Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 468/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_468/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 16. Mai 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1961 geborene A.________ meldete sich im Mai 2008 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz sprach ihm
mit Verfügung vom 2. März 2010 eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2008 zu
(Invaliditätsgrad von 65 %). Im Mai 2012 leitete sie ein Revisionsverfahren
ein, in dessen Verlauf sie den Versicherten u.a. überwachen liess. Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2014 sistierte sie die bisherige Rente "per sofort".
Nach weiteren Abklärungen - insbesondere Einholung des polydisziplinären
Gutachtens des Swiss Medical Assessment- and Businesscenters (SMAB) vom 24.
Juni 2015 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte sie einen
Invaliditätsgrad von 23 %. Mit Verfügung vom 26. August 2016 hob die IV-Stelle
die Rente rückwirkend auf den 1. September 2014 und unter Verzicht auf eine
Rückforderung auf. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 16. Mai 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 16. Mai 2017 sei festzustellen,
dass er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; eventualiter sei
die Sache zurückzuweisen, um ein neues Gutachten einzuholen oder
subeventualiter ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile
9C_391/2015 vom 28. Januar 2016 E. 1; 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1). 
 
2.   
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE
141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Rente hauptsächlich aufgrund
einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwer, mit somatischem
Syndrom (ICD-10: F33.11), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) und einer degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule
zugesprochen worden sei. Weiter hat sie dem SMAB-Gutachten vom 24. Juni 2015 -
worin eine Verbesserung in Bezug auf die Depression festgestellt wurde -
Beweiskraft beigemessen und eine nunmehr uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in
leidensangepassten Tätigkeiten festgestellt. Sodann hat sie (unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %; vgl. BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80) den Invaliditätsgrad von 23 %
bestätigt. Schliesslich hat sie die Rentenaufhebung ohne vorgängige
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen für zulässig gehalten.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ergebnisse der Observation hätten
auch von den SMAB-Gutachtern nicht berücksichtigt werden dürfen, weshalb deren
Expertise unverwertbar sei. Zudem entspreche das Gutachten nicht den
Anforderungen von BGE 141 V 281. Sodann bestreitet er die Voraussetzungen für
eine Rentenrevision, weil der Wegfall der Depression keine anspruchsrelevante
Verbesserung darstelle. Schliesslich hält er Eingliederungsmassnahmen für
unumgänglich.  
 
4.  
 
4.1. Das Bundesgericht hat jüngst entschieden, dass durch die IV-Stelle
veranlasste Überwachungen einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehren
(Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Deren
Ergebnisse im Einzelfall sind indessen nicht von vornherein unverwertbar. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), und es
ist auch nicht ersichtlich, dass in örtlicher, zeitlicher, persönlicher oder
sachlicher Hinsicht die privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Verwertbarkeit überwiegen sollen (vgl. E. 5 des genannten
Urteils; Urteil 8C_735/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3.6). Demnach durften die
SMAB-Experten die Observationsergebnisse in ihre Einschätzungen miteinbeziehen.
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
Geht es um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein damit
vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.),
sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren
beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.).
Gemäss altem Verfahrensstandard (BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren
nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften
Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen
Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 
 
4.2.2. Anders als der Beschwerdeführer glauben zu machen versucht, hat die
Vorinstanz nicht bloss "vom Wegfallen der Depression auf die Überwindbarkeit
der chronischen Schmerzstörung" geschlossen. Vielmehr hat sie festgestellt,
dass im SMAB-Gutachten eine Depression nicht mehr ausgewiesen sei, und
erheblich mehr Ressourcen des Beschwerdeführers vorhanden seien. Dies ergebe
sich u.a. aus seinem aktiven und geregelten Tagesablauf, bei dem er auch
soziale Kontakte pflege. Zudem gehe er regelmässig in sein Heimatland in die
Ferien; er habe in den letzten zwei Jahren vor der Begutachtung keine
Psychopharmaka mehr benötigt, und es liege eine ausgeprägte
Krankheitsüberzeugung vor. Demgegenüber bestehe mit dem behinderten Sohn eine
familiäre Belastungssituation; ausserdem lägen eine weitgehende (Schmerz-)
Therapieresistenz und eine akzentuierte Persönlichkeit vor. Diese Umstände
seien von den Experten insoweit berücksichtigt worden, als dem Versicherten
zwar nicht mehr die bisherige, aber eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei.  
Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 1). Damit hat die
Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weshalb das SMAB-Gutachten auch im Lichte
der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft
genügt. Somit bleibt auch die auf dem Gutachten beruhende Feststellung
betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) verbindlich (E. 1). 
 
4.3. Auch die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Rentenzusprache (E.
3.1) wird nicht in Abrede gestellt und ist für das Bundesgericht verbindlich.
Aus dem der entsprechenden Verfügung vom 2. März 2010 zugrunde liegenden
Gutachten der Psychiatrie B.________ vom 27. August 2009 wie auch aus der
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 4. September 2009 geht
denn auch klar hervor, dass die Depressionsdiagnose - neben der Schmerzstörung
- wesentlich war für die damals berücksichtigte Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Komorbidität war und ist ein massgeblicher Faktor für die
invalidenversicherungsrechtliche Bedeutung eines Gesundheitsschadens (vgl. BGE
130 V 352 E. 2.2.3 S. 354; 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.). Das Argument,
wonach selbst mittelgradige Depressionen regelmässig nicht als invalidisierend
gelten (vgl. Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3), weshalb eine
Veränderung in diesem Bereich nicht anspruchsrelevant sein könne, zielt daher
im konkreten Fall ins Leere. Die festgestellte Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes lässt eine Revision des Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs.
1 ATSG (E. 2) zu.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz,
dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare
selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern.
Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Die
Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach
invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft
schwierig. Diesem Umstand Rechnung tragend muss sich die Verwaltung - sofern
die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als
15 Jahre bezogen hat - vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente
vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes
Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad
niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene
Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne
vorausgesetzt ist (Urteil 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen).
 
 
4.4.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Versicherte knapp vor Erlass
der angefochtenen Verfügung das 55. Altersjahr vollendet habe. Indessen habe er
seit der Rentenzusprache im März 2010 über eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in
angepassten Tätigkeiten verfügt, diese jedoch nie ausgeschöpft. Die ihm in der
ursprünglichen Verfügung angebotene Hilfestellung mit beruflichen Massnahmen
habe er nicht in Anspruch genommen, weil er sich für vollständig arbeitsunfähig
gehalten habe. Unter diesen Umständen sei die langjährige Abstinenz vom
Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt. Der Beschwerdeführer stellt diese
(verbindlichen, E. 1) Feststellungen nicht in Abrede.  
 
4.4.3. Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung, dass das kantonale Gericht
bei diesen Gegebenheiten einen Anspruch auf Abklärung und Durchführung
beruflicher Massnahmen vor der Rentenaufhebung verneint hat (vgl. Urteile
9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.3.2; 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.6
und 3.7). Bei der früheren Restarbeitsfähigkeit von 50 % bezog der Versicherte
auch nicht eine ganze Invalidenrente. Weiter betrafen die während dem
Revisionsverfahren erlassenen Verfügungen vom 30. Oktober 2013 und 13. Mai 2014
offensichtlich nicht den Rentenanspruch an sich, sondern die (teilweise)
Verrechnung der Rente mit Ansprüchen der Ausgleichskasse (Rückforderung von
Familienzulagen und Beitragsforderungen). Daraus lässt sich weder in Bezug auf
die dem Beschwerdeführer seit 2010 obliegende Selbsteingliederung noch
hinsichtlich des umstrittenen Rentenanspruchs ab 1. September 2014 etwas
ableiten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. September 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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