. 4.2 S. 285). Dasselbe muss auch für die Monate Januar bis August 2015
gelten. Ausdrücklich bestritten wird zwar der Anspruch auf medizinische Pflege
im Umfang von maximal 259,5 Stunden im Monat lediglich für den Zeitraum 1.
September 2015 bis 30. Juni 2016. Die Begründung gilt indessen in gleicher
Weise für die Monate Januar bis August 2015. Die Beschwerdegegnerin legte denn
auch den zeitlich maximal vergütungsfähigen Pflegeaufwand für den gesamten
Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 auf denselben tatsächlichen
Grundlagen fest. Damit fiel ein Auftrennen des Streitgegenstandes in zeitlich
verschiedene Abschnitte grundsätzlich ausser Betracht. Ein
Feststellungsinteresse in Bezug auf den maximal zu vergütenden zeitlichen
Leistungsumfang ist für den gesamten Zeitraum entweder zu bejahen oder zu
verneinen. Das Nachstehende gilt somit auch für die Monate Januar bis August
2015.

2.

2.1. Gemäss Vorinstanz stellen die 259.5 Stunden im Monat (= 4.5 Wochen x [7
Tage/Woche x 8 Stunden/Tag (Nachteinsätze) + 1 Stunde/Woche (Mittwoch
Nachmittag)] + 3 Stunden [Beratung und Instruktion]) den maximalen Aufwand dar,
der für eine ausreichende medizinische Pflege erforderlich ist, wohingegen für
die Kostenvergütung - retrospektiv - massgebend ist, welche Leistungen vom
medizinischen Pflegepersonal effektiv erbracht worden sind. Damit weicht das
kantonale Versicherungsgericht in Bezug auf Dauer und Häufigkeit der
Nachteinsätze erheblich von den Festlegungen des RAD aus medizinischer Sicht
und des zuständigen Fachbereichs der IV-Stelle (Stellungnahmen vom 26. Juni und
6. Juli 2015) ab, wonach 4 1/2 Stunden bzw. 2 1/2 Stunden zwei- bis dreimal in
der Woche bei Anwesenheit der Kinderspitex von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
berücksichtigt werden könnten. In der Verfügung vom 24. September 2015 wurde
darauf hingewiesen, dass die Spitexleistungen in dieser Höhe (auf den Tag
umgerechnet rund 58 Minuten) keinen Einfluss hätten auf den
Intensivpflegezuschlag (von 7 Stunden und 10 Minuten ab 1. November 2014) nach
Art. 42ter Abs. 3 IVG.
Zur Dauer der Nachteinsätze hat die Vorinstanz erwogen, die Begründung von RAD
und Fachbereich Medizinische Massnahmen gingen an der Sache vorbei. Die
Pflegefachperson müsse acht Stunden in der Wohnung der Versicherten anwesend
sein. Für diese Zeit müsse sie zwingend Rechnung stellen. Die Zeit, in der sie
effektiv Pflegeleistungen erbracht habe, spiele keine Rolle. Die medizinisch
indizierte Anwesenheit der Pflegefachperson müsse entschädigt werden. Mit Bezug
auf die Häufigkeit der Einsätze sodann sei die tatsächliche Situation
massgebend. Objektiv benötige die Versicherte jede Nacht medizinische Pflege
(inkl. Überwachung). Der Umstand, dass diese Pflege teilweise von den Eltern
geleistet werde, sei nicht massgebend, verfügten diese doch nicht über die
notwendige fachliche Qualifikation; er dürfe daher bei der Festlegung des
"Kostendachs", welches sämtliche Eventualitäten zu berücksichtigen habe, nicht
in Anschlag gebracht werden.

2.2. Die IV-Stelle rügt, das kantonale Versicherungsgericht habe den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) sowie
Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Sie
habe den effektiven Zeitaufwand nach den Vorgaben im IV-Rundschreiben Nr. 308
vom 27. Februar 2012 ermittelt. Der darin enthaltene Leistungskatalog sei vom
BSV und der IG Kinderspitex erarbeitet worden. Dieser beruhe auf Art. 7 KLV und
berücksichtige die Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 209. Es sei unbestritten,
dass die Spitex während den Nachteinsätzen acht Stunden anwesend sei. Gemäss
dem IV-Rundschreiben Nr. 308 komme als einzige mögliche Leistung für einen
Einsatz von dieser Dauer in Betracht, wenn während 24 Stunden im Tag mit
medizinischen Notfallinterventionen zu rechnen sei. Das treffe hier nicht zu.
Die Versicherte sei an ein Überwachungsgerät (Pulsoxymeter) angeschlossen,
welches Alarm gebe, wenn die Sauerstoffsättigung unter den Grenzwert falle,
sodass keine dauernde Überwachung notwendig sei. Die acht Stunden könnten somit
nicht als Überwachungsleistung angenommen werden. Gemäss Stellungnahme des RAD
vom 26. Juni 2015 erforderten sodann lediglich die Atemtherapie, Flüssigkeit
sondieren, Medikamente verabreichen und Nasenbrillle kontrollieren eine
medizinische Berufsqualifikation. In der Nacht ergäben sich insgesamt 2,5
Stunden medizinische Massnahmen. Die übrige Zeit der Anwesenheit der Spitex
diene der Entlastung der Eltern, was nicht in diesem Rahmen von der
Invalidenversicherung übernommen werde. Schliesslich habe sie sich bei der
Anzahl der Spitexeinsätze in der Woche auf die Angaben der Mutter gestützt.

3. 

3.1. Gemäss BGE 136 V 209 stellen bei Hauspflege vorgenommene Vorkehren, deren
Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, keine
medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit.
a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV dar, sondern begründen gegebenenfalls einen
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag.
Das IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012 enthält eine grundsätzlich
abschliessende Liste derjenigen Leistungen im Bereich der Kinderspitex, welche
nach "Artikel 13 IVG in Verbindung mit Artikel 14 IVG" als medizinische
Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen werden, wobei bei jeder
einzelnen Leistung der maximal anrechenbare (zu vergütende) Zeitaufwand
angegeben wird. Die Obergrenze beträgt maximal 8 Stunden im Tag "In
Situationen, in welchen während 24 Stunden pro Tag mit medizinischen
Notfallinterventionen zu rechnen ist (als alleinige Leistung, nicht kumulierbar
mit anderen Leistungen der Kategorie 'Massnahmen der Untersuchung und
Behandlung'). (...) Wenn in seltenen Ausnahmefällen aufgrund einer speziellen
Pflegesituation ein erheblich höherer Zeitbedarf als der maximal anrechenbare
ausgewiesen ist, kann der behandelnde Arzt in Zusammenarbeit mit der
involvierten Pflegefachperson einen begründeten Antrag zur Übernahme dieses
Mehrbedarfs an die zuständige IV-Stelle stellen". Weiter wird darauf
hingewiesen, es sei bewusst auf eine detailliertere Reglementierung verzichtet
worden, um genügend Freiraum für die Berücksichtigung der individuellen
Pflegesituation zu lassen.

Im Urteil 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.4 hat das Bundesgericht die
zeitaufwandmässige Begrenzung im IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012
als nicht massgebend bezeichnet. Für die Kostenübernahme durch die
Invalidenversicherung sei allein entscheidend, ob bzw. dass in Bezug auf die
(einzelnen) Leistungen der Kinderspitex die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG gegeben seien.

3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auch in der Nacht
medizinischer Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG
(Atemtherapie, Flüssigkeit sondieren, Medikamente verabreichen, Nasenbrillle
kontrollieren) bedarf. Dafür anerkennt die Beschwerdeführerin einen notwendigen
Zeitaufwand von insgesamt 2,5 Stunden. Will sie damit eine oberste Grenze
festgelegt haben, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Soweit die erwähnten
Massnahmen in dem Sinne nicht planbar sind, dass eine stetige Bereitschaft
einer Pflegefachperson gewährleistet sein muss, sind die dazwischen liegenden
Zeitabschnitte als pflegebedingt zu betrachten und somit ebenfalls zu
berücksichtigen. Es kann sich insoweit nicht anders verhalten als im Bereich
der ambulanten Krankenpflege (Art. 7 ff. KLV; Urteil 9C_43/2012 vom 12. Juli
2012 E. 4.1.1, in: SVR 2013 KV Nr. 3 S. 6). In diesem Sinne ist der
vorinstanzlich festgelegte maximal vergütbare Zeitaufwand von acht Stunden zu
verstehen. Umgekehrt ist im Minimum die kürzeste Zeitspanne anrechenbar,
innerhalb welcher die betreffenden Vorkehren aus medizinischer Sicht
durchgeführt werden können bzw. könnten. Wie es sich diesbezüglich verhält,
lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen. Der Einsatzraster der Kinderspitex
vom 4. bis 26. Mai 2015, der, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung vorbringen lässt, zeigen soll, dass es sich bei ihrer Pflege
nicht um Laienarbeit handelt, die lediglich der Entlastung der Eltern dient und
durch Hilflosenentschädigung abzugelten wäre, erlaubt nicht, abschliessend
darüber zu entscheiden.

Mit Bezug auf die Häufigkeit der Nachteinsätze der Kinderspitex liegen im
Grundsatz keine unterschiedlichen Standpunkte vor. Während die Vorinstanz vom
alle Eventualitäten umfassenden maximalen Pflegebedarf ausgeht, stellt die
Beschwerdegegnerin, soweit bekannt, auf die tatsächlich erfolgten Einsätze ab,
was indessen erst im Rahmen der Festsetzung der Vergütung der Leistung
massgebend ist. Dem ist Folgendes beizufügen. Aufgrund der Akten sind die
erwähnten medizinischen Massnahmen (Atemtherapie, Flüssigkeit sondieren,
Medikamente verabreichen, Nasenbrillle kontrollieren) jede Nacht vorzunehmen,
und zwar grundsätzlich durch eine Pflegefachperson. Aus dem Umstand, dass bis
zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. September 2015 die Kinderspitex tatsächlich
lediglich zwei- bis dreimal in der Woche im Einsatz stand, ist somit zu
folgern, dass die betreffenden Vorkehren von den Eltern bzw. der Mutter oder
von einer Drittperson wohl aufgrund entsprechender Instruktion durch das
Fachpersonal erbracht wurden. Es kann offenbleiben, inwiefern dies aus
fachärztlicher Sicht unproblematisch ist. Dieses "Selber-Ausführen" schliesst
einen Leistungsanspruch bei Einsatz einer Pflegefachfrau jedenfalls nicht aus.

3.3. Im Sinne des Vorstehenden wird die IV-Stelle über den Anspruch der
Beschwerdegegnerin auf Vergütung der von der Kinderspitex im Zeitraum vom 1.
Januar 2015 bis 30. Juni 2016 erbrachten Leistungen zu verfügen haben. Nicht zu
erörtern, da nicht Prozessthema, sind die allfälligen Auswirkungen auf
Hilflosenentschädigung oder Intensivpflegezuschlag.

4. 
Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016 und die
Verfügung der Beschwerdeführerin vom 24. September 2015 werden aufgehoben. Die
Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte (Fr. 250.-) der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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