Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 467/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_467/2017        

Urteil vom 25. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Erben der A.A.________,
gestorben am 18. Juni 2016:

1.       B.A.________,
2.       C.A.________,
3.       D.A.________,
4.       E.A.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 11. Mai 2017.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen
Rentenanspruch der 1961 geborenen A.A.________ mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28.
November 2013). Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 hiess das Bundesgericht die von
A.A.________ dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut und wies die Sache
zur Einholung eines interdisziplinären gerichtlichen Obergutachtens und zu
anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Vorinstanz
zurück. Gestützt auf die polydisziplinäre Expertise der MEDAS Zentralschweiz
vom 10. August 2016 (einschliesslich Ergänzung vom 7. Dezember 2016) stellte
das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 11. Mai 2017 fest, dass der am
18. Juni 2016 verstorbenen A.A.________ vom 1. November 2008 bis 31. Januar
2009 eine Viertelsrente sowie ab 1. Februar 2009 bis zu ihrem Tode eine halbe
Rente der Invalidenversicherung zustand. Die Kosten für das Gutachten der MEDAS
Zentralschweiz in Höhe von Fr. 16'676.65 auferlegte das
Sozialversicherungsgericht der Verwaltung.

B. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in dem Sinne
abzuändern, als ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens nur im Umfang von Fr.
11'895.20 auferlegt werden dürften.

Erwägungen:

1. 
Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der
IV-Stelle die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens im Umfang von Fr.
16'676.65 auferlegte.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kostenauflage
nach Massgabe der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) und der MEDAS Zentralschweiz nur im Betrag von Fr. 11'895.20 erfolgen
dürfe. Dies entspreche dem Tarif, der für die polydisziplinäre Begutachtung
durch drei Spezialisten (zusätzlich zu einem Facharzt für Allgemeine/Innere
Medizin) eine Pauschale von Fr. 10'631.- vorsehe sowie zusätzlich verrechenbare
Leistungen (Laboranalysen usw., Dolmetscherkosten) zulasse, die sich im
vorliegenden Fall auf Fr. 1264.20 beliefen.

2. 
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach in Fällen wie
dem vorliegenden die der IV-Stelle aufzuerlegenden Kosten für das gerichtlich
eingeholte Gutachten anhand der Vereinbarung festzusetzen sind, welche das BSV
und die betreffende MEDAS geschlossen haben (BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265; SVR
2017 IV Nr. 10 S. 25, 8C_483/2016 E. 2; Nr. 11 S. 27, 9C_253/2016 E. 2; Urteile
9C_672/2016 vom 2. Februar 2017 E. 5, 9C_541/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2 und
9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4).
In E. 7.1 seines zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteils 8C_113/2017 vom
29. Juni 2017 hat indessen das Bundesgericht erkannt, dass nach vertiefter
Befassung mit der Rechtslage und der dabei gewonnenen besseren Einsicht
hinreichend gewichtige Gründe dafür bestehen, von der bisherigen Rechtsprechung
abzuweichen. Die IV-Stellen haben im Rahmen der mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502
umschriebenen (und mit BGE 140 V 70 E. 6 S. 75 bestätigten) Grundsätze gestützt
auf Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz ATSG für die gesamten Kosten der von den
kantonalen Versicherungsgerichten und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten
polydisziplinären MEDAS-Gutachten aufzukommen (a.a.O. E. 7.2; vgl. auch Andreas
Traub, Kosten polydisziplinärer medizinischer Gerichtsgutachten, die von der
IV-Stelle zu tragen sind, SZS 2017 S. 451 ff.).

3. 
Die vorinstanzliche Überbindung der gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens
zulasten der IV-Stelle verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht, zumal weder
die Kostenauflage als solche unrechtmässig noch deren Höhe mit Blick auf den
von der Sache her gebotenen Abklärungsaufwand unhaltbar erscheinen.

4. 
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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